Urkundenbeweis – Zulässigkeit von Vorlageanordnungen zur Schriftvergleichung

Streiten Parteien um die – trotz aller Digitalisierung praktisch immer noch äußerst relevante – Echtheit einer Urkunde, wird das Gericht in der Regel die Vorlage von Vergleichsunterschriften anordnen, um diese selbst oder beraten durch einen Schriftsachverständigen mit der streitigen Unterschrift vergleichen. Wann eine solche Vorlageanordnung gem. §§ 441, 142 und 144 ZPO zulässig ist und was dabei aus anwaltlicher Sicht zu beachten ist, hat nun der Bundesgerichtshof in einem sehr ausführlichen Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 205/15 aufbereitet.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte von den Beklagten Zahlung von 25.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer aus einem schriftlichen Vertrag. Auf der Urkunde befindet sich eine Unterschrift des Klägers sowie eine weitere Unterschrift, von welcher der Kläger behauptet, sie stamme von der Geschäftsführerin der Beklagten. Die Beklagte behauptet, die Unterschrift ihrer Geschäftsführerin unter dieser Vereinbarung sei gefälscht. Der Kläger beantragte deshalb, das für die Beklagte zuständige Handelsregister um Mitteilung von zur Schriftvergleichung geeigneten Urkunden zu ersuchen. Das Landgericht gab der Beklagten stattdessen auf, eine Kopie der Handelsregisteranmeldung und der Prozessvollmacht ihrer Rechtsanwälte sowie „ungefähr 20 Dokumente aus dem Zeitraum der Jahre 2006 bis 2013 und Kopien des Personalausweises, des Reisepasses, des Führerscheins, der EC-Karte und der Kreditkarte der Geschäftsführerin der Beklagten“ vorzulegen. Dem kam die Beklagte ganz überwiegend nach. Nach sachverständiger Beratung durch einen Schriftsachverständigen gab das Landgericht der Klage statt. Die Berufung blieb im Ergebnis ohne Erfolg.

Der Kläger hatte sich hier zum Beweis des Vertragsschlusses (und damit seines Anspruchs) auf eine Vertragsurkunde berufen, unter der sich zwei Unterschriften befanden. Und die Beklagte behauptete nun, ihre Unterschrift sei gefälscht. Deshalb war über die Echtheit der Urkunde (vgl. § 267 StGB) Beweis zu erheben. Das geschieht gem. §§ 441, 442 ZPO durch Schriftvergleichung. D.h., die äußerlichen Merkmale der Unterschrift werden mit weiteren Unterschriften der Person verglichen, von der die Unterschrift stammen soll. Diese „Schriftvergleichung“ kann das Gericht selbst durchführen; es kann sich dabei aber auch sachverständig beraten lassen (was praktisch eher die Regel ist). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Echtheit der Urkunde stellten sich aber eine Vielzahl von Rechtsfragen, u.a.:
  • Wer war eigentlich beweisbelastet? Der Kläger für die Echtheit oder die Beklagte für die Fälschung?
  • Wie war über die Echtheit Beweis zu erheben?
  • Durfte das Gericht der Beklagten aufgeben, Vergleichsunterschriften ihrer Geschäftsführerin vorzulegen und ggf. auf welcher gesetzlichen Grundlage?
  • Wie wirkte es sich im Fall einer Rechtswidrigkeit der Vorlageanordnung aus, dass die Beklagte dieser dennoch Folge geleistet hatte?
Entscheidung
Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. 1. Der BGH stellt zunächst klar, dass der Kläger für die Echtheit der Urkunde (d.h. die Unterschrift der Geschäftsführerin der Beklagten) beweisbelastet ist.

