Videoverhandlung im Schiedsverfahren ohne Zustimmung einer Partei?

Die mündliche Verhandlung mittels Videoübertragung vor den staatlichen Gerichten wurde hier schon mehrfach behandelt. In Schiedsverfahren besteht gleichermaßen das Bedürfnis, die klassische mündliche Verhandlung mit physischer Anwesenheit aller Beteiligter durch eine Videoübertragung zu ergänzen oder zu ersetzen. In internationalen Schiedsverfahren ist diese Frage oft noch dringlicher, da sich Reisebeschränkungen stärker auswirken. Eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) (Beschluss vom 23. Juli 2020 - 18 ONc3/20s)  ist - soweit ersichtlich - die erste Entscheidung eines staatlichen Gerichts, das sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung im Wege der Videokonferenz durchführen darf, auch wenn eine der Parteien damit nicht einverstanden ist.

Der OGH musste diese Frage im Rahmen eines Ablehnungsantrags gegen das Schiedsgericht entscheiden. Sowohl das österreichische als auch das deutsche Schiedsverfahrensrecht bauen auf dem UNCITAL-Modellgesetz von 1985 auf. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Ablehnung von Schiedsrichtern entsprechen sich in beiden Rechtsordnungen daher weitgehend: Sowohl § 588 der österreichischen ZPO als auch § 1036 ZPO setzen Artikel 12 des Modellgesetztes um (siehe Synopse am Ende dieses Beitrags). Die Argumentation des OGH ist daher auf die Rechtslage in Deutschland übertragbar.

Sachverhalt

Der OGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem seit August 2017 vor einem Dreier-Schiedsgericht in Wien ein Schiedsverfahren zwischen einer österreichischen Schiedsklägerin und mehreren US-amerikanische Schiedsbeklagten anhängig war. Das Schiedsverfahren wurde beim Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) nach den "Wiener Regeln" geführt.

Das Schiedsgericht ordnete am 8. April 2020 mit seiner 16. Prozessleitenden Verfügung an, dass die Schiedsverhandlung in Form einer Videokonferenz stattfinden werde. Es ging dabei davon aus, dass es mangels Parteienvereinbarung dem Schiedsgericht im Rahmen der Gestaltung der Verhandlung überlassen bleibe, eine geeignete Abhaltungsform der Verhandlung auch ohne physisches Zusammentreffen zu wählen. Zudem sei in der mit der Zustimmung aller Parteien erlassenen und nicht gerügten 2. Prozessleitenden Verfügung die Einvernahme von Zeugen mittels elektronischer Kommunikationsmedien ausdrücklich vorgesehen. Zuvor hatten sich die Antragsteller gegen die vom Schiedsgericht angedachte Durchführung einer Verhandlung in Form einer Videokonferenz ausgesprochen, weil diese nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entspreche. Es sei nicht sichergestellt, welche Unterlagen eine als Zeuge vernommene Person verwende und auch nicht, dass sich für den gesamten Ablauf der Schiedsverhandlung keine weitere Person in den diesbezüglichen Räumen befindet.

Die Schiedsbeklagten lehnten auf die Prozessleitende Verfügung hin am 21. April 2020 das Schiedsgericht, hilfsweise auch nur einen der Schiedsrichter, ab. Die Schiedsbeklagten begründeten ihren Befangenheitsantrag - soweit hier von Interesse - unter anderem damit, dass das Schiedsgericht keine Maßnahmen verfügt habe, um die unrechtmäßiger Einflussnahme auf Zeugen zu verhindern, zumal es das vom Schiedsgericht verwendete Videoprogramm WebEx zulasse, dass die teilnehmenden Personen unbemerkt über eine Chatfunktion Nachrichten empfangen könnten. Das Präsidium des VIAC holte Stellungnahmen der Schiedsrichter und der Parteien ein, und lehnte den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 13. Mai 2020 ab (Artikel 20.2. der Wiener Regeln). Die Antragsteller verfolgten ihren Ablehnungsantrag sodann beim OGH - der in Österreich über diese Fragen als erste und einzige Instanz entscheidet – weiter.

