Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Mehrvergleiche

Mehrvergleiche (d.h. Vergleiche, deren Regelungsgehalt über den Streitgegenstand hinausgeht) sind beispielsweise im Familien- und Arbeitsrecht eher die Regel als die Ausnahme. Soll die Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe auch den Mehrwert eines solchen Vergleichs erfassen, ist jedoch eine Vielzahl von Fallstricken zu beachten, wie ein kürzlich ergangener Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2017 – 2 Ta 264/15 nochmals verdeutlicht.
Sachverhalt
Noch bevor über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin entschieden war, schlossen die Parteien in einem arbeitsgerichtlichen Prozess auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich, dessen Gegenstand über den vorherigen Streitgegenstand hinausging. Das Zustandekommen des Vergleichs stellte das Gericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 24.02.205 fest. Mit weiterem Beschluss vom 26.02.2015 bewilligte das Gericht der Klägerin rückwirkend ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe. Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 legte die Klägerin gegen den Bewilligungsbeschluss „Rechtsmittel“ ein und beantragte, ihr die Prozesskostenhilfe auch für den Vergleich in vollem Umfang zu bewilligen. Das Arbeitsgericht legte das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gem. § 127 ZPO aus und half dieser nicht ab.

Die Parteien hatten hier einen Vergleich geschlossen, dessen Regelungsumfang über den Streitgegenstand hinausging. Das ist in der Praxis gar nicht mal selten, wenn z.B. über weitere, noch nicht anhängige Ansprüche ebenfalls eine Regelung getroffen wird. Der Wert des Vergleiches ist dann höher als der Streitwert. Zudem hatte die Klägerin hier beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dem war das Gericht auch nachgekommen, hatte diese jedoch nicht ausdrücklich auf den (höheren) Wert des Vergleichs erstreckt. Die Verfahrensgebühr (Ziff. 3100 VV-RVG), die Terminsgebühr (Ziff. 3104 VV-RVG) und die Einigungsgebühr (Ziff. 1003 RVG-VV) konnte der Klägervertreter daher in Höhe des Streitwertes gegenüber der Landeskasse abrechnen, § 45 RVG. Der Klägervertreter wollte aber die Einigungsgebühr auch im vollen Umfang des Vergleichs abrechnen und außerdem ggf. die Differenzgebühr (Ziff. 3403 VV-RVG) und die Terminsgebühr im vollem Umfang des Wertes des Vergleichs. Das war aber nur möglich, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe ausdrücklich auf den Vergleich erstreckt hätte. Deshalb hatte er gegen den insoweit schweigenden Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts innerhalb der Frist des § 127 ZPO sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass das Gericht die Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich erstrecken werde.
Entscheidung
Das LAG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass der erst am 18.03.2015 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Vergleich verspätet sei, da Prozesskostenhilfe nicht rückwirkend bewilligt werden könne. Auch die sofortige Beschwerde des Klägers führe nicht zum Ziel:

„aa) Zunächst scheidet eine Ergänzung im Wege der sofortigen Beschwerde aus.

Mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2015 wollte das Arbeitsgericht auch hier […] erkennbar über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vollständig entscheiden. Weder ergeben sich aus dem Beschluss Anhaltspunkte dafür, dass ein Teilbeschluss ergehen sollte, noch hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin teilweise zurückgewiesen.

Aber auch Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich hat das Arbeitsgericht in dem angegriffenen Beschluss nicht bewilligt, da eine solche zwingend, schon wegen der bindenden Wirkung für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (§ 48 Abs. 1 RVG) und der Vermeidung von Unklarheiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren, klar aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein muss […].

In diesem Fall kann, sofern man zugunsten der Klägerin einen jedenfalls konkludent – gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich unterstellt, eine Ergänzung nicht im Wege des Rechtsmittels herbeigeführt werden, da die Beschwer nämlich nicht in der getroffenen, sondern in der unterlassenen Entscheidung liegt […].

bb) Auch soweit der Antrag der Klägerin vom 18. März 2015 als Antrag auf Ergänzung des gerichtlichen Bewilligungsbeschlusses vom 26. Februar 2015 zu verstehen ist, kann er bereits mangels Einhaltung der Zweiwochenfrist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO ebenfalls keinen Erfolg haben. Dabei kann dahinstehen, ob zuvor von einem jedenfalls konkludenten – oder gar ausdrücklichen – Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich auszugehen ist […]

Wird nämlich – wie hier – vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte […].