„Nachdem die Beklagte bestritten hat, dass die Unterschrift ihrer Geschäftsführerin echt ist (§ 439 Abs. 2 ZPO), war die Echtheit der Urkunde zu beweisen (§ 440 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist für die tatsächlichen Voraussetzungen des Klageanspruches beweisbelastet, da er sich zum Beweis der von der Beklagten in Abrede gestellten Zahlungsverpflichtung auf diese Vereinbarung gestützt hat. Entscheidungserheblich ist nicht, ob die Unterschriftsfälschung, sondern umgekehrt, ob die Echtheit der Urkunde festgestellt werden kann (…). Da für die Echtheit der Unterschrift keine gesetzliche Vermutung existiert, ist der Vollbeweis erforderlich (…).“

2. Dann wendet sich der Bundesgerichtshof den Möglichkeiten zu, Feststellungen zur Echtheit einer Urkunde zu treffen.

„Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Schriftvergleichsgutachten ein für den Beweis der Echtheit einer Unterschrift geeignetes Beweismittel sein kann. Nach § 441 Abs. 1 ZPO kann der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde auch durch Schriftvergleichung geführt werden.

Das Gericht kann den Schriftvergleich selbst durchführen. Dann handelt es sich um einen Beweis durch Augenschein im Sinne von § 371 ZPO.

Das Gericht kann außerdem bei der Schriftvergleichung einen Schriftsachverständigen hinzuziehen (§ 442 ZPO). Dies liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; ein Parteiantrag ist nicht erforderlich (…). Zieht das Gericht einen Sachverständigen hinzu, handelt es sich um eine Beweiserhebung nach den §§ 402 ff. ZPO (…).“

3. Für die Anordnung des Landgerichts, mit welcher der Beklagten aufgegeben wurde, Vergleichsunterschriften vorzulegen, habe es aber ganz überwiegend keine Rechtsgrundlage gegeben. a) Eine solche ergebe sich zunächst nicht aus § 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach der Gegner auf Antrag des Beweisführers verpflichtet ist, in seinem Besitz befindlichen Urkunden vorzulegen. aa) Es fehle schon an dem für eine Vorlageanordnung gemäß § 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderlichen Antrag. Denn der Kläger habe sich zum Beweis der Echtheit der Urkunde nur auf ein graphologisches Sachverständigengutachten berufen und die Durchführung einer Schriftvergleichung durch das Gericht beantragt, was nur ein Beweisantritt gem. § 441 Abs. 1 ZPO sei. Außerdem habe er beantragt, das für die Beklagte zuständige Handelsregister um Mitteilung von zur Schriftvergleichung geeigneten Urkunden zu ersuchen. Darin liege nur ein Beweisantritt gemäß § 441 Abs. 2 in Verbindung mit § 432 Abs. 1 ZPO. Dass der Kläger keinen Vorlageantrag gem. § 441 Abs. 3 ZPO gestellt habe, hindere aber die Berücksichtigung der von der Beklagten eingereichten Urkunden nicht, weil die Beklagte mit der Rüge eines fehlenden Vorlageantrags des Klägers nach § 295 Abs. 1 ZPO durch rügeloses Verhandeln präkludiert sei. bb) Unabhängig vom fehlenden Antrag hätte eine Vorlageanordnung gem. § 441 Abs. 3 ZPO aber auch nicht ergehen dürfen, weil es an den Voraussetzungen der §§ 421 bis 426 ZPO fehlte.

„(1) Die Frage, ob eine Vorlagepflicht der nicht beweisbelasteten Partei nach § 441 Abs. 3 ZPO neben einem entsprechenden Antrag des Beweisführers einen materiell-rechtlichen Vorlageanspruch der beweisbelasteten Partei oder eine Bezugnahme der nicht beweisbelasteten Partei auf die vorzulegenden Urkunden zur Beweisführung voraussetzt (§§ 422, 423 ZPO), ist im Schrifttum umstritten.

Zum Teil wird angenommen, die Vorschrift des § 441 Abs. 3 ZPO sei dahin auszulegen, der Gegner des Beweisführers sei zur Vorlage von für den Schriftvergleich geeigneten Schriften bereits dann verpflichtet, wenn die beweisbelastete Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Danach schafft § 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO einen eigenen Vorlagegrund. Begründet wird dies mit dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift. Da es für den Beweis der Echtheit der Unterschrift einer streitentscheidenden Urkunde nicht darauf ankomme, welchen Inhalt die Vergleichsschrift habe, sondern nur darauf, ob die dort befindliche Unterschrift mit der für den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblichen Unterschrift übereinstimme, spreche dies dafür, von einer Vorlagepflicht bereits bei einem entsprechenden Vorlageantrag der beweispflichtigen Partei auszugehen (…). Nach dieser Ansicht wäre die Beklagte im Rechtsstreit zur Vorlage von Vergleichsschriften verpflichtet gewesen.

