Anordnung der Urkundenvorlegung (§ 142 ZPO) im VW-Abgasskandal: Zulässigkeit, Verstoß und Folgen

Eine weitere prozessual interessante Entscheidung im Zusammenhang mit dem sog. „VW-Abgasskandal“ (oder „Dieselgate“) ist das Urteil des LG Heilbronn vom 22.05.2018 - 6 O 35/18. Darin geht es um die Voraussetzungen einer Vorlageanordnung gem. § 142 ZPO und die sich aus einem Verstoß ergebenden prozessualen Folgen.

Sachverhalt

Der Kläger macht – soweit relevant – gegen die Beklagte Ansprüche aus § 826 BGB geltend und behauptete dazu, die Vorstände der Beklagten hätten Kenntnis von der in seinem Fahrzeug verbauten Abgasmanipulationssoftware gehabt. Er beantragte unter Bezugnahme auf einen Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 27.07.2017, die Beklagte zur Vorlage eines in diesem Bericht erwähnten elfseitigen internen Dokuments vom 11.10.2013 mit dem Titel „Risikoeinschätzung“ aufzufordern. In dem Dokument warnten Fachleute aus der Motorenentwicklung vor den Folgen eines Auffliegens der Abgasmanipulationen in den USA und empfahlen, die Manipulationssoftware so schnell wie möglich umzustellen. Das Gericht hat daraufhin der Beklagten gemäß § 142 ZPO die Vorlage dieses Dokuments aufgegeben. Die Beklagte hat sich geweigert und die Ansicht vertreten, die Anordnung der Herausgabe stelle eine prozessordnungswidrige Ausforschung dar. Der Kläger habe keine entscheidungserheblichen Tatsachen substantiiert vorgetragen, für deren Beleg er auf das Dokument Bezug nehme. Außerdem spreche gegen die Anordnung, dass das Dokument Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten betreffe.

Befinden sich Urkunden im Besitz des Gegners, die eine Partei zu Beweiszwecken braucht, sieht die ZPO in §§ 420 ff. ZPO ein kompliziertes Verfahren vor, um der beweisbelasteten Partei zu Beweiszwecken einen Zugriff auf die Urkundezu ermöglichen. Dies setzt aber einen materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch der beweisbelasteten Partei voraus. Deutlich einfacher ist die in § 142 ZPO geregelte Möglichkeit, wonach das Gericht auf Anregung einer Partei oder von Amts wegen anordnen kann, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Davon hatte das Gericht hier Gebrauch gemacht und angeordnet, dass die Beklagte ein bestimmtes in der Presse zitiertes Dokument vorlegen solle. Die Beklagte hatte sich jedoch geweigert und die Auffassung vertreten, die Anordnung sei unzulässig. Deshalb stellte sich hier die Frage, ob die Voraussetzungen von § 142 ZPO hier vorlagen und die Anordnung zulässig war. Und wenn die Anordnung zulässig war, welche Folgen sich aus einer Missachtung der Anordnung ergeben.

Entscheidung

Das Gericht hat seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt, dass das nicht vorgelegte Dokument den behaupteten Inhalt hat und daraus auf die behauptete Kenntnis der Beklagten geschlossen:

„Die Überzeugung von der Kenntnis der Beklagten hat das Gericht aus der Nichterfüllung der Vorlagepflicht hinsichtlich des gemäß § 142 ZPO angeforderten und von der Klägerseite beschriebenen Dokuments vom 11. Oktober 2013 gewonnen. (…)

a. Anforderungen des § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO

Nach § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine Partei die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstige Unterlagen vorlegt, auf die sich eine Partei bezogen hat. Die Anordnung der Urkundenvorlegung gem. § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung sowie berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen (…).

Eine Vorlageanordnung nach § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt keinen materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch der beweisbelasteten Partei voraus. Hierfür reicht vielmehr die Bezugnahme der beweisbelasteten Partei auf eine im Besitz des Prozessgegners befindliche Urkunde aus (…).

Voraussetzung für die Vorlageverpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei ist nicht, dass die Anforderungen der §§ 422, 423 ZPO erfüllt sind. Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 142 Abs. 1 ZPO ist mit dem eindeutigen Wortlaut der Regelung unvereinbar.  (…)

Erforderlich für eine Anordnung gem. § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO ist es, dass eine der Parteien sich auf die Urkunde bezogen hat. Zwar muss die Bezugnahme nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich sinngemäß aus dem Sachvortrag oder aus anderen eingereichten Unterlagen ergeben. Sie muss aber so konkretisiert sein, dass die Urkunde identifizierbar ist (…).

Schließlich liegt in der Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO in diesen Fällen auch keine prozessordnungswidrige Ausforschung des Prozessgegners. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substanziierungslast. Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (…)

b. Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO im streitgegenständlichen Fall

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerseite zur Überzeugung des Gerichts schlüssig vorgetragen, dass die angeforderte Urkunde Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit hat und nicht lediglich der Ausforschung der Beklagten (…) dient.

