„Berliner Landrecht“ zum Vieraugengespräch?
Neben der Präklusion scheint kaum ein prozessuales Thema in der Praxis ähnlich schwierig zu sein wie die „richtige“ Beweisaufnahme in sog. Vieraugenkonstellationen sowie damit einhergehend die Bedeutung der Parteianhörung gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieser Problemkreis ist auch immer wieder Gegenstand bemerkenswert eigenwilliger obergerichtlicher Entscheidungen, wie beispielsweise dieses Urteils des OLG Naumburg. Nun hat sich das Kammergericht mit Urteil vom 11.07.2017 – 21 U 100/16 ebenfalls zu dieser Frage geäußert.