Nach anderer Ansicht ist der Gegner der beweisbelasteten Partei nur dann zur Vorlage von Vergleichsschriften verpflichtet, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch der beweisbelasteten Partei auf Urkundenvorlage besteht oder wenn sich der Gegner der beweisbelasteten Partei auf die entsprechenden Urkunden zur Beweisführung bezieht und damit die Voraussetzungen von § 422 oder § 423 ZPO vorliegen, auf die § 441 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist (…). Nach dieser Ansicht wäre die Beklagte im Streitfall nicht nach § 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Vorlage von Vergleichsschriften verpflichtet, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, dass ihm ein Vorlageanspruch bezogen auf konkrete im Besitz der Beklagten befindliche Urkunden zusteht. Die Beklagte hat zudem im Prozess nicht auf diejenigen Urkunden zum Beweis der Fälschung der Unterschrift ihrer Geschäftsführerin Bezug genommen, deren Vorlage das Landgericht angeordnet hat.

(2) Der zuletzt genannten Auffassung ist zuzustimmen. Die Vorlagepflicht nach § 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO setzt nicht lediglich einen Antrag der beweisbelasteten Partei, sondern darüber hinaus einen materiell-rechtlichen Vorlageanspruch oder eine Bezugnahme des Gegners der beweisbelasteten Partei auf die entsprechende Urkunde voraus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 441 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die eine entsprechende Anwendung der §§ 421 bis 426 ZPO anordnet und damit auf die Regelungen in § 422 ZPO und § 423 ZPO verweist. (…)

Der beweisbelasteten Partei wird damit der Beweis der Echtheit der Urkunde durch Schriftvergleichung nicht unmöglich gemacht (…). Zwar werden die Voraussetzungen für einen Herausgabe- oder Vorlegungsanspruch des Beweisführers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch selten vorliegen, so dass eine Vorlageanordnung regelmäßig am Fehlen der Voraussetzungen des § 422 ZPO scheitern wird.

Der Gegner der beweisbelasteten Partei kann jedoch, wenn es um die Echtheit der eigenen Unterschrift oder – wie im Streitfall – derjenigen seiner organschaftlichen Vertreterin geht, diese nicht lediglich einfach bestreiten. Ihm obliegt insoweit gemäß § 138 Abs. 2 ZPO eine prozessuale Erklärungspflicht. Diese kann sich auf die Unterschiede zwischen der eigenen Unterschrift und der zu vergleichenden Unterschrift beziehen und die Vorlage von Vergleichsunterschriften erforderlich machen. Nimmt der Gegner der beweisbelasteten Partei dabei auf Urkunden in seinem Besitz Bezug, liegen die Voraussetzungen des § 423 ZPO vor, so dass insoweit eine Vorlageanordnung ergehen kann.

Im Übrigen besteht die Möglichkeit, dass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 142 Abs. 1 ZPO eine Vorlageanordnung erlässt, die weniger strengen Anforderungen als diejenige nach § 441 Abs. 3 ZPO unterliegt. Darin liegt kein Wertungswiderspruch, weil die Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht mit einer speziellen Sanktion wie § 441 Abs. 3 Satz 3 ZPO bewehrt, sondern lediglich gemäß §§ 286, 427 Satz 2 ZPO frei zu würdigen ist (…).“

b) Auf § 142 Abs. 1 ZPO habe das Gericht die Vorlageanordnung nur stützen können, soweit sich diese auf eine Kopie der Handelsregisteranmeldung und die Prozessvollmacht beziehe. Die weitergehende Vorlageanordnung sei hingegen auch von § 142 Abs. 1 ZPO nicht erfasst.

„(1) Zwar setzt eine Vorlageanordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO keinen materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch der beweisbelasteten Partei voraus. Hierfür reicht vielmehr die Bezugnahme der beweisbelasteten Partei auf eine im Besitz des Prozessgegners befindliche Urkunde aus (…).

