Technische Voraussetzungen für Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung gem. § 128a ZPO

In den vergangenen Tagen und Wochen bin ich wiederholt gefragt worden, welche Technik/Software Gerichte für Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung (§ 128a ZPO) verwenden und ob man sich als Anwalt/Anwältin darauf „vorbereiten“ muss/sollte/kann. Außerdem habe ich die Erfahrung gemacht, dass Anfragen für eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung immer wieder mit dem Argument abgelehnt werden, die jeweilige Kanzlei verfüge (noch) nicht über „eine Videokonferenzanlage“. Das legt es nahe, einen (technisch selbstverständlich völlig laienhaften) Blick darauf zu werden, mit welchen technischen Lösungen manche Bundesländer Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung ermöglichen und welche Anforderungen sich daraus auf anwaltlicher Seite ergeben

Umfrage und Ergebnisse

Die Frage, welche Technik „die Gerichte“ nutzen, ist dabei gar nicht so leicht zu beantworten, weil die Antwort darauf – dem Föderalismus sei Dank – von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfällt; Justiz und damit auch Justiz-IZ-Beschaffung ist bekanntlich Ländersache. Deshalb habe ich über Twitter und LinkedIn versucht, in Erfahrung zu bringen, wie die Bundesländer solche Verhandlungen ermöglichen (sofern sie sie denn ermöglichen). Außerdem habe ich die Landesjustizministerien mit derselben Frage angeschrieben und bislang immerhin einige Antworten erhalten. Dabei lässt sich zusammenfassend festhalten (die genaueren Ergebnisse finden sich aufgeschlüsselt für die jeweiligen Bundesländer auf der hier verlinkten Seite, die ich bei Bedarf aktualisieren und ergänzen werde), dass im Wesentlichen drei Lösungen genutzt werden: Skype for Business (bzw. dessen Nachfolger Microsoft Teams), Cisco WebEx und Polycom.

Praktische Konsequenzen und Fazit

Ohne auf die technischen Details der drei Modelle einzugehen (was ich mangels technischer Expertise auch gar nicht könnte), lässt sich danach festhalten, dass sich aus diesen drei Lösungen keine besonderen Software- oder Hardware-Anforderungen auf Anwaltsseite ergeben. Hardwareseitig reicht ein PC/Notebook mit Webcam und Mikrofon grundsätzlich aus, sinnvoll ist allenfalls ein Headset, weil das die Tonqualität für alle Beteiligten in der Regel deutlich verbessert. Auch besondere Software muss nicht installiert sein: Polycom installiert nach meinem Wissen beim Aufruf des Teilnahmelinks eine (kostenlose) Client-Software, WebEx und Skype for Business kann man sogar auch über die gängigen Internetbrowser nutzen. Für Verhandlungen über Skype for Business scheint es erfahrungsgemäß allerdings die Zahl möglicher Probleme deutlich zu reduzieren und ist außerdem meines Wissens nach datenschutzkonformer(er), wenn Skype for Business bzw. Microsoft Teams installiert ist. Und: In jedem Fall sehr hilfreich bzw. sinnvoll ist es, vor dem „ersten Mal“ einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung das jeweilige Gericht um einen Testlauf (mit einigen Tagen Abstand) zu bitten bzw. eine vom Gericht angebotene Möglichkeit dazu zu nutzen.
Und wie immer gilt: Wenn ich etwas falsch dargestellt habe oder Sie Erfahrungen gemacht haben und Tipps oder Hinweise haben, freue ich mich über einen Kommentar oder eine Email an benedikt . windau [at] zpoblog.de
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