Wer von einem staatlichen Gericht als Zeuge geladen wird, ist grundsätzlich verpflichtet, zu erscheinen und auszusagen (§§ 380, 395 f. ZPO). Diese Pflicht kann mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden. Vor einem Schiedsgericht besteht diese Pflicht nicht. Daher sind Schiedsgerichte auf die Unterstützung staatlicher Gerichte angewiesen, wenn es um Zeugen geht, die nicht aus freien Stücken zur Aussage vor dem Schiedsgericht bereit sind (§ 1050 ZPO). Wie genau der Rechtsschutz gegen Entscheidungen der staatlichen Gerichte über solche Anträge auf gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme im Rahmen eines Schiedsverfahrens ausgestaltet ist, war in der Literatur bislang umstritten. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Februar 2020 – I ZB 45/19 entschieden, dass die Entscheidung des ersuchten Gerichts, gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme während eines Schiedsverfahrens zu gewähren, nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Soweit das staatliche Gericht dem Antrag auf Unterstützung des Schiedsgerichts stattgibt, ist seine Entscheidung damit unanfechtbar.