OLG München zur Wahrheitspflicht im einstweiligen Rechtsschutz

Für einigen Wirbel im „grünen Bereich“ könnte ein aktuelles Urteil es OLG München vom 05.08.2021 – 29 U 6406/20 sorgen. Denn dass in einseitig geführten Verfügungsverfahren die Antragstellerseite besondere Mitwirkungspflichten treffen, ist zwar allgemein bekannt. Das OLG fasst diese Pflichten aber sehr weit und ist außerdem der Ansicht, dass deren Verletzung – unabhängig von der sonstigen Begründetheit des Antrags – zur Abweisung des Verfügungsantrages führt.

Sachverhalt

Die Antragstellerin beantragte mit ihrer am 02.04.2020 eingegangenen Antragsschrift den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung ihrer Marken „I“ und „r“. Zusammen mit der Antragsschrift legte die Antragstellerin Abmahnschreiben vom 20.03.2020 und 24.03.2020 vor. Die Antragstellerin erklärte außerdem – insoweit noch zutreffend – dass die Antragsgegnerin auf beide Schreiben bis nicht reagiert hatte. Im weiteren Verfahrensgang erteilte die Kammer am 06.04.2020, 09.04.2020 und 17.04.2020 schriftliche bzw. telefonische Hinweise. Darauf reagierte die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 09.04.2020 und 17.04.2020. Am 21.04.2020 erließ das Gericht schließlich antragsgemäß die begehrte einstweilige Verfügung, ohne der Antragsgegnerin vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Diese hatte allerdings bereits mit ihrem am 15.04.2020 bei den Antragstellervertreterinnen eingegangenen Schriftsatz Stellung genommen und die geltend gemachten Ansprüche betreffend die Marke „r“ als unbegründet zurückgewiesen. Dies hatte die Antragstellerin dem Gericht nicht – insbesondere nicht im Schriftsatz vom 17.04.2020 – mitgeteilt. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung weitgehend aufrechterhalten, wogegen sich die Antragsgegnerin mit der Berufung wendet.

S. zum einstweiligen Rechtsschutz zunächst ausführlich hier. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gebot der Waffengleichheit im einstweiligen Rechtsschutz besondere Bedeutung zu, wenn das Gericht aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit gem. § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Dann muss das Gericht im Regelfall der Gegenseite rechtliches Gehör gewähren (s. dazu ausführlich Mantz, NJW 2019, 953 ff.). Etwas Anderes soll aber beispielsweise dann gelten, wenn die Gegenseite zuvor abgemahnt wurde und entweder keine Reaktion erfolgte oder die auf die Abmahnung eingegangene Stellungnahme dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beigefügt wird. Hier war im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Stellungnahme eingegangen, diese ging vielmehr erst nach Antragstellung und vor Entscheidung ein. Fraglich war nun, ob die Antragstellerin verpflichtet gewesen wäre, diese an das Gericht weiterzuleiten und welche prozessualen Konsequenzen ggf. daraus zu ziehen waren, dass die Antragstellerin diese nicht vorgelegt hatte.

Entscheidung

Das OLG hat das Urteil aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen:

„Die zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Verfügungsantrag wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragstellerin gem. § 242 BGB unzulässig, so dass die einstweilige Verfügung vom 21.04.2020 wie auch das diese überwiegend bestätigende Urteil vom 06.10.2020 aufzuheben und der entsprechende Verfügungsantrag zurückzuweisen waren.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung – auch im Zivilverfahren – dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (…). Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verfahrensrecht. Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse und ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (…).

Ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen in einem Verfügungsverfahren kann darin gesehen werden, dass der Antragsteller gegenüber dem Gericht die Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung verschweigt. Die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände (…). Kann dem Antragsteller eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden, kann ein Verfügungsantrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sein (…). Entsprechendes kann auch in Betracht kommen, wenn eine vor Antragstellung lediglich vom Antragsgegner angekündigte außergerichtliche Stellungnahme dem Antragsteller erst nach Einreichung des Antrags zugeht, der Antragsteller diese dem Gericht aber gleichwohl nicht unaufgefordert zur Kenntnis bringt (…).

