Urkundenvorlegung (§ 142 ZPO) und ihre Erzwingung gegenüber Dritten
§ 142 Abs. 1 ZPO ermächtigt das Gericht, auch Dritten gegenüber anzuordnen, dass diese in ihrem Besitz befindliche Urkunden vorzulegen haben. Mit dem dabei – und insbesondere bei der Erzwingung einer solchen Anordnung gem. § 142 Abs. 2 ZPO – zu beachtenden Verfahren hat sich das OLG Saarbrücken in einem Beschluss vom 22.07.2020 – 5 W 33/20 befasst.