Erfolgsaussichten eines Mahnverfahrens bei zu erwartendem Widerspruch
Gerade zum Ende des Jahres hin erfreut sich das Mahnverfahren bekanntlich großer Beliebtheit, weil so die drohende Verjährung von Ansprüchen gehemmt werden kann (s. § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB), ohne dass schon eine den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechende Klageschrift erstellt werden müsste. Mit dem auch für die amtliche Sammlung vorgesehenen Beschluss vom 21.08.2019 – VII ZB 48/16 hat der BGH nun die bislang offen gelassene Frage beantwortet, ob sich auch eine i.S.d. §§ 114 f. ZPO bedürftige Partei diesen Vorteil zunutze machen darf/kann.