Mit der Frage, wann Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz als präkludiert zurückgewiesen werden können, befasst sich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2014 – VII ZR 28/13. Sachverhalt In der Sache stritten die Parteien um einen Anspruch auf Architektenhonorar für die Planung einer Kindertagesstätte. Der Beklagte, ein eingetragener Verein, berief sich darauf, dass ein Architektenvertrag überhaupt nicht zustande gekommen sei. Denn die „Geschäftsführerin“, die den Vertrag auf Seiten des Beklagten unterschrieben habe, sei gar nicht vertretungsberechtigt gewesen. Die Klägerin behauptete insoweit, die „Geschäftsführerin“ sei durch den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten bevollmächtigt worden und stellte dies durch Zeugen unter Beweis. Das Landgericht wies die Klage ab, ohne die für die Bevollmächtigung benannten Zeugen zu vernehmen. Das Kammergericht teilte den Parteien auf die Berufung der Klägerin hin mit, dass es beabsichtige, die Berufung zu verwerfen. Die Vernehmung der Zeugen sei zu Recht unterblieben. Denn der Beklagte müsse immer durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden. Eine Bevollmächtigung allein durch den Vorstandvorsitzenden sei daher ohnehin nicht ausreichend. Die Klägerin „besserte“ daraufhin innerhalb der gesetzten Frist „nach“ und behauptete nun, es habe auch …