Soweit die Auffassung vertreten wird, dass der nicht beweisbelasteten Partei die Vorlage einer in ihrem Besitz befindlichen Urkunde zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht von Amts wegen nach § 142 Abs. 1 ZPO, sondern nur unter den Voraussetzungen der §§ 422, 423 ZPO aufgegeben werden kann, hat der Bundesgerichtshof diese Ansicht nicht gebilligt. Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 142 Abs. 1 ZPO ist mit dem eindeutigen Wortlaut der Regelung unvereinbar. Die Vorschrift ist zudem unabhängig davon anwendbar, welche Partei sich auf die Urkunde bezogen hat (…).

(2) Erforderlich für eine Anordnung gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist es jedoch, dass eine der Parteien sich auf die Urkunde bezogen hat. Zwar muss die Bezugnahme nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich sinngemäß aus dem Sachvortrag oder aus anderen eingereichten Unterlagen ergeben. Sie muss aber so konkretisiert sein, dass die Urkunde identifizierbar ist (…). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nur für einzelne, nicht jedoch für alle Urkunden vor, deren Vorlage das Landgericht der Beklagten aufgegeben hat. (...)

(4) Der Kläger hat sich auf die die Beklagte betreffende Handelsregisterakte bezogen und insoweit einen Antrag gemäß § 441 Abs. 2 in Verbindung mit § 432 ZPO gestellt. Für die Anordnung des Landgerichts zur Vorlage einer Kopie der Handelsregisteranmeldung der Beklagten lag deshalb die für eine Vorlageanordnung gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Bezugnahme vor. Zudem hat sich die Beklagte im Rechtsstreit durch von ihr bevollmächtigte Rechtsanwälte verteidigt, so dass die Anordnung der Vorlage der Urkunde über die Erteilung der Prozessvollmacht ebenfalls gerechtfertigt war.

(5) Soweit das Landgericht ohne nähere Präzisierung die Vorlage von ungefähr 20 Dokumenten aus dem Zeitraum 2006 bis 2013 mit der Unterschrift der Geschäftsführerin der Beklagten im Original verlangt sowie von Kopien von weiteren Dokumenten (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, EC-Karte und Kreditkarte) angeordnet hat, fehlt es dagegen an einer entsprechenden Bezugnahme.

c) Zuletzt habe das das Landgericht die Vorlageanordnung auch nicht auf § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO stützen können.

„bb) Der Anwendung von § 144 ZPO steht nicht entgegen, dass sich die Vorlageanordnung des Landgerichts auf Urkunden bezieht. Zwar regelt § 142 ZPO die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden, während § 144 ZPO die Vorlage von Augenscheinsobjekten betrifft. Urkunden können jedoch dann Augenscheinsobjekte im Sinne von § 144 ZPO sein, wenn es nicht auf ihren Inhalt, sondern auf ihre äußeren Eigenschaften ankommt, wie etwa deren Echtheit (…).

cc) Anders als bei einer Vorlageanordnung nach § 142 ZPO ist es bei einer gerichtlichen Anordnung der Augenscheinseinnahme nach § 144 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich, dass sich eine der Parteien hierauf bezogen hat (…).

dd) Die Vorschrift des § 144 ZPO dient dazu, dem Gericht für das zutreffende Verständnis des Parteivortrags die erforderliche Anschauung oder Sachkunde von Amts wegen zu verschaffen (…). Sie hat jedoch nicht den Zweck, die hierfür erforderliche Tatsachengrundlage erst herzustellen. Deshalb besteht für eine gerichtliche Anordnung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO kein Raum, soweit es um die Vorlage von Vergleichsurkunden geht, die für den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nach § 441 Abs. 1 ZPO benötigt werden. Insoweit gehen die Regelungen in § 441 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO der Vorschrift des § 144 ZPO vor (…).“

4. Aber: Dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorlageanordnung fehlte, nutzte der Beklagten jedoch im Ergebnis nichts(!). Denn:

„Die Beklagte hat auf eine Rüge eines Verstoßes gegen § 441 Abs. 3, § 142 Abs. 1 ZPO gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO verzichtet, indem sie der Vorlageanordnung des Landgerichts Folge geleistet hat.

