Urkundenvorlegung (§ 142 ZPO) und ihre Erzwingung gegenüber Dritten
Entscheidung
Das OLG hat den Ordnungsmittelbeschluss aufgehoben, weil dessen Voraussetzungen (noch) nicht vorlägen:„[Ein Dritter ist] zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihm diese nicht zumutbar ist oder er zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt ist (§ 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO…). Aus § 390 Abs. 1 ZPO folgt überdies, dass Ordnungsmittel nur festgesetzt werden können, wenn der Dritte die Vorlage ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert hat; ob dies der Fall ist, muss ggf. im Rahmen eines Zwischenstreites geklärt werden (…).
Dementsprechend kann auch im Verfahren nach § 142 Abs. 2 ZPO bei einer mit Gründen versehenen Herausgabeverweigerung, deren Begründung nicht von vorneherein völlig abwegig erscheint und deshalb unbeachtlich wäre (…), ein Ordnungsgeld gegen den Dritten nur festgesetzt werden, wenn dieser die Herausgabe aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund weiterhin verweigert (…)
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Dass die Streithelferin sich grundlos geweigert hätte, die ihr erteilte Auflage zur Vorlage der Protokolle zu erfüllen, kann nicht festgestellt werden.
Bereits die Annahme einer Weigerung als solcher – d.h. einer entsprechenden Willenserklärung – begegnet Bedenken. Zwar hatte die Streithelferin die in der Verfügung des Landgerichts vom 4. Oktober 2019 näher bezeichneten Unterlagen zunächst nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist bei Gericht eingereicht, doch hat sie auf die mit Beschluss vom 3. März 2020 erteilte weitere Aufforderung mit Schriftsatz vom 27. März 2020 einen USB-Stick vorgelegt, der nach ihren Angaben die vorhandenen angeforderten Informationen enthalten soll: Dies brachte ohne Rücksicht auf die Frage, ob damit der gerichtlichen Auflage bereits ausreichend entsprochen war, erkennbar ihre Erfüllungsbereitschaft zum Ausdruck und schloss es fortan aus, ihr Verhalten in der Gesamtschau ohne weiteres als „Weigerung“ anzusehen (…).
Hinzu kommt, dass eine etwaige Weigerung auch nicht grundlos erfolgt wäre, wie § 390 Abs. 1 ZPO es voraussetzt, und angeführte Gründe nicht rechtskräftig für unerheblich erklärt wurden. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Streithelferin ausdrücklich die in § 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Verweigerungsgründe bezeichnet hat; denn ausreichend ist, dass der Dritte – hier: die Streithelferin – Umstände vorträgt, die bei verständiger Würdigung erkennen lassen, dass sie die Vorlage – weil unberechtigt angeordnet – für unzumutbar hält (…); soweit dies anders sein kann, wenn die Verpflichtung des Dritten unzweifelhaft ist (…), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Vielmehr verweist die Beschwerde zu Recht auf die schon früh erhobene Behauptung, den Parteien seien sämtliche Softwarestände/-Protokolle und auch der aktuelle Elektroplan der Beklagten nach Sicherung zur Verfügung gestellt worden; denn damit hatte die Streithelferin einen nachvollziehbaren, nicht von vornherein unbeachtlichen Grund für ihre Zurückhaltung bei der Befolgung der gerichtlichen Auflage vorgebracht.
Dass die Parteien das diesbezügliche Vorbringen der Streithelferin in Abrede gestellt haben, ändert daran nichts, weil die Frage, ob ein vorgebrachter und nicht von vornherein völlig abwegiger Grund die Weigerung rechtfertigt, ggf. mit Hilfe von entsprechenden Feststellungen in einem Zwischenstreitverfahren nach § 387 ZPO hätte geklärt werden müssen; das ist hier nicht geschehen.
Dementsprechend fehlte es vorliegend an der rechtlichen Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß §§ 142 Abs. 2 Satz 2, 390 Abs. 1 ZPO, so dass auf das Rechtsmittel hin der entsprechende Beschluss aufgehoben werden musste.“