Examensalarm – VW und die Voraussetzungen einer wirksamen Klagerücknahme

Über einen – weiteren – prozessual interessanten und höchst examensrelevanten Fall im Zusammenhang mit dem sog. „VW-Abgasskandal“, berichtete gestern der LTO. In dem Artikel und dem zugrunde liegenden Fall geht es um eine Vielzahl von Problemen rund um die Klagerücknahme (§ 269 ZPO), weshalb sich der Fall für eine mündliche Prüfung geradezu anbietet.

Sachverhalt

Über die Entscheidung hatte der LTO bereits am Vortrag berichtet: Die Klägerin hatte einen mit einer Abschaltvorrichtung ausgerüsteten VW Beetle gekauft und nahm nun die VW AG aus § 826 BGB auf Feststellung in Anspruch, dass diese verpflichtet sei, ihr die aus der Manipulation entstehenden Schäden zu ersetzen. Der Klage gab das Gericht mit Urteil vom 09.08.2018 statt, VW legte dagegen kein Rechtsmittel ein, weshalb der LTO berichtete, das Urteil sei rechtskräftig. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien aber einen außergerichtlichen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, die Klage zurückzunehmen. Das tat die Klägerin auch, und zwar am 15.08.2018. Allerdings hatte das Gericht da sein Urteil bereits verkündet, was es den Parteien mit Verfügung vom 17.08.2018 auch mitteilte.

Rechtliche Bewertung

Die Verkündung des Urteils allein stand der Klagerücknahme hier nicht entgegen; diese ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses möglich. Ist schon eine Entscheidung ergangen, bestimmt § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO, dass diese wirkungslos wird. Deshalb geht VW davon aus, das Urteil vom 09.08.2017 sei wirkungslos und damit auch nicht rechtskräftig geworden. Übersehen hatten die Prozessbevollmächtigten von VW dabei aber möglicherweise, dass vor der Klagerücknahme mündlich verhandelt worden war. Und deshalb bedurfte die Rücknahme der Klage zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Beklagten, § 269 Abs. 1 ZPO. Zwar hatte VW hier der Klagerücknahme zugestimmt, diese war schließlich Gegenstand des Vergleichs. Und diese Zustimmung kann auch konkludent erklärt werden (beispielsweise, indem ein Kostenantrag gem. § 269 Abs. 4, Abs. 3 Satz 2 ZPO gestellt wird); sie ist aber ebenso wie die Klagerücknahme eine Prozesserklärung, weshalb es einer irgendwie gearteten Erklärung dem Gericht gegenüber bedarf. Ausweislich des Artikels fehlt es aber an einer solchen, insbesondere auch an einem Kostenantrag. Außerdem wird die Zustimmung gem. § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO fingiert, wenn der Beklagte der Klagerücknahme nicht binnen zwei Wochen widerspricht; das setzt aber eine entsprechende Belehrung voraus, an der es nach dem Bericht ebenfalls fehlt (u.U., weil dem Gericht nicht klar war, dass eine Klagerücknahme auch noch nach Urteilsverkündung möglich ist). Hätte die Klägerin zusammen mit der Klagerücknahme den außergerichtlichen Vergleich dem Gericht vorgelegt, könnte man auch darin u.U. eine Zustimmung sehen (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. 12. 1976 - 5 W 69/76). Auch davon ist dem Artikel aber nichts zu entnehmen; dies wäre im Übrigen auch höchst unwahrscheinlich, weil VW nach übereinstimmenden Presseberichten auf einer Vertraulichkeit des Vergleichsinhalts besteht. Ohne Zustimmung fehlt es aber an einer wirksamen Klagerücknahme, so dass das Urteil nicht wirkungslos geworden und mit Ablauf der Berufungseinlegungsfrist (§ 517 ZPO) rechtskräftig geworden ist.

Weitere Fragen

Um die Rechtslage insoweit zu klären, könnte VW gem. § 269 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO beantragen, festzustellen, dass das Urteil vom 09.08.2018 wirkungslos geworden sei. Der Antrag ist grundsätzlich nicht fristgebunden und damit immer noch möglich. Angesichts der geschilderten Rechtslage dürfte ein solcher Antrag aber eher nicht zu erwarten sein. Übrigens: Stimmt die beklagte Partei einer Klagerücknahme nicht zu und beantragt weiter, die Klage abzuweisen, bleibt der klagenden Partei nur die Möglichkeit, auf den Anspruch zu verzichten (§ 306 ZPO). Auf diese Weise kann sie immerhin zwei Gerichtsgebühren sparen und eine (Sach-)Entscheidung verhindern. Da das Verzichtsurteil in Rechtskraft erwächst, kann sie den Anspruch dann jedoch nicht mehr einklagen. Und ein Verzicht kann – anders als ein Anerkenntnisurteil – nur in der mündlichen Verhandlung erklärt werden (BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - X ZR 112/07).  tl;dr: „Zivilverfahrensrecht ist halt doch etwas komplexer als allgemein geglaubt. Foto: Let’s Go Out Bournemouth and Poole / VW Badge | flickr.com | CC BY 2.0