Ein Verzicht auf die Einhaltung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift muss nicht ausdrücklich erklärt werden, dies kann auch durch schlüssiges Handeln geschehen (…). Kommt die anwaltlich vertretene Partei einer gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßenden gerichtlichen Anordnung nach, gibt sie damit zu erkennen, dass sie sich gegen das Vorgehen des Gerichts nicht wenden will.

Dem steht § 295 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Die Vorschrift des § 295 Abs. 1 ZPO ist auch auf Verletzungen des Beibringungsgrundsatzes durch das Gericht anwendbar, weil es im Belieben der Parteien liegt, ob sie es zulassen wollen, dass sich das Gericht Tatsachenstoff selbst beschafft (…) Der Rügeverzicht ist unwiderruflich (…).“

Anmerkung
Bemerkenswert ist an der Entscheidung vor allem, dass der wesentliche Teil ein obiter dictum ist – wegen § 295 ZPO kam es ja gar nicht darauf an, inwieweit die Vorlageanordnung zulässig war. Die äußerst sorgfältige Begründung (es folgen auch noch lesenswerte Ausführungen zur Beweiswürdigung) zeigt, dass es dem Bundesgerichtshof wohl wichtig war, die damit verbundenen praktischen Fragen trotzdem zu klären. Für die (gerichtliche) Praxis ist das Urteil deshalb eine große Hilfestellung. Für die anwaltliche Vertretung des Gegners zeigt die Entscheidung noch einmal die Bedeutung von § 295 ZPO: Gerichtliche Anordnungen sollten nicht immer ohne weiteres befolgt, sondern zuvor auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Soweit es um einen ggf. fehlenden Vorlageantrag geht, war das hier auch einfach. Die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Urkundenvorlage (insbesondere § 810 BGB) sind allerdings alles andere als eindeutig, was auf Anwaltsseite das Haftungsrisiko deutlich erhöht, wenn auf eine solche Anordnung des Gerichts (oder sogar nur auf eine formlose Anforderung des Sachverständigen) zu reagieren ist. Denn der Rat, die Anordnung mangels materiell-rechtlicher Grundlage nicht zu befolgen, ist riskant, droht doch dann jedenfalls in der aktuellen Instanz eine Niederlage und ggf. ein Regress, wenn das Gericht im Regressprozess eine materiell-rechtliche Grundlage bejaht. Der Anordnung zu folgen, ohne dass es eine materiell-rechtliche Grundlage gibt, dürfte ganz sicher haftungsträchtig sein. Bei der anwaltlichen Vertretung des Beweisführers dürfte Wert darauf zu legen sein, möglichst viele Urkunden im Besitz des Gegners zu benennen, um dem Gericht eine Vorlageanordnung gem. § 142 Abs. 1 ZPO zu ermöglichen. Und so lässt sich jedenfalls vielleicht das Risiko minimieren, dass der Gegner im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast lediglich Bezug auf Urkunden mit möglichst „unpassenden“ Unterschriften nimmt. tl;dr (diesmal etwas länger als üblich): 1. Wer sich auf eine Urkunde beruft, muss deren Echtheit beweisen. 2. Die Schriftvergleichung gem. § 441 Abs. 1 ZPO kann das Gericht selber im Wege des Augenscheinsbeweises oder aber nach den Vorschriften über den Sachverständigenbeweis unter Hinzuziehung eines Schriftsachverständigen durchführen. 3. Die gerichtliche Anordnung gemäß § 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO gegenüber setzt einen materiell-rechtlichen Vorlageanspruch nach §§ 421 bis 426 ZPO und einen entsprechenden Antrag des Beweisführers voraus. 4. Für eine Anordnung gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO reicht die Bezugnahme der beweisbelasteten Partei auf eine im Besitz des Prozessgegners befindliche Urkunde aus. Die Bezugnahme muss so konkretisiert sein, dass die Urkunde identifizierbar ist. 5. Eine Beweiserhebung von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist unzulässig, soweit es um die Vorlage von Vergleichsurkunden geht, weil die Regelungen in § 441 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO vorgehen. Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 205/15. Foto: Sign here/helloquence | unsplash.com