[Veröffentlichungshinweis] Spannungen im „Dreiecksverhältnis“ der Musterfeststellungsklage

Ein kleiner Hinweis in eigener Sache ist hoffentlich erlaubt: In der aktuellen juristischen Monatsschrift (jM 2019, 404 ff., Juris-Verlag) habe ich mir das Dreiecksverhältnis zwischen Anmelder, Kläger und Beklagtem bei der Musterfeststellungsklage und die sich daraus ergebenden Probleme näher angesehen.  Dabei geht es insbesondere um
  1. den Zeitpunkt, bis zu dem Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse angemeldet werden können,
  2. der für die Hemmung der Verjährung maßgebliche Zeitpunkt
  3. die Zulässigkeit von Klageänderung und -erweiterung und die Folgen der nachträglichen Zulassung von Feststellungszielen und
  4. die Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten.
Dabei kommt als Fazit heraus:
„Insgesamt zeigt sich, dass es sich der Gesetzgeber mit dem Verweis auf „die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften“ deutlich zu einfach gemacht und das sich aus der Stellvertretungssituation ergebende Spannungsverhältnis nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die jeweils anzuwendenden allgemeinen Verfahrensvorschriften müssen deshalb in jedem Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob ihre Anwendung auch unter Berücksichtigung des Stellvertretungsverhältnisses zu angemessenen Ergebnissen führt.“
Das gesamt Heft mit dem Aufsatz kann man hier herunterladen.