Rechtsmittel gegen abgelehnte Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung?
Mit dem Sozialschutz-Paket II hat der Gesetzgeber die Vorschriften zur Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung im ArbGG und SGG von einer Kann-Vorschrift in eine Soll-Vorschrift „verschärft“ (s. §§ 114 Abs. 3 ArbGG, 211 Abs. 3 SGG), soweit eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt. Das LAG Düsseldorf hat sich nun mit Beschluss vom 02.07.2020 – 4 Ta 200/20 mit der Frage befasst, ob diese Änderung dazu führt, dass die Ablehnung einer solchen Teilnahme – anders als in § 128a ZPO – mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann.