Säumnis bei Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung

Mit einer zunehmenden Zahl von Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung drängt praktisch die Frage in den Vordergrund, ob und wann Säumnis eintritt, wenn Prozessbevollmächtigten, Parteien, Sachverständigen oder Zeugen gem. § 128a ZPO gestattet worden ist, sich während der Verhandlung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. Gerade in der Anwaltschaft scheint vielerorts einer Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung die Sorge entgegenzustehen, dass bei einem Ausfall der Internetverbindung gegen sie bzw. ihre Mandanten ein Versäumnisurteil ergehen könnte. Dabei dürfte diese Sorge i.d.R. unbegründet sein. 

I. Einleitung

Problematisch ist bei dieser Frage aber insgesamt, dass inzwischen statt stationären Videokonferenzanlagen verstärkt softwarebasierten Cloud-Lösungen (Microsoft Teams, Skype for Business, WebEx, etc., s. dazu ausführlich hier) genutzt werden, die - ebenso wie neuere stationäre Videokonferenzanlagen - eine Teilnahme ohne besondere technische Voraussetzungen, d.h. schon mit einem Laptop oder Smartphone ermöglichen. Dieser Wandel ist bislang in der Wissenschaft und insbesondere in den Kommentierungen zu § 128a ZPO kaum nachvollzogen worden (s. aber z.B. Schreiber, BJ 2020, 268 ff.; Mantz/Spoenle, MDR 2020, 637 ff.), es wird nach wie vor häufig von stationären Videokonferenzanlagen ausgegangen (sehr deutlich z.B. bei Kroiß/Kroiß, Rechtsprobleme durch COVID-19, 2020, § 1 Rn. 20). Dabei ist ein Verständnis der veränderten technischen Rahmenbedingungen gerade für die Frage der Säumnis entscheidend.

II. Säumnis eines Prozessbevollmächtigten

1. Feststellung der Säumnis

Nach der in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung ist der „andere Ort“ im Beschluss vorzugeben (s. nur Zöller/Greger, § 128a Rn. 3; BeckOK-ZPO/von Selle, § 128a Rn. 6). Für die Säumnis soll es entsprechend nach vielfach vertretener Ansicht maßgeblich sein, ob sich der Parteivertreter zur Terminszeit im Sitzungssaal oder an dem vorgegebenen anderen Ort aufhält (s. z.B. BeckOK-ZPO/von Selle, § 128a Rn. 7; Saenger/Wöstmann, Zivilprozessordnung, § 128a Rn. 2; MünchKommZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, § 128a Rn. 8; vgl. auch BGHBeschluss vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03 und II.2.c). Das führt allerdings zu völlig unsinnigen Ergebnissen:

  • Wird im Beschluss der Ort vorgegeben, ist angesichts der technischen Entwicklung der letzten Jahre aber der Fall denkbar, dass sich ein Parteivertreter während der Verhandlung nicht an dem im Beschluss nach § 128a ZPO vorgegebenen Ort, sondern an einem anderen Ort aufhält, aber trotzdem eine stabile Bild- und Tonübertragung zustande kommt. Dass in einem solchen Fall kein Versäumnisurteil ergehen darf, nur weil sich der Prozessbevollmächtigte z.B. nicht an dem im Beschluss benannten Kanzleisitz sondern im Home-Office (oder gar nur an einem anderen Kanzleistandort!) aufhält, liegt auf der Hand.
  • Ebenso ist der Fall denkbar, dass der Prozessbevollmächtigte sich zur Terminszeit an dem vorgegebenen Ort aufhält, aber nichts unternimmt, um eine Bild- und Tonübertragung herzustellen. Dann träte nach der vorstehend geschilderten Ansicht keine Säumnis ein - ein absurdes Ergebnis.
Diese beiden unsinnigen Ergebnisse sprechen dafür, den „anderen Ort“ im Beschluss nicht vorzugeben und auf die (physische oder virtuelle) Anwesenheit im Gerichtssaal abzustellen: Säumnis tritt ein, wenn der Prozessbevollmächtigte weder im Gerichtssaal erscheint (das bleibt ja jederzeit zulässig) noch eine Übertragung im Wege der Bild- und Tonübertragung zustandekommt. Denn dann kann er keine Prozesshandlungen vornehmen (vgl. § 333 ZPO). Erforderlich ist dabei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 128a ZPO eine Übertragung von Bild und Ton (s. nur Stein/Jonas/Kern, § 128a Rn. 40; Schultzky, NJW 2003, 313, 315); wählt sich der Prozessbevollmächtigte also lediglich telefonisch ein (das ist z.B. bei Skype for Business stets möglich) oder kommt aus technischen Gründen lediglich eine Tonübertragung zustande, tritt grundsätzlich Säumnis ein. Es steht den Parteien in einem solchen Fall übrigens (wohl) auch frei, kein Versäumnisurteil zu beantragen und trotzdem zur Sache zu verhandeln; der Verstoß gegen § 128a ZPO dürfte dann gem. § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden.

