BGH: Voraussetzungen einer Parteivernehmung gem. § 448 ZPO

In seiner praktischen Bedeutung kaum zu überschätzen ist das Urteil des BGH vom 12.12.2019 – III ZR 198/18). Denn es befasst sich mit dem nach wie vor hoch umstrittenen Fragenkreis gerichtlicher Feststellungen bei Beweisnot (s. dazu ausführlich Kockentiedt/Windau, NJW 2019, 3348). In der Entscheidung geht es dabei nicht nur um die Voraussetzungen einer Parteivernehmung gem. § 448 ZPO und die Anforderungen an einen „Anbeweis“. Sondern der Entscheidung sind auch wichtige Fingerzeige des BGH zur Parteianhörung gem. § 141 Abs. 1 Satz   ZPO zu entnehmen.

Sachverhalt

Der Beklagte, ein Freund des Erblassers, hob noch zu Lebzeiten des Erblassers von dessen Konto insgesamt 63.600 EUR ab. Die Erben nahmen ihn nach dem Tod des Erblassers insoweit auf Zahlung in Anspruch. Der Beklagte behauptet, er habe das Geld auf Wunsch des Erblassers abgehoben und dem Kläger zu 2 an drei Terminen in einem Briefumschlag bzw. zwei Geldtaschen übergeben. Die Kläger behaupten, im Briefumschlag und den Geldtaschen hätten sich lediglich Unterlagen befunden. Das Landgericht vernahm zwei vom Beklagten benannte Zeugen und wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung und gab der Klage statt. Der Beklagte sei für den Einwand der Erfüllung beweisfällig geblieben: Die in erster Instanz (zu einer anderen Beweisfrage vernommenen) Zeugen hätten zum Inhalt der Geldumschläge aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen können. Wegen der auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Unergiebigkeit habe das Berufungsgericht die Zeugen nicht erneut vernehmen müssen. Auch habe das Gericht nicht den Beklagten gem. § 448 ZPO vernehmen müssen, es fehle am „Anbeweis“. Und eine Parteianhörung des Beklagten gem. § 141 Abs. 1 ZPO sei nicht angezeigt gewesen, weil es sich nicht um kein Vier-Augen-Gespräch gehandelt habe und sich aus der Unergiebigkeit der vom Beklagten benannten Zeugen nicht die dafür erforderliche Beweisnot ergebe. Dagegen wendete sich der Beklagte mit der vom BGH auf seine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassenen Revision.

Der Beklagte war hier beweispflichtig für seine Behauptung, er habe auf Wunsch des Erblassers insgesamt 63.300 EUR in bar an den Kläger zu 2 übergeben. Dass der Beklagte dafür beweisbelastet war, stand unabhängig davon fest, ob es sich um einen Erfüllungs- oder einen Entreicherungseinwand im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB handelte. Die Vorinstanz war davon ausgegangen, der Beklagte habe diesen Beweis nicht geführt, weil die Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen dazu unergiebig gewesen seien. Ein Anlass zur Vernehmung des Beklagten als Partei von Amts wegen gem. § 448 ZPO habe nicht bestanden, weil es an dem erforderlichen Anbeweis fehle. Und eine Parteianhörung gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei auch nicht geboten, weil es sich nicht um ein 4-Augen-Gespräch gehandelt habe. Dagegen wendete sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der er insbesondere geltend machte, die Vorinstanz hätte ihn gem. § 448 ZPO vernehmen müssen, um ihm den Beweis einer Übergabe zu ermöglichen.

Entscheidung

Der III. Zivilsenat arbeitet zunächst – auch sehr lesenswert und eigentlich fast einen eigenen Beitrag wert – im Einzelnen heraus, warum die Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen nicht vollständig unergiebig seien, sondern dass sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen sehr wohl Anhaltspunkte ergäben, welche die Behauptung des Beklagten stützten. Dem Beklagten sei lediglich der unmittelbare Beweis der behaupteten Geldübergaben nicht gelungen. Aus den von den Zeugen bekundeten Indizien könne sich aber ein eine Parteivernehmung rechtfertigender „Anbeweis“ für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten ergeben. Und da die Aussagen somit nicht völlig unergiebig seien, hätte das OLG die Zeugen gem. § 398 ZPO erneut vernehmen müssen, um dann über die Frage des „Anbeweises“ zu entscheiden.

„c) Dieser Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht, hätte es nach erneuter Vernehmung die Zeugen als glaubwürdig beurteilt und deren Angaben umfassend gewürdigt und für glaubhaft befunden, in Bezug auf die behaupteten Geldübergaben zumindest einen „Anbeweis“ für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO als geführt angesehen und eine solche, gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien (siehe unten 3.), vorgenommen hätte.

aa) Die nach pflichtgemäßem Ermessen vom Gericht anzuordnende Parteivernehmung von Amts wegen setzt grundsätzlich das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhandlungsergebnisses bei einer nonliquet-Situation im Übrigen voraus. Dieser „Anbeweis“ kann sich aus einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Anhörung nach § 141 ZPO oder aus Ausführungen der Partei nach § 137 Abs. 4 ZPO ergeben (…).

bb) Da die Regelungen der §§ 445 ff ZPO subsidiär gegenüber anderen Beweismitteln sind und grundsätzlich voraussetzen, dass eine Partei sich in Beweisnot befindet, ihr also keine Beweismittel zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen (…), hängt die Zulässigkeit einer Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO weiterhin davon ab, dass zuvor alle angebotenen Beweismittel, also auch die nach § 445 ZPO oder § 447 ZPO beantragte und nur mit Einverständnis des jeweiligen Gegners mögliche Parteivernehmung, ausgeschöpft worden sind und keinen vollständigen Beweis erbracht haben (…). Weiterhin obliegt es der Partei, zunächst einen ihr zumutbaren Zeugenbeweis anzutreten. Ist ihr ein solcher möglich, befindet sie sich nicht in Beweisnot, sondern ist beweisfällig (…).

Die Subsidiaritätsbedingung ist vorliegend erfüllt, da die Vernehmung der vom Beklagten angeführten Zeugen (…) keinen vollen Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens erbracht hat und aktenkundig kein (weiterer) neutraler Zeuge existiert, den der Beklagte aus nicht näher dargelegten Gründen nicht benannt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass sich der Beklagte zum Beweis des Inhalts der übergebenen Behältnisse vorinstanzlich weder auf das Zeugnis der Ehefrau des Klägers zu 2 berufen noch dessen Parteivernehmung beantragt hat. Zur Wahrung der Subsidiarität ist es nicht erforderlich, eine im Lager des Prozessgegners stehende Person, wie hier die Ehefrau des Klägers zu 2, als Zeugen zu benennen (…), da die vorrangige Ausschöpfung anderweitiger Beweismittel dazu dient, die subsidiäre Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO entbehrlich zu machen. Dies mit der Vernehmung eines im gegnerischen Lager stehenden Zeugen zu erreichen, ist jedoch typischerweise unwahrscheinlich (…) und kann daher der beweisbelasteten Partei nicht abverlangt werden. Gleiches gilt erst recht für die Vernehmung des Gegners als Partei gemäß § 445 Abs. 1 ZPO. (…)

d) Sollte dem Beklagten der „Anbeweis“ durch die Vernehmung der Zeugen (…) nicht gelingen, wird das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Vernehmung des Beklagten gemäß § 448 ZPO oder einer Anhörung nach § 141 ZPO nach Maßgabe der Rechtsprechung zu den „Vier-„ beziehungsweise „Sechs-Augen-Gesprächen“ (…) zu prüfen haben.

3. Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts, das einerseits eine Parteianhörung des Beklagten zur Aufklärung seines Sachvortrags für entbehrlich gehalten und andererseits angemerkt hat, dass nach dessen Sachvortrag „unklar“ geblieben sei, weshalb er sich „darauf eingelassen“ habe, „dem Erblasser zu helfen, an einem gemeinschaftlichen Testament vorbei dem Kläger zu 2 erhebliche Teile des Nachlasses zukommen zu lassen“, widersprüchlich sind. Die Beweggründe des Beklagten für die behaupteten Geldübergaben an den Kläger zu 2 hätte das Berufungsgericht im Rahmen einer persönlichen Anhörung klären können.“