Entscheidung

Der OGH weist zunächst darauf hin, dass etwaige prozessuale Fehler eines Schiedsgerichts für sich genommen nicht ausreichen, den Anschein der Voreingenommenheit begründen. Zudem machten die Antragsteller hier keine konkreten Verfahrensverstöße geltend, sondern rügten abstrakt und alleine aufgrund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz die Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der OGH nimmt sodann grundsätzlich zur Zulässigkeit der Videokonferenztechnologie Stellung:

„Der Einsatz von Videokonferenztechnologie ist im gerichtlichen Verfahren für Verhandlungen und/oder Beweisaufnahmen weit verbreitet und anerkannt (…). Diese Verbreitung der Videokonferenztechnologie als anerkannter Standard der Verfahrensführung strahlt auch in das Schiedsverfahren aus. Eine Verhandlung und Beweisaufnahme im Wege einer Videokonferenz wird jedenfalls bei Zustimmung der Parteien als zulässig angesehen (…). Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden Videokonferenzen als ein Mittel zur Wiederaufnahme des durch die weitgehend zum Erliegen gekommenen Verfahrensbetriebes (weiter) gefördert (…). Auch für das Schiedsverfahren wird eine Verhandlung im Wege einer Videokonferenz wegen der Pandemie befürwortet (..).“

Der OGH verweist zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Zulässigkeit von Videoverhandlungen im Strafrecht:

„Durch den Einsatz dieser (bei gerichtlichen Verhandlungen weit verbreiteten und weltweit anerkannten) Videokonferenztechnologie liegt kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK vor (vgl. für das Strafverfahren: EGMR 2. 11. 2010, Bsw 21.272/03, Sakhnovskiy/Russland), auch wenn eine der Parteien mit einer solcher Verhandlung nicht einverstanden ist. Dabei ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass Art 6 EMRK nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch das Recht auf Justizgewährung umfasst, das wiederum eng mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz verknüpft ist. In einem Verfahren über civil rights muss daher nicht nur auf die Wahrung des Gehörs der Parteien Bedacht genommen werden. Das Gericht muss auch gewährleisten, dass Parteien privatrechtliche Ansprüche effektiv durchsetzen bzw. abwehren können. Eine Verfahrensführung durch Videokonferenz kann Kosten und Zeit sparen und fördert damit die Rechtsdurchsetzung unter gleichzeitiger Wahrung des rechtlichen Gehörs. Gerade bei einem drohenden Stillstand der Rechtspflege im Zuge einer Pandemie bietet die Videokonferenztechnologie eine rechtsstaatlich gedeckte Möglichkeit, die Ansprüche auf effektive Rechtsdurchsetzung und auf rechtliches Gehör harmonisch zu vereinen.“

Schließlich geht der OGH auf die Argumente der Antragsteller ein, dass die Videotechnologie bei der Zeugenvernehmung Missbrauch ermögliche:

„Dieser grundsätzlichen Unbedenklichkeit des Einsatzes von Videotechnologie können – entgegen der Ansicht der Antragsteller – dabei nicht pauschal allfällige damit verbundene Nachteile im Hinblick auf einen möglichen Missbrauch beim Zeugenbeweis entgegengehalten werden. Ein solcher Missbrauch (etwa die Beeinflussung des Zeugen) könnte auch bei einer Präsenzverhandlung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, es sei durch moderne Technologie (…), sei es aber auch durch herkömmliche Absprachen oder durch die Information eines noch zu vernehmenden Zeugen über die bisherigen Verfahrensergebnisse durch eine der Parteien. Zum anderen ist den Argumenten der Antragsteller zu entgegnen, dass eine Zeugenvernehmung im Wege einer Videokonferenz dem Schiedsgericht und den Parteien durchaus Kontrollmöglichkeiten gegen Missbrauch bietet. Diese gehen zum Teil über jene einer herkömmlichen Verhandlung hinaus, weil alle Beteiligten die (technische) Möglichkeit haben, die vernommene Person frontal und nahe zu beobachten und auch deren Vernehmung aufzuzeichnen. Besteht dabei die Gefahr, dass eine vernommene Person Chatnachrichten auf ihren Bildschirm bekommt, kann sie angehalten werden, direkt in die Kamera zu blicken. Besondere vorbereitende Maßnahmen durch das Schiedsgericht (wie von den Antragstellern vermisst) sind dafür nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, den Zeugen (etwa bei einem Verdacht der Beeinflussung durch Dritte) aufzufordern, den Raum mit der Kamera „auszuschwenken“ bzw. ihn anzuhalten, dass seine Hände stets sichtbar sein müssen.“