2. Feststellung des Verschuldens i.S.d. § 337 Satz 1 ZPO

Definiert man die Säumnis wie vorstehend dargestellt, wird die Feststellung der Säumnis nur selten ein Problem darstellen. Probleme bereitet dann - wie auch sonst - vor allem die Frage, ob die Säumnis unverschuldet ist (vgl. § 337 Satz 1 aE ZPO). Dies muss das Gericht von Amts wegen prüfen und nach freier Überzeugung auf Grundlage der vorgebrachten und ggf. glaubhaft gemachten (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 – 6 Sa 28/07) Gründe beurteilen. Dabei wird es bei nicht völlig eindeutigen Fällen i.d.R. geboten sein, ein Versäumnisurteil nicht unmittelbar im Termin zu erlassen, sondern in einem mit einem gewissen zeitlichen Abstand anberaumten Verkündungstermin, und so der säumigen Partei die Möglichkeit einzuräumen, Entschuldigungsgründe darzulegen und glaubhaft zu machen (ähnlich Schmidt/Zschieschack, COVID-19, § 13 Rn. 87). Dabei ist die von einem ordentlichen Rechtsanwalt (bzw. einer ordentlichen Partei) zu fordernde Sorgfalt zu beachten (s. nur BGH, Urteil vom 19.11.1998 – IX ZR 152/98). Zu der erforderlichen Sorgfalt gehört jedenfalls, dass der Anwalt – entscheidet er sich, nicht physisch zu erscheinen und von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen – alle notwendigen Vorbereitungen trifft, um eine Bild- und Tonübertragung im Termin sicherzustellen (s. auch Mantz/Spoenle, MDR 2020, 637, 643). Erforderlich ist dabei nach dem eindeutigen Wortlaut von § 128a ZPO, dass die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ermöglicht wird; hat ein Prozessbevollmächtigter von vornherein lediglich beabsichtigt, sich telefonisch einzuwählen (s. oben), wird seine Säumnis nicht unverschuldet sein. Ist der „andere Ort“ (s. dazu ausführlich Schreiber hier im Blog) im Beschluss nicht konkret vorgegeben, muss der Anwalt jedenfalls sicherstellen, dass er sich an einem Ort aufhält, an dem er erwarten kann, dass eine störungsfreie Teilnahme gewährleistet ist, und zwar sowohl betreffend die äußeren Umstände (Lärm, etc.) als auch betreffend die Übertragungsmöglichkeit (Empfang). , Zu der von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt wird es außerdem im Regelfall gehören, eine vom Gericht angebotene Testmöglichkeit wahrzunehmen, jedenfalls wenn es sich um die erste Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung bei dem jeweiligen Gericht oder Spruchkörper handelt. So lassen sich bestehende Probleme (praktisch sehr relevant: deaktivierte Webcams) rechtzeitig vor dem Termin feststellen und auf Seiten des Prozessbevollmächtigten können die Hindernisse beseitigt werden. Stellt sich vor dem Termin heraus, dass eine Bild- und Tonübertragung voraussichtlich nicht zustande kommen wird (z.B. im Rahmen eines Tests, oder aufgrund eines Ausfalls der Kanzlei-IT), wird im Grundsatz auch eine Pflicht bestehen, zum Gerichtsort anzureisen, soweit dies - gerade auch unter den gegenwärtigen Bedingungen - zumutbar ist. An die Zumutbarkeit sind dabei aber keine übertriebenen Anforderungen zu stellen: Er darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Bild- und Tonübertragung zustande kommen wird und muss nicht - gleichsam sicherheitshalber - (auch) eine Anreise zum Gerichtsort planen. Auch an die technischen Kenntnisse zur Behebung (später) auftauchender Probleme dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; einen zu strengen Maßstab anzulegen wirkte vermutlich eher abschreckend und liefe damit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers entgegen, Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung zu fördern (s. auch Mantz/Spoenle, MDR 2020, 637, 643; ähnlich schon Schaumburg, ZRP 2002, 313, 315).

