„Vorab per beA“?

Wie Schriftsätze fristwahrend und gerade in eiligen Fällen sinnvollerweise bei Gericht eingereicht werden, bereitet aus anwaltlicher Sicht offenkundig immer wieder Kopfzerbrechen. Ein „Meltdown“ des Kammergerichts im Beschluss vom 23.06.2020 – 5 W 1031/20 ist deshalb ein gelungener Anlass, die Abläufe bei Gericht zu erklären – und damit auch die eingangs gestellte Frage zu beantworten.

Sachverhalt

Das Landgericht Berlin hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend Ansprüche nach dem UWG zurückgewiesen, und dies damit begründet, das Landgericht Berlin sei örtlich und international nicht zuständig. Denn die Parteien hätten in dem ihrem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vertrag die Zuständigkeit eines englischen Gerichts vereinbart. Dagegen wendete sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Entscheidung

Der 5. Zivilsenat hat den Beschluss des Landgerichts wenig überraschend aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen und dabei darauf hingewiesen, dass es sich bei den in § 14 UWG genannten Gerichtsständen um ausschließliche Gerichtsstände handele, so dass für eine Prorogation kein Raum sei. Dabei hat es der Senat aber nicht belassen, sondern holt in seinem obiter dictum zu einer deutlichen „Ohrfeige“ (hier sei der Ausdruck einmal gestattet) für die Verwaltung des Landgerichts aus:

„Die Zurückverweisung erscheint im Übrigen auch deshalb angebracht, um dem Landgericht Gelegenheit zu geben, vor Weiterbearbeitung der Sache ordnungsgemäße Papierakten zu produzieren. Dies scheint bislang nicht der Fall zu sein, weil und soweit die elektronisch eingereichten Schriftsätze einschließlich aller Anlagen – der wiederholten, verfehlten, Übung der Gerichtsverwaltung des Landgerichts Berlin geschuldet – in schwarz-weiß ausgedruckt sind, obwohl sie möglicherweise Farbbestandteile enthalten (…). Der Senat kann letzteres nicht überprüfen, da er keinen Zugriff auf die beim Landgericht gespeicherten elektronischen Eingänge hat. Das Landgericht wird hier deshalb den Papieraktenbestand (einschließlich aller Anlagen) ggf. entsprechend zu korrigieren haben.

Der Senat behält sich für die Zukunft vor, eine Bearbeitung von Akten des Landgerichts Berlin mit entsprechenden Defiziten von vornherein abzulehnen. Hierbei kann nicht maßgeblich sein, ob es auf die nur schwarz-weiß ausgedruckten Farbbestandteile in den elektronischen Schriftsätzen einschließlich aller Anlagen im Einzelfall „ankommt“ oder (wie im Streitfall wohl) nicht. Weder ist es den Richtern zumutbar mit „anderen“ Eingängen zu arbeiten als von den Parteien eingereicht, noch wird deren verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewahrt, wenn das Gericht ihre eingereichten Dokumente nicht in authentischer Form beurteilt, sondern in abgewandelter Form.“

Anmerkung

Das wirft ein grelles Licht auf die „Ungleichzeitigkeit“ der verschiedenen Seiten auf dem Weg zur Digitalisierung der Justiz: Da Schriftsätze bereits seit 2018 im Wege des ERV eingereicht werden können, die Akten aber jedenfalls in der ordentlichen Justiz überwiegend noch als Papierakten geführt werden, müssen bundesweit schon jetzt jeden Tag viele Millionen Seiten ERV-Eingänge ausgedruckt werden. (Und hier hatte die Verwaltung des Landgerichts Berlin offenbar Sparpotentiale entdeckt…) Noch verstärken wird sich dies, wenn zum 01.01.2022 die Einreichung per ERV zur Pflicht wird (s. § 130d in künftiger Fassung). Und wenn sich bis dahin technisch nichts wesentlich ändert, wird es auch noch spannend, wie dann in eiligen Fällen Schriftsätze eingereicht werden können (weiterhin „per Fax vorab“ unter entsprechender Anwendung von § 130d Satz 2 ZPO künftiger Fassung?). Ist klar, dass ERV-Eingänge oft zentral ausgedruckt werden, beantwortet dies auch schon die eingangs gestellte Frage: Wenn ERV-Eingänge ausgedruckt und dann „im Haus“ verteilt werden, ist ein ERV-Eingang oft kaum schneller, als ein Papiereingang. Einreichungen per beA können (und sollten) deshalb das „Original“ ersetzen. „Per beA vorab“ ist aber in aller Regel unsinnig. Sinnvoll ist es, Schriftsätze (gerade auch wenn Fristen einzuhalten sind!) per beA einzureichen, und diesenur dann „per Fax vorab“ zu schicken, wenn sie eilig vorgelegt werden sollen, z.B. weil ein Termin ansteht. Ansonsten macht die Entscheidung m.E. übrigens ratlos. Zwar scheint die Praxis des Landgerichts in der Tat sehr zweifelhaft. (Am Landgericht Oldenburg wird z.B. alles in Farbe ausgedruckt.) Das wird dem Kammergericht als Rechtsmittelgericht aber wohl nur das Recht geben, ggf. in jedem Rechtsmittelverfahren auf eine ordnungsgemäße Aktenführung hinzuwirken, nicht aber, die Bearbeitung von Akten mit schwarz-weiß-Ausdrucken von vornherein zu verweigern. Diese leere Drohung, der scharfe Tonfall und die Veröffentlichung des Beschlusses durch das KG lassen allerdings einen großen Frust erkennen, für den der Senat wohl kein anderes Ventil wusste… tl;dr: „Vorab“ sollten Schriftsätze in eiligen Fällen nach wie vor per Fax eingereicht werden, nicht per beA. Anmerkung/Besprechung, KG, Beschluss vom 23.06.2020 – 5 W 1031/20. Foto: Photo by Museums Victoria on Unsplash