Nur Zivilprozessrecht im weiteren Sinne, dafür aber eine interessante Konstellation im Zusammenhang mit dem Urkundenbeweis zum Gegenstand hat das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2014 – XI ZR 264/13. Die Beklagte in dem zugrunde liegenden Verfahren hatte sich gegenüber der Klägerin – einer Bank – für die Verbindlichkeiten einer („ihrer“) GmbH & Co. KG verbürgt. Nachdem über das Vermögen der Gesellschaft(en) das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nahm die Klägerin nun die Beklagte aus den Bürgschaften in Anspruch. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Einwand, die Darlehensforderung gegen die Gesellschaft sei erloschen, denn die Klägerin habe sich in Höhe voller Höhe am Vermögen der Gesellschaft schadlos halten können. Das Landgericht hatte der Klägerin – gestützt auf § 258 HGB – aufgegeben, „zwei Aktenordner“ mit Korrespondenz zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter vorzulegen, um nachvollziehen zu können, inwieweit dies der Fall sei. Da die Klägerin dem nicht nachgekommen war, hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Klage ebenfalls abgewiesen, die Vorlagepflicht der Klägerin jedoch auf §§ 422, 423 ZPO, 810 Fall 2 BGB gestützt. Aus den Akten ergab sich …