Kostenrechtliche Fragen der Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung

Neben Fragen der Säumnis (s. dazu hier) drängen mit einer zunehmenden Zahl von Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung auch  kostenrechtliche Fragen ins Blickfeld. Dazu findet man aber nach meinem Eindruck in der Literatur ebenfalls oft keine oder nur solche Antworten, die jedenfalls vor dem Hintergrund der heutigen technischen Gegebenheiten wenig überzeugen. Daher habe ich im Folgenden versucht, die m.E. praktisch wichtigsten Fragen herauszuarbeiten und Antworten zu beantworten.

I. Gerichtsgebühren

1. Allgemeines

Für Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung normiert Ziff. 9019 KV-GKG einen besonderen Auslagentatbestand: Danach erhebt das Gericht für die „Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen“ je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde Auslagen in Höhe von 15 EUR. (Deshalb sollten übrigens nach Möglichkeit unmittelbar im Protokoll Anfang und Ende der Verhandlung (und ggf. längere Pausen) festgehalten werden.) Diese Auslagen sind nur auf den ersten Blick „erstaunlich gering“ (so aber Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl. 2020, KV-GKG Ziff. 9019 Rn. 2 ). Werden Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung nur mit dem Notebook des Gerichts und ggf. minimaler Hardware durchgeführt („kleine Lösung“, s. dazu ausführlich hier), werden die Kosten für die Softwarelizenz und ggf. die Hardware schon relativ schnell amortisiert sein. Aber selbst bei einer soliden Ausstattung eines Sitzungssaals mit Videokonferenztechnik, die auch „hybride Verhandlungen“ mit anwesenden und abwesenden Beteiligten ermöglicht, dürften die Kosten für die Technik vergleichsweise schnell amortisiert sein: Geht man davon aus, dass sich die Kosten für eine solche Ausstattung gegenwärtig maximal auf einen mittleren vierstelligen Betrag belaufen, wäre diese Ausstattung schon nach zwei Jahren refinanziert, wenn sie nur zwei Stunden in der Woche genutzt würde. Umso mehr muss es übrigens erstaunen, wie langsam nach wie vor mancherorts die Ausstattung der Gerichtssäle vorangeht.

2. Einzelheiten

Auf die Art der Verhandlung (Güteverhandlung oder mündliche Verhandlung) kommt es nicht an. Auslagen fallen deshalb z.B. auch für eine Güterichterverhandlung oder einen informellen Erörterungstermin (s. dazu Greger, NJW 2014, 2554 ff.) an, wenn dafür „Videokonferenzverbindungen“ genutzt werden. Da der Gebührentatbestand von „Verbindungen“ spricht, ist unerheblich, wie viele Personen im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen. Die Gebühr wird stets nur einmal für den jeweiligen Zeitraum erhoben. Werden mehrere Verfahren parallel oder nacheinander in derselben Instanz über dieselben „Videokonferenzverbindungen“ abgewickelt (z.B. in Parallel- oder Masseverfahren) werden die Auslagen in jedem Verfahren erhoben und zwar jeweils so lange, wie die Verfahren jeweils über die Verbindungen verhandelt wurden.
  • Wird z.B. in zwei Parallelverfahren gleichzeitig insgesamt 90 Minuten verhandelt, fallen in jedem Verfahren 45 EUR Auslagen an.
  • Werden (in Masseverfahren) drei Verfahren nacheinander über dieselbe(n) Verbindung(en) innerhalb von 30 Minuten abgewickelt, wird in jedem Verfahren eine Gebühr von 15 EUR erhoben (ebenso BeckOK KostR/Klahr GKG KV 9019 Rn. 10).
Wird die Verhandlung unterbrochen, z.B. für (telefonische) Besprechungen zwischen Partei und Prozessbevollmächtigtem, dürfte diese Zeit nur in Ausnahmefällen von der anzusetzenden Zeit abzuziehen sein. Die Regelung geht ersichtlich nicht von einer „minutengenauen“ Abrechnung aus, sondern von Abrechnungsintervallen. Dem liefe es zuwider, nachträglich beispielsweise fünf oder zehn Minuten abzuziehen. Etwas Anderes sollte aber gelten, wenn die Unterbrechung selbst so erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, dass sie ein eigenes Zeitintervall wäre, d.h. mindestens 30 Minuten. Kommt lediglich eine Tonübertragung zustande oder fällt die Bildübertragung zwischenzeitlich weg (ein praktisch erstaunlich häufiges Problem) und entscheiden sich die Parteien aber, weiterzuverhandeln (vgl. §§ 295 Abs. 1, 284 Satz 2 ZPO), ist der Auslagentatbestand trotzdem einschlägig (ähnlich wohl im Ergebnis Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Auf. 2020, KV-GKG Ziff. 9019 Rn. 3). Denn eine Verhandlung im Wege (nur) einer Tonübertragung kennt das Gesetz nicht, das Gesetz setzt vielmehr gerade eine Bild- und Tonübertragung voraus, wenn die Parteien nicht persönlich teilnehmen. Auf die Bildübertragung können die Parteien zwar (wohl) trotzdem wirksam verzichten, das kann aber nicht dazu führen, dass damit auch die für den gesetzlich vorgeschriebenen Fall geltenden Gebührentatbestände umgangen werden. Wird in mehreren Instanzen im Wege der Bild- und Tonübertragung verhandelt, legt der Wortlaut nahe, dass die Minutenzahl zusammengerechnet und dann durch 30 geteilte werden müsste (so wohl auch Janssen/Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, KV GKG Nr. 9019 Rn. 2). Eine solche Verrechnung „über die Instanzen“ ist jedoch schon aus praktischen Gründen kaum möglich, gerade weil Kostengläubigerin nicht stets dieselbe Körperschaft sein muss. Richtigerweise sollte deshalb jede Instanz gesondert betrachtet werden. Stellt ein Beteiligter einen Antrag, im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, ist dieser grundsätzlich gem. § 17 GKG für die entstehenden Auslagen grundsätzlich vorschusspflichtig. Angesichts der geringen Höhe der Auslagen wird aber eine von der Soll-Regelung abweichende Ermessensausübung naheliegen.