III. Säumnis bei Zeugen und Sachverständigen

Soweit es um die Säumnis von Zeugen oder Sachverständigen geht, dürften die oben genannten Sorgfaltsmaßstäbe entsprechend gelten. Auch diese müssen sicherstellen, dass zu der in der Ladung bestimmten Zeit die technischen Voraussetzungen für eine Bild- und Tonübertragung vorliegen. Auch insoweit wird in der Regel die Teilnahme an einem Test geboten sein. Anders als bei Prozessbevollmächtigten kann es bei Zeugen aber im Einzelfall sinnvoll sein, den „anderen Ort“ im Beschluss konkret zu bestimmen, um so z.B. auszuschließen, dass auf den Zeugen während der Vernehmung Einfluss genommen wird. Hält sich der Zeuge dann abweichend davon an einem anderen Ort auf, dürfte er i.S.d. § 380 ZPO „ausgeblieben“ sein.

IV. Verfahrensfragen

1. Säumnis von Parteien oder Prozessbevollmächtigten

Geht das Gericht nach dem Vorstehenden davon aus, dass die Säumnis einer Partei nicht entschuldigt i.S.d. § 337 ZPO ist, wird es auf Antrag ein Versäumnisurteil erlassen. Die Frage der hinreichenden Entschuldigung wird sich dann lediglich im Rahmen der Frage der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 719, 717 ZPO) stellen und nur bei zweiten Versäumnisurteilen ausnahmsweise im Rahmen einer Berufung (§§ 514 Abs. 2, 345 ZPO). Hält das Gericht die Säumnis hingegen für ausreichend entschuldigt und beantragt die – körperlich oder virtuell – anwesende andere Partei den Erlass eines Versäumnisurteils, kann das Gericht nach überzeugender h.M. die Sache nicht einfach vertagen; es muss vielmehr (zusammen mit der Vertagung) den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils durch Beschluss zurückweisen (so z.B. OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. 6. 2010 – 4 U 250/05; Zöller/Herget, Vor § 330 Rn. 8; ähnlich Musielak/Voit/Stadler, § 337 Rn. 7; MünchKommZPO/Prütting, § 337 Rn. 24; wohl auch Thomas/Putzo/Seiler, § 337 Rn. 4; vgl. auch BGH Beschluss vom 12.07.2016 - VIII ZB 25/15; anders BeckOK-ZPO/Toussaint, § 337 Rn. 15 m.w.N.). Gegen den zurückweisenden Beschluss ist gem. § 336 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft (was in vielen Fällen übrigens eine zeitnahe obergerichtliche Klärung offener Fragen ermöglichen könnte).

2. Säumnis von Zeugïnnen und Sachverständigen

Gegen Zeugïnnen oder Sachverständige ist ohne ausreichende Entschuldigung i.S.d. § 381 ZPO nicht nur ein Ordnungsgeld zu verhängen, sondern ihnen sind auch die Kosten des Termins aufzuerlegen (§ 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen diesen Beschluss ist gem. § 380 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Weist das Gericht einen auf einen Beschluss nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO gerichteten Antrag einer Partei zurück, steht den Parteien dagegen die sofortige Beschwerde zu (MünchKommZPO/Damrau, § 380 Rn. 12). S. ausführlich dazu auch diesen Überblicksbeitrag.
Foto: Balthasar Schmitt artist QS:P170,Q805651 User:Waugsberg, Justitia Justizpalast Muenchen, CC BY-SA 3.0