Die Klägerseite hat unter Bezugnahme auf einen Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 27.07.2017 dargelegt, dass die angeforderte Urkunde ein elfseitiges internes Dokument vom 11.10.2013 mit dem Titel „Risikoeinschätzung“ darstellt, in dem Fachleute aus der Motorenentwicklung vor den Folgen eines Auffliegens der Abgasmanipulationen in den USA warnten und empfahlen, die Manipulationssoftware so schnell wie möglich umzustellen. (…)

Diese Darstellung lässt genügt nach Überzeugung des Gerichts den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Bedeutung der Urkunde für den streitgegenständlichen Rechtsstreit, weil sich aus der Urkunde nach der Darstellung der Klägerseite ableiten lässt, dass Motorenentwickler der Beklagten (…) vor einem Auffliegen der Abgasmanipulation in den USA gewarnt haben. Die Warnung vor dem Auffliegen der Abgasmanipulation impliziert die Kenntnis von der systematischen Vorgehensweise des gezielten serienmäßigen Einbaus von Motoren mit der streitgegenständlichen Manipulationssoftware. (…)

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerseite (…) mit keinem Wort erwähnt habe, dass das Dokument Rückschlüsse auf die Kenntnis konkreter rechtlich relevanter Vertreter (…) vom Einsatz der streitgegenständlichen Software (…) zulasse. Selbstverständlich lässt sich aus dem Umstand, dass Motorenentwickler bei der Beklagten (…) vor einem Auffliegen der Abgasmanipulation warnen, ableiten, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (…) Kenntnis von der Verwendung der Manipulationssoftware hatten. Die Warnung vor dem Auffliegen einer Manipulation bei Fahrzeugen der Beklagten (…) verbunden mit der eindringlichen Empfehlung, die Manipulationssoftware so schnell wie möglich umzustellen setzt schon sprachlich eine gezielte Verwendung der Manipulationssoftware bei der Beklagten (…) voraus, ohne dass dies näherer Ausführungen zur Begründung der Vorlagepflicht nach § 142 ZPO bedarf.

Für die zur Begründung der Vorlagepflicht nach § 142 ZPO herangezogene Bedeutung des Dokuments im streitgegenständlichen Fall reicht zudem aus, dass sich aus dem Dokument Indizien für eine Kenntnis der Vorstandsmitglieder der Beklagten (…) ergeben, was aus den dargestellten Gründen der Fall ist. (…)

Ihrer Vorlagepflicht kann die Beklagte (…) sich auch nicht mit Erfolg unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entziehen. Welche schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vorlage entgegenstehen, hat die (...) mit keinem Wort dargelegt, so dass sich schon aus diesem Grund eine Abwägung erübrigt. (…)

c. Rechtsfolge

Die Verweigerung der Vorlage des von der Beklagten (…) gemäß § 142 ZPO angeforderten Dokuments hat nach der gemäß §§ 142, 186 ZPO vorzunehmenden Beweiswürdigung zur Folge, dass der von Klägerseite vorgetragene Inhalt des Dokuments als richtig unterstellt werden kann. Die Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 142 I ZPO ist anders als bei den §§ 422, 423 ZPO nicht mit einer speziellen Sanktion bewehrt, sondern lediglich gem. §§ 286, 427 S. 2 ZPO frei zu würdigen (…).

Wenn im streitgegenständlichen Fall als richtig unterstellt werden kann, dass Fachleute aus der Motorenentwicklung am 11. Oktober 2013 in einem elfseitigen internen Dokument vor den Folgen eines Auffliegens der Abgasmanipulationen in den USA warnen und empfehlen, die Manipulationssoftware so schnell wie möglich umzustellen, weil es sich um eine verbotene Software handele, mit welcher die Abgasreinigung auf der Straße weitgehend abgeschaltet würde, so ergeben sich hieraus (…) jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Entscheidungsträger der Beklagten (…) Kenntnis von der Verwendung der Manipulationssoftware auf dem europäischen Markt hatten. Die Warnung vor dem Auffliegen einer Manipulation bei Fahrzeugen der Beklagten (…) setzt schon sprachlich eine gezielte Verwendung der Manipulationssoftware bei der Beklagten (…) voraus.

An diese Indizien für die Kenntnis der Vorstandsmitglieder knüpft das Gericht eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten (…) deren Nichterfüllung zur Folge hat, dass davon auszugehen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat.“

Anmerkung

In der Sache nichts wirklich Neues, aber eine m.E. sehr lesenswerte Darstellung der Rechtslage und eine sehr sorgfältige und überzeugende Anwendung in einer äußerst aktuellen Konstellation. Die Unterschiede zwischen §§ 422, 423 ZPO und § 142 ZPO und die verschiedenen sich daraus ergebenden Folgen hat übrigens der BGH vor noch gar nicht so langer Zeit ausführlich für den Fall einer Schriftvergleichung dargestellt. tl;dr: Eine Vorlageanordnung nach § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt keinen materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch der beweisbelasteten Partei voraus. Erforderlich ist allein, dass eine der Parteien sich auf die Urkunde bezogen hat. Die Nichtbefolgung einer Anordnung ist nicht mit einer speziellen Sanktion bewehrt, sondern frei zu würdigen Anmerkung/Besprechung, LG Heilbronn, Urteil vom 22.05.2018 – 6 O 35/18. Wenn Sie diesen Artikel verlinken wollen, können Sie dafür auch folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=6385 Foto: frankieleon | flickr.com | CC BY 2.0