Nach Betonmischern heute ein Fall mit Betonpumpen: Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 03.04.2014 – I ZB 3/12 mit der Frage zu befassen, ob ein Vertragsstrafeversprechen in einem gerichtlichen Vergleich der Androhung und Verhängung eines Ordnungsgeldes gem. § 890 ZPO entgegensteht. Sachverhalt Die Parteien (zwei Hersteller von Betonpumpen) hatten vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, bestimmte Äußerungen über die Gläubigerin zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hatte sich die Schuldnerin verpflichtet, an die Gläubigerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR zu zahlen. Die Gläubigerin behauptete nun einen Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung und beantragte gem. § 890 Abs. 2 ZPO die Androhung eines Ordnungsgeldes. Das Landgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, der Antragstellerin fehle es schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da sie aus dem Vertragsstrafeversprechen klagen könne.