BGH

Bei Urlaub und Überlastung gibt es immer Fristverlängerung

Eine Palme am Strand

Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Überlastung durch Arbeit oder Urlaub dargelegt hat. Er muss sich auch nicht darüber vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Fristverlängerung vertrauen durfte. Das hat der für die Anwaltshaftung zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Fristverlängerung fristgerecht beantragt

In dem Fall hatte der  Anwalt, der von einer Versicherungsgesellschaft auf Erstattung von Vorschusszahlungen in Anspruch genommen worden war, durch am 4. September 2014 verfassten und dem Landgericht zugegangenen Schriftsatz unter Hinweis auf urlaubsbedingte Abwesenheit und damit einhergehende Arbeitsüberlastung fristgerecht die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Mit am 7. Oktober 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat er die Berufung dann begründet. Durch Verfügung vom 8. März 2016 hatte der Vorsitzende der Berufungskammer ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf Fristverlängerung nicht bewilligt worden sei, weil sich die Akte noch bei dem Amtsgericht befunden habe.

Die von dem Anwalt erhobene Rechtsbeschwerde war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da es an einer ablehnenden Entscheidung über den Verlängerungsantrag fehle. Der Vorsitzende habe mit der Verfügung zwar keine Fristverlängerung gewährt, aber auch nicht abgelehnt. Die Sache sei daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um eine Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu treffen. Eine solche Entscheidung könne grundsätzlich auch nach deren Ablauf ergehen, sofern der Antrag auf Fristverlängerung rechtzeitig gestellt worden sei.

Die Entscheidung veröffentlicht das Anwaltsblatt im April-Heft (AnwBl 2017, 446). Sie ist hier bereits im Volltext abrufbar als AnwBl Online 2017, 203.