Auch bei Anwendung ausländischen Sachrechts – „durchwurschteln“ geht nicht!
Ist nicht deutsches, sondern ausländisches materielles Sachrecht anzuwenden, hält sich die Begeisterung der Prozessbeteiligten darüber angesichts des zusätzlichen Aufwands, der zusätzlichen Kosten und der erhöhten Verfahrensdauer in der Regel in engen Grenzen. Dass man in einem solchen Fall trotz stillschweigenden Einverständnisses der Parteien nicht einfach deutsches Sachrecht anwenden kann, hat nun das OLG München mit Urteil vom 01.12.2017 – 10 U 2627/17 noch einmal klargestellt.