Vor der Videoverhandlung

Vor der Videoverhandlung steht ein Türhüter. Denn momentan setzt eine Teilnahme der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten (oder eine Vernehmung) im Wege der Bild- und Tonübertragung gem. § 128a Abs. 1 und 2 ZPO voraus, dass das Gericht dies gestattet. Und diese Entscheidung ist als eine Ermessensentscheidung ausgestaltet, die keiner (unmittelbaren) Kontrolle unterliegt. Soweit das Gericht als Türhüter damit nach seinem Ermessen auch darüber entscheidet, ob Parteien  und ihre Prozessbevollmächtigten an einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen dürfen (§ 128a Abs. 1 ZPO), erscheint dieser Türhüter jedenfalls im Zivilprozess nicht zielführend und auch nicht mehr  zeitgemäß.

Pflichtgemäße Ermessensausübung im Rahmen von § 128a Abs. 1 ZPO

Das in § 128a Abs. 1 und 2 ZPO eingeräumte Ermessen ist ein pflichtgemäßes und kein freies Ermessen (s. nur BT-Drucks. 17/1224, 10; Stein/Jonas/Kern, § 128a Rn. 12). Das heißt, das Ermessen ist in einer dem Sinn und Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise auszuüben. Für „Befindlichkeiten“ des Gerichts im Rahmen der Ermessensausübung kann daher kein Raum sein: Weder darf es im Rahmen der Ermessensausübung eine Rolle spielen, dass das Gericht der dafür erforderlichen Technik und den „fummeligen Knöpfchen“ skeptisch bis ablehnend gegenübersteht (s. Roller, COVuR 2021, 135), noch dass das Gericht meint, diese (gesetzlich vorgesehene!) Möglichkeit „drohe den Rechtsstaat zu zersetzen“. Maßgeblich muss hingegen der eindeutig zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers sein, den Einsatz von Videokonferenztechnik im Interesse einer effizienteren Verfahrensführung zu fördern (BT-Drucks. 17/1224, 1 und passim). Damit ist für die Ermessensausübung im Wesentlichen entscheidend, ob die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung zu einer Zeit- und Kostenersparnis führt. Ob dies der Fall ist, werden die Parteien selbst am besten beurteilen können. Bei der Ermessensausübung darf auch die sonstige Systematik der ZPO nicht unberücksichtigt bleiben. So kann das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien nur „zur Aufklärung des Sachverhalts“ (§ 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder für Vergleichsgespräche (§ 278 Abs. 3 ZPO) anordnen. Es kann dies im Übrigen auch nicht erzwingen, sofern die Partei einen hinreichend instruierten und bevollmächtigten Vertreter entsendet (vgl. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das Gesetz geht also davon aus, dass die Parteien selbst entscheiden sollen, ob sie an „ihrem“ Gerichtstermin teilnehmen wollen oder nicht, solange der Prozess auch ohne ihre Anwesenheit gefördert werden kann. Können die Parteien dem Termin aber auch fernbleiben, muss es ihnen umso mehr möglich sein, diesen nicht im Saal, sondern im Wege der Bild- und Tonübertragung wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass eine persönliche Anhörung der Parteien (selbstverständlich) auch bei einer Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung rechtlich zulässig und praktisch möglich ist. Soweit es in Ausnahmefällen in Betracht kommen sollte, dass das Gericht seine Überzeugung auf den Inhalt einer Parteianhörung stüzten wird, mag es allenfalls die Partei darauf hinweisen, dass es sinnvoll sein könnte, sich während der Anhörung in der neutralen Atmosphäre des Saals aufzuhalten. Im Übrigen ist eine Anhörung gegen den Willen der Partei nicht zulässig; die Partei ist - als Ausfluss des Beibringungsgrundsatzes - nicht verpflichtet, Fragen des Gerichts zu beantworten. Eine darüber hinausgehende Absicht des Gerichts, sich einen „persönlichen Eindruck“ der Parteien zu verschaffen, findet im Gesetzt ohnehin keine Stütze (und ist als Form richterlichen „Bauchgefühls“ rechtsstaatlich nicht ohne Bedenken). Und auch Vergleichsverhandlungen sind im Wege der Bild- und Tonübertragung zulässig und möglich, so dass kein Grund ersichtlich ist, warum die Partei dafür gegen ihren Willen im Saal erscheinen müsste. Dass das Gericht meint, einen Vergleichsvorschlag überzeugender kommunizieren zu können, wenn die Parteien im Gerichtssaal anwesend sind, kann schon deshalb keine Rolle spielen, weil die Parteien auch dem Termin eben auch fortbleiben könnten, solange sie einen hinreichend bevollmächtigten Vertreter entsenden. Noch weniger ist ein sachlicher Grund erkennbar, Prozessbevollmächtigen auf Antrag nicht zu gestatten, einen Termin im Wege der Bild- und Tonübertragung wahrzunehmen. Als ein sachlicher Grund käme es allenfalls in Betracht, dass das Gericht (wiederholt) technische Probleme befürchtet. Solche Probleme sind aber einerseits auch im „analogen Leben“ keine Seltenheit, wie aufgrund verspäteter Züge, Staus, Pannen oder Erkrankung ausgefallene Verhandlungen zeigen. Und andererseits lassen sich solche Probleme - ebenso wie ein Missbrauch der Regelungen - ebenso wie in der analogen Welt mit dem erforderlichen Maß an Fingerspitzengefühl bei der Feststellung des Verschuldens i.S.d. § 337 ZPO lösen.