II. Zeugen- und Sachverständigenentschädigung

Im Rahmen der Zeugen- und Sachverständigenentschädigung wird sich vermutlich in absehbarer Zeit auch die Frage stellen, ob ein Zeugen oder Sachverständige Fahrtkosten und Verdienstausfall für die Zeit der Anreise auch dann verlangen können, wenn ihnen gestattet worden war, sich an einem „anderen Ort“ aufzuhalten. Ein solcher Anspruch wird ganz überwiegend allgemein verneint (s. nur Zöller/Greger, § 128a Rn. 8, Saenger/Wöstmann, § 128a Rn. 3; Musielak/Voit/Stadler, § 128a Rn. 9 unter Bezugnahme auf das ZSEG (sic!), einschränkend zu Recht aber Stein/Jonas/Kern, § 128a Rn. 26). Das überzeugt in dieser Allgemeinheit jedenfalls nicht. Denn es wird praktisch in aller Regel gewichtige Gründe dafür geben, dass ein Zeuge oder eine Sachverständige nicht im Wege der Bild- und Tonübertragung, sondern persönlich teilnimmt. In Betracht kommen dabei insbesondere zu erwartende technische Probleme. Sind solche konkret zu befürchten, besteht aber sogar eine Pflicht, persönlich zu erscheinen (oder, wenn dies nicht möglich oder zumutbar ist, um Verlegung nachzusuchen), damit nicht das Nichterscheinen vom Gericht als verschuldet angesehen und mit einem Kosten- und Ordnungsmittelbeschluss gem. § 380 Abs. 1 ZPO geahndet wird. Ein Fall, in dem tatsächlich eine Kostenerstattung versagt werden könnte, ist deshalb wohl allenfalls denkbar, wenn der „andere Ort“ ein anderes Gericht oder ein ähnlicher Ort ist, bei dem die Verantwortung für das Zustandekommen der Verbindung nicht bei den Beteiligten liegt. Auch dann ist aber zu berücksichtigen, dass § 128a ZPO geht seiner gesamten Konzeption nach bewusst von einem Modell der Freiwilligkeit ausgeht. Das Gericht kann – auch wenn dies in der Kommentarliteratur teilweise ungenau so bezeichnet wird (s. z.B. Musielak/Voit/Stadler, § 128a Rn. 9) – nichts „anordnen“, sondern lediglich „gestatten“ (s. auch Schultzky, NJW 2003, 313, 316). Würde man einem Zeugen oder einer Sachverständigen eine Auslagenentschädigung teilweise verweigern, könnte dies aber jedenfalls faktisch zu einem gesetzgeberisch nicht gewollten Zwang führen, auf diese Weise teilzunehmen. Das spricht dafür, außerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs von einer Erstattungsfähigkeit auszugehen.

III. Anwaltsgebühren

Für die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem RVG ergeben sich keine Besonderheiten. Auch hier stellt sich allerdings (wie oben bei Zeugen und Sachverständigen) die Frage, ob Auslagen für eine Anreise zum Termin ersatzfähig sind, wenn eine Teilnahme gem. § 128a Abs. 1 ZPO gestattet war. M.E. muss aber auch hier gelten, dass eine Teilnahme im Gerichtssaal zulässig bleibt, so dass die Kosten auch bei einer Gestattung ersatzfähig sind.
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