KG: Berufungsgericht kann bei Teilurteil fehlendes Grundurteil nachholen
Entscheidung
Das Kammergericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach für begründet erklärt wird.„Wenn das Landgericht die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung dieses Mindestbetrages verurteilt hat, ist dies prozessual zulässig und in Anbetracht zweier vergeblicher Beweistermine auch zweckmäßig.
Besteht eine Klageforderung unstreitig in Höhe eines Sockelbetrages und ist nur der darüberhinausgehende Spitzenbetrag umstritten, kann die beklagte Partei gemäß § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO durch Teilurteil zur Zahlung in Höhe des Sockelbetrages verurteilt werden.
a) Allerdings hat das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass kein Widerspruch zwischen diesem Teilurteil und dem noch ausstehenden Schlussurteil auftreten kann. Das Gesetz ordnet aus diesem Grund an, dass bei einem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch zugleich ein (zusprechendes) Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruches ergehen muss (§ 301 Abs. 1 S. 2 ZPO), sodass dieser dann insgesamt dem Grunde nach zuerkannt ist.
Auf diese Weise wird die Entscheidung über den Anspruchsgrund in dem Teilurteil vollständig gebündelt und vermieden, dass in dem ausstehenden Schlussurteil noch eine abweichende Entscheidung hierüber getroffen werden kann.
b) Ergeht ein Teilurteil über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs kann es aber auch dann zu einer abweichenden Entscheidung über den Anspruchsgrund im Schlussurteil kommen, wenn der Klageanspruch im Zeitpunkt des Erlasses des Teilurteils nicht dem Grunde nach streitig
Diese Gefahr besteht allein deshalb, weil der Anspruch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits noch streitig werden kann (…). So könnte sich der Beklagte bei einem einheitlichen vertraglichen Anspruch auch nach dem Erlass des Teilurteils zum Beispiel noch auf die vollständige Unwirksamkeit des Vertrages berufen. Wenn das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls daran gehindert ist, dieses neue Vorbringen zu präkludieren (§ 296 ZPO), kann es dazu kommen, dass die Klage über den noch anhängigen Restbetrag mit einer Begründung abgewiesen wird, die dem Teilurteil widerspricht, obgleich sie ein und denselben Anspruch betrifft.
Um dieses Szenario auszuschließen, muss über den Wortlaut von § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO hinaus jedenfalls bei Erlass eines stattgebenden Teilurteils über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs auch dann ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergehen, wenn der Anspruch – wie im vorliegenden Fall – dem Grunde nach nicht streitig ist (…).
c) Das Landgericht hat in dem angegriffenen Urteil kein solches Grundurteil gemäß §§ 301 Abs. 1 S. 2, 304 ZPO über den gesamten Klageanspruch Zwar hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben, nur noch über die Höhe des Anspruchs entscheiden zu wollen und somit den Streit über den Grund des Anspruchs abgeschlossen zu haben. Ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO liegt aber nur dann vor, wenn das Gericht im Urteilstenor den Klageanspruch ausdrücklich oder zumindest auslegungsfähig (…) dem Grunde nach zuspricht, für berechtigt erklärt oder feststellt.
Entgegen dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2003 (…) genügt es für ein Grundurteil nicht, wenn das Gericht lediglich in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck bringt, dass der Klageanspruch insgesamt dem Grunde nach berechtigt sei. Diese Ansicht ist nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang zu bringen, wonach Ausführungen in den Entscheidungsgründen eines Urteils (mit der alleinigen Ausnahme des § 322 Abs. 2 ZPO) die Gerichte für weiteren Entscheidungen nicht binden. Denn sowohl die Rechtskraft eines Urteils wie auch das bei einem Teilurteil zusätzlich eingreifende Abweichungsverbot des § 318 ZPO (...) sind in ihrer Wirkung durch den Urteilstenor begrenzt (…). Damit ist ein Gericht an eine nur in den Gründen eines Teilurteils enthaltene Aussage zum Bestehen des Klageanspruchs für den Folgeprozess nicht gebunden und kann also bei entsprechendem Prozessverlauf gezwungen sein, im Schlussurteil abweichend zu entscheiden. Genau dies soll nach § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO vermieden werden.
d) Da im vorliegenden Fall aber bei Erlass des Teilurteils der Klageanspruch insgesamt dem Grunde nach bestand, das Landgericht davon in seiner Entscheidung auch ausgegangen ist und nur die gemäß § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO gebotene Tenorierung dieses Umstands unterlassen hat, kann diese im Rahmen der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nachgeholt Dies folgt daraus, dass es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sogar möglich sein soll, die Tenorierung im Wege der Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO nachzuholen (…).
Der Senat setzt dies mit dem vorliegenden Beschluss um (…).“