Die kleine Reihe zur Bindungswirkung einer Verweisung gem. § 281 ZPO wird fortgesetzt durch einen weiteren Beschluss des OLG Hamm vom 13.06.2014 – 32 SA 35/14. Darin ging es um die Frage, wie weit die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO reicht. Das Amtsgericht B hatte sich in dem Rechtsstreit für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das übergeordnete Landgericht B verwiesen. Das Landgericht B hatte sich dann seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und an das Landgericht G weiterverwiesen. Das Landgericht G, an dem das Verfahren schließlich „hängengeblieben“ war, erklärte sich ebenfalls für unzuständig und vertrat die Ansicht, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts B sei unwirksam, da eine Weiterverweisung unzulässig sei. Es legte die Sache daher gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO dem OLG zur Entscheidung vor.