Vollziehungsfrist (§ 929 II ZPO) auch bei ausländischen Titeln zu beachten?

Erhebliche Bedeutung im „grünen Bereich“ – aber nicht nur dort – dürfte der Beschluss des BGH vom 13.12.2018 - V ZB 175/15 haben. Darin geht es um die Voraussetzungen der Vollstreckung aus im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen ausländischen Titeln und die Frage, wann auch bei solchen Titeln die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO einzuhalten ist.

Sachverhalt

Die Gläubigerin, eine Gesellschaft italienischen Rechts, hatte am 19.11.2013 vor einem italienischen Gericht eine Sicherstellungsbeschlagnahme („sequestro conservativo“) gegen den Antragsgegner erwirkt. Durch den Titel wurde sie ermächtigt, die Sicherstellungsbeschlagnahme bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro auf bewegliche und unbewegliche, materielle und immaterielle Werte sowie Forderungen des Schuldners vorzunehmen. Die Entscheidung wurde mit Beschluss vom 22.08.2014 in Deutschland für vollstreckbar erklärt. Am 23.04.2015 hat die Antragstellerin beantragt, eine Sicherungshypothek an einem in Deutschland belegenen Grundbesitz des Schuldners einzutragen. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten worden sei. Die Beschwerde dagegen ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek weiter.

Die Gläubigerin (mit Sitz in Italien) hatte hier einen Titel eines italienischen Gerichts gegen den Schuldner erwirkt, der einem dinglichen Arrest (§ 917 ZPO) weitgehend entsprach. Und aus diesem Titel wollte sie nun in den Grundbesitz des Schuldners in Deutschland vollstrecken. Und das richtete sich hier noch nach der EuGVVO a.F. (VO (EG) Nr. 44/2001). Nach Art. 38 EuGVVO a.F. musste der Titel des italienischen Gerichts für in Deutschland vollstreckbar erklärt werden, um daraus in Deutschland die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Das hatte die Gläubigerin hier gemacht, der entsprechende Beschluss war am 22.08.2014 ergangen. Aber erst am 23.04.2015 beantragte die Gläubigerin die Eintragung einer Sicherungshypothek. Hätte die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus einem (deutschen) Arrestbefehl betrieben, hätte sie diesen Antrag aber binnen eines Monats nach Erlass stellen müssen (§ 929 Abs. 2 ZPO), anderenfalls wäre die Zwangsvollstreckung daraus unzulässig gewesen. Denn das Gesetz geht davon aus, dass es an der für den Erlass eines Arrestes (oder auch einer einstweiligen Verfügung) fehlt, wenn daraus nicht binnen eines Monats vollstreckt wird. Fraglich war hier nun, ob diese Monatsfrist auch auf ausländische Titel zu übertragen war. Das hatten die Vorinstanzen bejaht und deshalb die Eintragung abgelehnt bzw. die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. (Der Fall zeigt damit sehr schön das „dritte Vollstreckungsorgan“ bei der Zwangsvollstreckung aus Geldforderungen: Zwangsvollstreckungsorgane sind insoweit der Gerichtsvollzieher (Vollstreckung in bewegliche Gegenstände), der Rechtspfleger (Vollstreckung in Forderungen) und eben das Grundbuchgegenstand (Vollstreckung in Grundeigentum).)

Entscheidung

Der V. Zivilsenat hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

„1. Die italienische Entscheidung vom 19. November 2013 ist nach der Verordnung Nr. 44/2001 in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden; diese Verordnung ist auch weiterhin anzuwenden, weil die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung vor dem 10. Januar 2015 ergangen ist (Art. 66 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen…).

Grundlage der Zwangsvollstreckung in Deutschland ist die inländische Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung (…). Wird – wie hier – die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt, hat das Grundbuchamt die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung selbständig zu prüfen (…).

2. Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ordnet das Beschwerdegericht die italienische Sicherstellungsbeschlagnahme funktional wie einen Arrestbefehl nach deutschem Recht ein. Infolgedessen richtet sich die Zwangsvollstreckung aus der inländischen Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach den deutschen Vorschriften über die Vollziehung des Arrestbefehls.

a) Zu den maßgeblichen Verfahrensvorschriften gehört auch § 929 Abs. 2 ZPO. Die dort geregelte Monatsfrist erfasst auch die Vollziehung eines Arrestbefehls, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen und in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden ist. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union steht Art. 38 der Verordnung Nr. 44/2001 der Anwendung einer solchen, im Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehenen Frist nicht entgegen (…). An diese Auslegung des Unionsrechts sind die nationalen Gerichte gebunden (…).

b) Danach ist der Arrestbefehl nicht mehr vollziehbar. Der Lauf der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wird im Anwendungsbereich von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Zugang (vgl. § 10 Abs. 3 AVAG) der Vollstreckbarerklärung an den Gläubiger in Gang gesetzt (…). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts war mehr als ein Monat seit dem Zugang der Vollstreckbarerklärung an die Gläubigerin verstrichen, als die Eintragung der Sicherungshypothek beantragt wurde.

Da gemäß § 932 Abs. 3 ZPO der Eintragungsantrag maßgeblich ist, ist die Vollziehungsfrist nicht eingehalten.“

Anmerkung

Die vom BGH aufgestellten Grundsätze dürften wohl entsprechend gelten, es sich um einen „arrestähnlichen“ Titel aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat handelt, der gem. §§ 722, 723 ZPO für vollstreckbar erklärt worden ist oder soweit das AVAG noch anwendbar ist und aufgrund völkerrechtlicher Abkommen eine Vollstreckbarerklärung vorsieht (insb. im Anwendungsbereich des LugÜ). Denn in diesen Fällen ist maßgebender Titel für die Vollstreckung im Inland die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung und nicht der ausländische Titel (so für §§ 722, 723 ZPO z.B. auch BGH, Hinweisbeschluss vom 17.07.2008 – IX ZR 150/05 Rn. 9). Für nach dem 10.01.2015 in einem EU-Mitgliedsstaat ergangene Titel dürften die genannten Grundsätze allerdings nicht entsprechend gelten. Denn diese sind gem. Art. 39 EuGVVO n.F. unmittelbar und ohne Vollstreckbarerklärung in Deutschland vollstreckbar. Damit gibt es m.E. auch keinen Anknüpfungspunkt mehr für eine entsprechende Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO. Oder wie sehen dies die Leserinnen und Leser? (Den EuGH hatte der BGH übrigens zuvor gefragt und dieser hatte mit Urteil vom 04.10.2018 (C-379/17) entschieden, dass Art. 38 EuGVVO a.F. dahin auszulegen ist, „dass er der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der für die Vollziehung eines Arrestbefehls eine Frist gilt, nicht entgegensteht, wenn es um einen Arrestbefehl geht, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde und dem im Vollstreckungsmitgliedstaat Vollstreckbarkeit beigelegt worden ist.“) tl;dr: Die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Monatsfrist erfasst auch die Vollziehung eines Arrestbefehls, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erlassen und in Deutschland vor dem 10.01.2015 für vollstreckbar erklärt worden ist. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 13.12.2018 – V ZB 175/15. Foto: ComQuat | BGH - Palais 2 | CC BY-SA 3.0