Die mündliche Verhandlung begann um 15:00 Uhr Ortszeit in Wien, und damit für die aus Los Angeles zugeschaltete Partei schon um 6:00 Uhr. Aber auch mit dem Argument, dass diese Ansetzung eine Voreingenommenheit des Schiedsgerichts belege, drangen die Antragsteller beim OGH nicht durch. Aufgrund es Zeitunterschieds sei es unvermeidbar gewesen, dass die gesamte Verhandlung für alle Beteiligten nicht zu „klassischen Bürozeiten“ stattfinden konnte.  Zudem hätten die Antragsteller durch die Vereinbarung von Wien als Schiedsort die damit einhergehenden Nachteile wie die Notwendigkeit der Anreise und die Zeitverschiebung in Kauf genommen:

„Im Vergleich zu den Strapazen einer Anreise von Los Angeles nach Wien bedeutet die hier gerügte Uhrzeit des Verhandlungsbeginns aber einen wesentlich geringeren Eingriff in den normalen Tagesablauf einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person, zumal diese an der Verhandlung über die Videokonferenz auch von zuhause teilnehmen kann.“

Anmerkung

Die Entscheidung des OGH erscheint richtig und überzeugend begründet. Sie macht deutlich, dass ein Ablehnungsantrag gegen ein Schiedsgericht oder einzelne Schiedsrichter sich nicht allein darauf stützen lässt, dass das Schiedsgericht die mündliche Verhandlung im Wege der Videokonferenz durchführt, selbst wenn die Parteien damit nicht einverstanden sind. Meines Erachtens müsste die Frage auch nach deutschem Recht in gleicher Weise entschieden werden. Dennoch dürften Schiedsgerichte gut beraten sein, sich zunächst um das Einverständnis der Parteien zu bemühen, und in prozessleitenden Verfügungen (procedural orders) möglichst detailliert darzulegen, unter welchen Voraussetzungen im Wege der Videokonferenz verhandelt werden soll, und welche Vorkehrungen gegen Missbrauch getroffen werden sollen. Denn nach wie vor fehlt es in den Schiedsordnungen der gängigen Schiedsinstitutionen sowie im staatlichen Schiedsverfahrensrecht an einer ausdrücklichen Ermächtigung des Schiedsgerichts, eine Videokonferenz auch gegen den Willen einer Partei anzuordnen. Im Kern geht es um die Frage, ob die Parteien in (internationalen) Schiedsverfahren ein Recht auf eine physische mündliche Verhandlung haben. Richtigerweise wird man hier Fallgruppen bilden müssen, denn es sind durchaus Konstellationen vorstellbar, in denen die Verweigerung einer physischen Verhandlung einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Diese Fälle dürften aber die Ausnahme und nicht die Regel sein. Der International Council for Commercial Arbitration (ICCA) hat ein Projekt gestartet, das genau diese Frage beantworten soll: "Does a Right to a Physical Hearing Exist in International Arbitration?" Im Rahmen dieses Projekts werden Länderberichte zu den einzelnen Jurisdiktionen erstellt. Man darf auf das Ergebnis gespannt sein.

tl;dr: In der Durchführung einer Verhandlung im Wege einer Videokonferenz liegt jedenfalls kein die Befangenheit begründender schwerwiegender Verfahrensverstoß oder eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens. Der Einsatz der Videokonferenztechnik kann daher den Ablehnungsantrag gegen einen Schiedsrichter nicht stützen.

 

Österreich: § 588 ZPO Deutschland: § 1036 ZPO Article 12 Model Law
Ablehnungsgründe Ablehnung eines Schiedsrichters Grounds for Challenge
(1) Will eine Person ein Schiedsrichteramt übernehmen, so hat sie alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des Schiedsverfahrens den Parteien unverzüglich solche Umstände offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat. (1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
(1) When a person is approached in connection with his possible appointment as an arbitrator, he shall disclose any circumstances likely to give rise to justifiable doubts as to his impartiality or independence. An arbitrator, from the time of his appointment and throughout the arbitral proceedings, shall without delay disclose any such circumstances to the parties unless they have already been informed of them by him.
(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt hat oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung oder Mitwirkung daran bekannt geworden sind. (2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.   (2) An arbitrator may be challenged only if circumstances exist that give rise to justifiable doubts as to his impartiality or independence, or if he does not possess qualifications agreed to by the parties. A party may challenge an arbitrator appointed by him, or in whose appointment he has participated, only for reasons of which he becomes aware after the appointment has been made.  

  Anmerkung/Besprechung, österreichischer Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 18 ONc3/20s