Ungeachtet dessen hat die Klägerin mit ihrem Antrag vom 18. März 2015 allerdings die Zweiwochenfrist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten. Der Beschluss wurde durch das Arbeitsgericht ausweislich des Vermerks […] am 27. Februar 2015 formlos abgesandt und unter Berücksichtigung von § 270 Satz 2 ZPO gilt die Zustellung spätestens am darauffolgenden Werktag, dem 28. Februar 2015, als bewirkt. Damit lief die zweiwöchige Frist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO am Montag, dem 16. März 2015, ab.

Wird ein Antrag auf Urteilsergänzung nicht fristgerecht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs […]. Nichts anderes gilt – wie hier – im Fall eines gestellten, aber teilweise nicht verbeschiedenen Prozesskostenhilfeantrags […].“

Anmerkung
Die Entscheidung wiederholt im Ergebnis die folgenden - wohl überwiegend anerkannten - Grundsätze:
  • Der Abschluss eines Vergleichs (d.h. die Einigungsgebühr) ist von einer bewilligten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ohne weiteres gedeckt, soweit der Gegenstand des Vergleichs nicht über den Streitgegenstand, für den die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, hinausgeht (s. nur OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2013 – 3 WF 61/13, Zöller/Geimer, § 119 Rn. 25).
  • Schließen die Parteien einen Mehrvergleich, muss nicht ausdrücklich beantragt werden, die (bewilligte) PKH auf den Mehrwert zu erstrecken; der Erstreckungsantrag ist vielmehr konkludent in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten (s. nur BAG, Beschluss vom 30.04.2014 – 10 AZB 13/14 Rn. 14 ff., Musielak/Voit/Fischer, § 119 Rn. 5; h.M.).
  • Die Geltendmachung der höheren Einigungsgebühr und ggf. auch der höheren Terminsgebühr und der Differenzgebühr setzt gem. § 48 Abs. 1, 5 RVG eine ausdrücklich dahingehende Entscheidung des Gerichts voraus, eine konkludente Erstreckung auf den Mehrwert des Vergleichs kommt nicht in Betracht (BAG, Beschluss vom 30.04.2014 – 10 AZB 13/14 Rn. 21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2008 – 6 W 28/08 Rn. 16; Zöller/Geimer, § 120 Rn. 3).
  • Der Prüfungsmaßstab des Gerichts richtet sich danach, auf welche Gebühren die Prozesskostenhilfe erstreckt werden soll (alles sehr umstritten, s. dazu ausf. MünchKomm-ZPO/Wache, § 114 Rn. 74, § 119 Rn. 25):
    • Auf die durch den Mehrvergleich entstandene Einigungsgebühr ist die Prozesskostenhilfe schon dann zu erstrecken, wenn der Abschluss des Vergleichs nicht mutwillig ist (vgl. BAG, Beschluss vom 30.04.2014 – 10 AZB 13/14 Rn. 22 ff.
    • Auf den Vergleich insgesamt (so dass auch Verfahrensdifferenz- und Terminsgebühr entstehen) ist die Prozesskostenhilfe nur zu erstrecken, wenn die Rechtsverfolgung oder –verteidigung geprüft werden kann und hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2015 - 10 WF 28/15 Rn. 11).
  • Wird die Prozesskostenhilfe nur allgemein „auf den Vergleich“ erstreckt, erfasst dies nach inzwischen wohl überwiegender Ansicht sowohl Termins- als auch Verfahrensdifferenzgebühr (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2017 - 2 WF 214/16, OLG Celle, Beschluss vom 13.06.2016 - 21 WF 118/16, anders OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.07.2016 - 11 WF 832/16; OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2015 - 10 WF 28/15; OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2017 - 20 UF 1100/16).
  • Vergisst das Gericht, die Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken, muss ein entsprechender Ergänzungsantrag entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO binnen 2 Wochen nach Zugang des PKH-Beschlusses gestellt werden (so BAG, Beschl. v. 16. 2. 2012 − 3 AZB 34/11 Rn. 11 ff.).
tl;dr: Hat das Gericht über einen Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert des im Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleichs nicht entschieden, bleibt allein die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung entsprechend § 321 ZPO Ergänzung zu beantragen. Anmerkung/Besprechung, Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. März 2017 – 2 Ta 264/15.