LAG Köln zur Verspätung im PKH-Verfahren
Entscheidung
Das LAG hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen:„3. Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren Ausführungen zu ihrer wirtschaftlichen Situation gemacht und Unterlagen vorgelegt hat, kann offen bleiben, ob dieses Vorbringen zur Glaubhaftmachung der Lebensverhältnisse ausreichend und geeignet ist. Denn das Vorbringen ist verspätet.
a) Dies folgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der des erkennenden Gerichts (…) schon daraus, dass 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine spezielle Regelung darstellt, die der allgemeinen Regelung des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach Sinn und Zweck vorgeht (…). Folge ist, dass bei einer Zurückweisung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO neues Vorbringen in der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt werden kann.
b) Soweit davon abweichend teilweise angenommen wird, dass neues Vorbringen in bestimmten Fällen in der Beschwerdeinstanz gleichwohl berücksichtigungsfähig ist, setzt dies allerdings voraus, dass dieses Vorbringen noch vor Beendigung der Instanz, für welche Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, bei Gericht eingeht (…). Setzt das Gericht – wie hier – nach Instanzende eine Nachfrist, hat das Vorbringen jedenfalls dann unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn die Nachfrist nach Instanzende versäumt wurde (…).
Im vorliegenden Fall endete die Instanz durch den Vergleich am 26.09.2018. Die in dem Beschluss vom gleichen Tage verkündete Auflage mit Fristsetzung binnen drei Wochen erfolgte nach Instanzende. Die Versäumung der Nachfrist führt auch nach dieser Auffassung dazu, dass eine Nachholung des Vorbringens in der Beschwerdeinstanz ausgeschlossen ist.
4. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen scheidet ein Erfolg der sofortigen Beschwerde auch deshalb aus, weil die Klägerin ihre Pflicht zur Mitwirkung verletzt hat.
a) Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung materiell erfüllt (…). Insbesondere dann, wenn es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende geht, führt eine mangelhafte Mitwirkung und ein daraus resultierendes Fristversäumnis zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung (…).
b) Vorliegend hatte das Arbeitsgericht – obwohl dies nicht erforderlich war – im Nichtabhilfeverfahren durch Verfügung vom 04.12.2018 nochmals Gelegenheit gegeben, die Einkommensverhältnisse konkret darzulegen und glaubhaft zu machen. Selbst diese bis zum 21.12.2018 eingeräumte Stellungnahmefrist hat die Klägerin ungenutzt verstreichen lassen. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet eine Prozesskostenhilfebewilligung folglich aus.“