Veränderungsbedarf

Schon heute führt also eine am Normzweck des § 128a ZPO und der sonstigen Systematik der ZPO orientierte Ermessensausübung dazu, dass Anträgen der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten, einen Termin per Videokonferenz wahrzunehmen, in aller Regel stattzugeben sein wird. Es ist daher zu begrüßen, dass die FDP-Bundestagsfraktion schon im Frühjahr des letzten Jahres vorgeschlagen hat, § 128a Abs. 1 ZPO dahingehend zu ändern, dass eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung auf Antrag einer Partei verpflichtend angeordnet werden muss (BT-Drucks. 19/19120; s. für das UWG auch Fries/Podszun/Windau, RDi 2020, 49). Noch sinnvoller wäre es m.E. aber, die Regelung in Abs. 1 (also betreffend Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten) insgesamt zu hinterfragen. Denn bleibt für die Rolle als Türhüter gar kein Anwendungsbereich, sollte auch die gerichtliche (Gestattungs-)Entscheidung schlicht wegfallen. Damit entfiele auch der Eindruck, es stehe im Belieben des Gerichts, dies zu gestatten. Stattdessen sollte sich direkt aus dem Gesetz ergeben, dass die Parteien darüber entscheiden, wie sie einen Termin wahrnehmen. Es erscheint lediglich erforderlich, dass sie dies dem Gericht aus organisatorischen Gründen rechtzeitig mitteilen. § 128 Abs. 1 ZPO könnte dazu wie folgt neu gefasst werden:
„(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. Der Anwesenheit der Parteien, ihrer Prozessbevollmächtigten und Beistände im Sitzungszimmer steht eine zeitgleiche Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in das Sitzungszimmer und an ihren Aufenthaltsort gleich. Eine Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung ist dem Gericht rechtzeitig anzuzeigen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.“
Für Zeugen und Sachverständige gelten die vorstehenden Ausführungen nicht; insoweit scheint die gesetzliche Regelung zweckmäßig (wobei auch hier bei übereinstimmendem Antrag uU eine Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung zwingend sein könnte). § 128a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO könnten bei einer solchen Änderung aber – systematisch richtiger – zu § 377 Abs. 4 ZPO werden (und damit gem. § 402 ZPO für Sachverständige entsprechend gelten).

Und die Technik?

Damit bleibt als Hindernis für eine Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung nur die gegenwärtig je nach Bundesland äußerst unterschiedliche Ausstattung der Gerichte. Auch insoweit brächte der Vorschlag aber Vorteile: Denn einerseits würde eine Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung noch mehr zu einer Selbstverständlichkeit. Eine solche Änderung könnte u.U. auch klarstellen, dass die Länder ohnehin spätestens mit der Ende 2017 ausgelaufenen Möglichkeit eines „Nichtanwendungsgesetzes“ verpflichtet sind, die entsprechende Ausstattung zur Verfügung zu stellen (s. dazu ausführlich NJW 2020, 2753 Rn. 19). Und der Druck, die technischen Voraussetzungen flächendeckend zu schaffen, nähme vermutlich zu, wenn zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten einerseits und den Justizverwaltungen andererseits kein Türhüter mehr stünde.
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