Anmerkung

Das ist hinsichtlich der Voraussetzungen des § 448 ZPO m.E. nichts wesentlich Neues. Viel interessanter sind m.E. die in der Entscheidung unterschwellig zum Ausdruck kommenden Wertungen im Hinblick auf § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es ist m.E. schon erstaunlich, dass die Vorinstanz hier den Beklagten nicht ohnehin gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO angehört hat. Denn es ging ja unmittelbar um Wahrnehmungen und Handlungen des Beklagten. In solchen Fällen dürfte es eigentlich immer zweckmäßig sein, die Parteien persönlich anzuhören (s. dazu Kockentiedt/Windau, NJW 2019, 3348, 3350). Bei Verkehrsunfällen ist es deshalb inzwischen auch gefestigte Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte, dass die Parteien anzuhören sind, soweit sie selbst Wahrnehmungen zum Unfallgeschehen gemacht haben (s. z.B. OLG München, Urteil v. 13.05.2011 – 10 U 3951/10; OLG Schleswig, Urteil v. 20.12.2007 – 7 U 45/07). Dass eine Anhörung der Parteien oder jedenfalls des Beklagten sinnvoll war, muss hier um so mehr gelten, als das OLG ja offensichtlich auch Aufklärungsbedarf sah und die Beweisposition des Beklagten nach den Aussagen der Zeugen in erster Instanz denkbar schlecht war. Auch der III. Zivilsenat scheint hier eine Anhörung der beiden persönlich beteiligten Parteien (Kläger zu 2 und Beklagter) für jedenfalls zweckmäßig zu halten. Insoweit führt der Senat in der „Segelanweisung“ wörtlich aus:
„(Das Berufungsgericht) wird Gelegenheit haben, nach erneuter Vernehmung die Angaben der (Zeugen) unter Beachtung möglicher eigener Interessen der Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits vollständig zu würdigen und eine Anhörung sowie gegebenenfalls eine Parteivernehmung des Beklagten und des Klägers zu 2 zu erwägen.“ (Hervorhebung durch mich.)
Hinzu kommt, dass das Gericht auch im Zivilprozess verpflichtet, den ihm unterbreiteten Sachverhalt möglichst vollständig aufzuklären und festzustellen (s. nur jüngst BGH, Urteil vom 07.02.2019 - VII ZR 274/17 Rn. 19; ebenso schon Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05 Rn. 15). Nach Beweislastregeln darf das Gericht erst als ultima ratio entscheiden, „wenn und soweit das Gericht alle zulässigen Beweismöglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft hat und weitere Feststellungen nicht mehr möglich erscheinen” (BGH, Urteil vom 07.02.2019 - VII ZR 274/17 Rn. 19). Wenn nun aber der Inhalt einer Parteianhörung im Rahmen der Überzeugungsbildung gem. § 286 Abs. 1 ZPO verwertet werden kann und u.U. sogar allein Grundlage der Überzeugungsbildung sein kann (s. dazu ausführlich Kockentiedt/Windau, NJW 2019, 3348 f.), scheint es fragwürdig, ob sich das Gericht dieser Erkenntnismöglichkeit von vornherein verschließen darf um die „Abkürzung“ zur Beweislastentscheidung zu nehmen. Aber auch nach den vom OLG selbst postulierten Grundsätzen wäre der Beklagte m.E. persönlich anzuhören gewesen, weil er sich in Beweisnot befand. Die Ansicht des OLG, das sei nicht anzunehmen, weil der Beklagte ja Zeugen gehabt habe, die lediglich unergiebig seien, überzeugt nicht. Denn es fehlt an jeglicher Begründung dafür, warum es in rechtlicher Hinsicht einen Unterschied machen soll, wenn bei der Übergabe des Umschlags und der Geldtaschen niemand dabei gewesen wäre (dann läge ja eine Vier-Augen-Konstellation vor) oder wenn die anwesende Person sich nicht erinnert oder die Übergabe nicht wahrgenommen hat, weil sie z.B. abgelenkt war. Beweisnot wird man deshalb nicht nur dann annehmen müssen, wenn einer Partei kein Beweismittel zur Verfügung steht, sondern auch dann, wenn dies unergiebig ist (s. auch insoweit ausf. Kockentiedt/Windau, NJW 2019, 3348, 3351). Und zuletzt: Im Tatbestand des BGH heißt es, die Kläger hätten „zuletzt behauptet, dass sich in dem Briefumschlag und den Geldtaschen jeweils nur Unterlagen befunden hätten“. Sollten die Kläger zunächst die Übergabe insgesamt bestritten und dies ggf. im Nachgang zur Vernehmung der Zeugen dahingehend korrigiert haben, die Umschläge und Taschen seien zwar übergeben worden aber leer gewesen, könnte man m.E. in diesem Wechsel des Vortrags schon ein Indiz für die Richtigkeit des Beklagtenvortrag sehen, der eine Parteivernehmung gem. § 448 ZPO rechtfertigt. tl;dr: Eine Parteivernehmung von Amts wegen kommt erst in Betracht, wenn zuvor alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft worden sind und keinen vollständigen Beweis erbracht haben. Es ist aber nicht erforderlich, dass die beweisbelastete Partei eine im Lager des Prozessgegners stehende Person als Zeugen benennt oder die Parteivernehmung des Gegners beantragt. Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 12.12.2019 – III ZR 198/18. Foto: ComQuatBGH - Bibliothek - InnenansichtCC BY-SA 3.0