OLG Frankfurt zu den Anforderungen an eine Streitverkündungsschrift

Welchen Anforderungen muss ein Streitverkündungsschriftsatz in formaler und inhaltlicher Hinsicht genügen? Das hat das OLG Frankfurt in einem aktuellen Urteil vom 22.01.2021 – 29 U 166/19 näher konkretisiert (und, Spoiler: Eine vollständige Kopie der Verfahrensakte gehört nicht dazu).

Sachverhalt

Der Entscheidung liegt eine baurechtliche Streitigkeit zugrunde. Die Klägerin war in einem vorangegangenen Rechtsstreit von der Bauherrin in Anspruch genommen und zur Zahlung eines Kostenvorschusses verurteilt worden. Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 (in unverjährter Zeit) hatte sie der hiesigen Beklagten in jenem Verfahren den Streit verkündet. In dem Streitverkündungsschriftsatz selbst waren die gem. § 73 Satz 1 ZPO erforderlichen Angaben zum Grund der Streitverkündung und zur Lage des Rechtsstreits nicht enthalten; die Klägerin behauptete aber, dieser seien die Klageschrift sowie eine vollständige Kopie der Gerichtsakte beigefügt gewesen. Im Jahr 2017 (lange nach Ablauf aller Verjährungsfristen) nahm die Klägerin schließlich die Beklagte im Regresswege in Anspruch; die Beklagte erhobt die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Streitverkündung für wirksam gehalten, die Klage aber aus anderen Gründen abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte waren hier aufgrund der Einrede der Verjährung grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar. Etwas anderes galt aber gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB, wenn die Verjährung aufgrund der Streitverkündung im Jahr 2013 gehemmt war. Die Verjährung wird aber nur dann gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt, wenn die Streitverkündung (formal) wirksam ist, also insbesondere den aus § 73 Satz 1 ZPO erforderlichen Anforderungen entspricht.

Entscheidung

Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen, weil die Streitverkündung unwirksam sie und damit die Verjährung nicht gehemmt habe:

„aa. Die Streitverkündung ist bereits deshalb unwirksam, weil der Schriftsatz (…) vom 10.06.2013 nicht die Angaben der Parteien enthält. Denn die Streitverkündungsschrift muss das volle Rubrum (vgl. § 130 Satz 1 ZPO) enthalten. In formaler Hinsicht handelt es sich nämlich bei der Streitverkündungsschrift um einen bestimmenden Schriftsatz im Sinne der §§ 130 ff. ZPO (…).

Er muss auch deshalb das volle Rubrum beinhalten, da er einer den Anforderungen des § 253 Absatz 2 ZPO unterliegenden Klageschrift gleich steht und der Empfänger des Schriftsatzes ausreichend über die Parteien des Rechtsstreits informiert werden muss, um über einen Beitritt zu entscheiden und diesen nach § 70 Absatz 1 ZPO ordnungsgemäß zu vollziehen (…)

An der Nennung des vollen Rubrums fehlt es in dem Schriftsatz vom 10.06.2013. Die Voraussetzungen des § 130 Absatz 1 ZPO, wonach die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung angegeben werden sollen, sind nicht erfüllt. Damit löst die Streitverkündungsschrift prozessual keine Interventionswirkung und materiellrechtlich keine Hemmung der Verjährung aus (…).

bb. Der Streitverkündungsschriftsatz (…) erfüllt überdies auch nicht die Anforderungen des § 73 ZPO. Gemäß § 73 Satz 1 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. An beiden Voraussetzungen mangelt es vorliegend.

aaa. In dem Schriftverkündungsschriftsatz ist die Lage des Rechtsstreits nicht angegeben. Da § 73 Satz 1 ZPO aber die Mitteilung der Lage des Rechtsstreits verlangt, sind im Schriftsatz nicht nur die Parteien und das Gericht zu bezeichnen, die Anträge (und eventuelle weitere prozessrechtliche Erklärungen der Parteien) mitzuteilen und der Gegenstand des Rechtsstreits darzulegen, sondern es muss auch über bereits stattgefundene oder angeordnete Beweisaufnahmen, über etwa ergangene gerichtliche Entscheidungen und für das weitere Verfahren relevante Verfügungen sowie über bevorstehende Termine informiert werden (…).

Die Bezugnahme auf die Gerichtsakte gemäß § 131 Absatz 1 ZPO genügt nicht (…). Schon im Hinblick auf die Wahrung seines rechtlichen Gehörs im Sinne des Artikel 103 Absatz 1 GG muss der Streitverkündungsempfänger von vornherein nicht nur über den Grund der Streitverkündung ausreichend informiert werden, sondern auch darüber, worum es im Rechtsstreit geht und in welcher prozessualen Lage sich dieser befindet (…).

Die notwendigen Angaben zur Lage des Rechtsstreits fehlen in dem Schriftsatz vom 10.06.2013 vollständig. Stattdessen wurde ausweislich des Schriftsatzes lediglich eine vollständige Kopie der Gerichtsakte beigefügt, deren Zugang bei der Beklagten – entgegen der Ansicht der Klägerin – zwischen den Parteien streitig ist. (…)

bbb. Weiterhin fehlt es an einer hinreichenden Angabe des Streitverkündungsgrundes in dem Schriftsatz vom 10.06.2013. Gemäß § 73 Absatz 1 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden ergeben soll (…). Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger – gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) – prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Dies soll sicherstellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt hat, welchen Anspruchs sich der Streitverkündete gegen ihn berühmt. Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht unterbrochen oder gehemmt. Die Streitverkündungsschrift genügt den Konkretisierungserfordernissen, wenn in ihr der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet wird. Sie braucht den ihr zugrundeliegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren (…). Es kommt nicht auf die ausdrückliche Wortwahl, sondern darauf an, dass der Inhalt des Schriftsatzes für den Empfänger keine Zweifel offenlässt (…).

Diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen werden die lediglich wenige Zeilen umfassenden Ausführungen in der Streitverkündungsschrift vom 10.06.2013 nicht gerecht. Zwar ist ausgeführt, dass die Streitverkündete als planendes und bauleitendes Architekturbüro für die Erstellung der streitgegenständlichen Wohnanlage für die damalige Beklagte tätig war. Allerdings wird der Anspruchsgrund nicht in ausreichendem Maße bezeichnet. Es ist keineswegs sichergestellt, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt hat, welchen Anspruchs sich der Streitverkündete gegen ihn berühmt. Als Streitverkündungsgrund ist die Problematik der Tiefgarage angegeben, für die die Beklagte Schadensersatz geleistet hat. Es folgt im Weiteren lediglich ein Hinweis, dies gelte „auch für die übrigen gerügten Mängel“. Völlig offen bleibt aber, welche Mängel mit dieser pauschalen Formulierung gemeint sind. Deswegen konnte die Streitverkündete nicht prüfen, ob es sinnvoll ist, dem Rechtsstreit beizutreten, so dass ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt ist.“

Anmerkung

Das verdeutlicht noch einmal, was beispielsweise auch im Kniffka/Koeble (Sacher, Teil 18 Rn. 22) steht: „Auf die Fertigung der Streitverkündung sollte die erforderliche Sorgfalt verwandt werden.“ Das gilt umso mehr, als die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung auch bei einem Beitritt des Streitverkündeten nur eintritt, wenn die Streitverkündung wirksam ist (s. nur BGH, Urteil vom 06.12.2007 – IX ZR 143/06 Rn. 14). Dabei dürfte jedenfalls die anwaltliche Vorsicht ein volles Rubrum gebieten, was aber längst nicht aus allen verfügbaren Formularen ersichtlich ist. Sinnvollerweise sollte dabei unmittelbar aus der Streitverkündungsschrift selbst neben dem Grund der Streitverkündung auch die Lage des Rechtsstreits erkennbar sein. Ob – wie das OLG meint – zur Angabe der Lage des Rechtsstreits (gerade in überschaubaren Fällen) dabei in keinem Fall eine Bezugnahme auf beigefügte Kopien der Verfahrensakte ausreichen kann (ähnlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2011 – 15 W 8/10; Thora, NJW 2019, 3624 f.; anders z.B. OLG Brandenburg, Urteil v. 20.05.2020 – 11 U 74/18), scheint mir allerdings nicht zweifelsfrei. Jedenfalls dürfte allein eine Bezugnahme auf beigefügte Kopien aus der Verfahrensakte (oder jedenfalls eines wesentlichen Teils der Verfahrensakte) ebenfalls nicht der „sicherste Weg“ sein. Kopien der Verfahrensakte sind aber nicht nur nicht ausreichen, sondern auch nicht notwendig, weil dem Streitverkündeten gem. § 299 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit offensteht, Akteneinsicht zu nehmen (s. nur BeckOK-ZPO/Dressler, § 73 Rn. 5; Seibel, BauR 2014, 456). Deshalb sind Auslagen für Kopien insoweit auch nach h.M. nicht ersatzfähig (s. OLG München, Beschluss vom 09.03.1989 – 11 W 3434/88; KG, Beschluss vom 29.07.2005 – 1 W 157/05; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2011 – 15 W 8/10). Sehr erhellend sind dazu übrigens schon die Materialien zur CPO:
„Dieselbe (Streitverkündung) erfolgt dadurch, daß der Streitverkünder dem Dritten einen Schriftsatz zustellt, welcher den Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben hat. Diese beiden Bestandtheile des Schriftsatzes geben dem Dritten neben der ihm durch § 261 gestatteten Einsicht in die Prozeßakten das erforderliche Material, auf Grund dessen er seine Erklärung über die Streitverkündung abgeben kann. (…) Nach dem preußischen Prozesse, nach Hannover § 41, hannov. Entw. § 61 sind dem Dritten die bisherigen Prozeßhandlungen in Abschrift mitzutheilen. Dies führt aber zur Vielschreiberei und ist auch nicht immer ausreichend zur Information des Dritten (…).“
tl;dr: Eine Streitverkündungsschrift, die nicht das volle Rubrum enthält, den Streitverkündungsgrund nur so bezeichnet, dass offen bleibt, welche Mängel gemeint sind, und nicht die Lage des Rechtsstreits angibt, sondern stattdessen lediglich eine Kopie der Gerichtsakte beifügt, erfüllt nicht die Anforderungen an eine wirksame Streitverkündung und hat keine verjährungshemmende Wirkung. Anmerkung/Besprechung, OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2021 – 29 U 166/19. Foto: Frank C. Müller, Frankfurt, Gedenkstein Fritz Bauer 08 (fcm), CC BY-SA 4.0