2. Nach diesen Maßstäben hat sich die Antragstellerin im Streitfall rechtsmissbräuchlich verhalten, so dass der Verfügungsantrag als unzulässig anzusehen ist und die auf diesem fußende einstweilige Verfügung wie auch das diese bestätigende landgerichtliche Urteil aufzuheben waren. Denn dadurch, dass die Antragstellerin den ihr unstreitig am 15.04.2020 zugegangenen und am selben Tag von ihren Prozessbevollmächtigten beantworteten (vgl. Anlage AG 31) Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 15.04.2020 nicht unaufgefordert dem Landgericht vorgelegt hat, hat sie gegen ihre Pflicht zur redlichen Prozessführung verstoßen. (…)

Dieses ersichtlich bewusste Vorenthalten des außergerichtlichen Schriftwechsels vom 15.04.2020 (insbesondere des Schriftsatzes des Antragsgegnervertreters) kann nicht mehr als redliche Prozessführung angesehen werden, sondern stellt einen Verstoß gegen die aus § 138 Abs. 1 ZPO folgende prozessuale Wahrheitspflicht dar, der entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht anders zu beurteilen ist als das vorsätzliche Verschweigen außergerichtlicher Korrespondenz vor der Antragstellung.

Denn in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das seitens des Gerichts einseitig geführt wird und in dem der Antragsgegner somit keine Gelegenheit hat, sich gegenüber dem Gericht entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand zu äußern, treffen nicht nur das Gericht aus den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit resultierende Pflichten, sondern hat auch der Antragsteller alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen ist. Dazu gehört regelmäßig das unaufgeforderte und unverzügliche Einreichen eines die Streitsache betreffenden Schriftsatzes der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gegenseite auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt wurde und der außergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht. (…)

Vorliegend ist (…) zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin unmittelbar nach Erhalt des außergerichtlichen Schreibens der Gegenseite vom 15.04.2020 am 17.04.2020 mit einem Hinweis des Gerichts bedacht wurde und auf diesen am selben Tag schriftsätzlich geantwortet hat. Jedenfalls mit dieser Antwort war es ihr offenkundig und ohne Weiteres möglich und zumutbar mitzuteilen, dass die Antragsgegnerin nunmehr über ihren Rechtsanwalt auf die Abmahnung reagiert hat, und den Schriftverkehr vom 15.04.2020 zu den Akten zu geben.“

Der Senat begründet dann ausführlich, dass die Situation nicht mit derjenigen vergleichbar ist, in der das Gericht unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG eine einstweilige Verfügung erlasse. Denn in jenem Fall könne die Gehörsverletzung nicht mit einem Widerspruch geltend gemacht werden, da im Widerspruchsverfahren wegen §§ 936, 925 Abs. 1 ZPO nur über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung im maßgeblichen Zeitpunkt der daraufhin anzuberaumenden mündlichen Verhandlung zu entscheiden sei. Hier gehe es aber nicht um die Verfahrensführung des Landgerichts, sondern darum, dass die Antragstellerin gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen und sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhalten habe.

„Folglich ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu prüfen, ob das Landgericht der Sache nach die geltend gemachten Ansprüche zu Recht zugesprochen hat, denn die Bejahung rechtsmissbräuchlichen Prozessverhaltens bliebe andernfalls sanktionslos, was dem Grundgedanken widerspräche, einem Gläubiger die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung bestehender Ansprüche generell zu versagen, weil dies Treu und Glauben zuwiderliefe. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die in dem außergerichtlichen Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 15.04.2020 vorgebrachten Argumente inhaltlich geeignet sind, um die Ansprüche der Antragstellerin zu verneinen oder zumindest in Zweifel zu ziehen. (…)

Daher ist es auch unerheblich, dass sich die Antragsgegnerin außergerichtlich nur auf die Abmahnung der Antragstellerin vom 24.03.2020 hin und zu der dort geltend gemachten Verletzung der Marke „r“ geäußert hat. Maßgeblich ist - wie bereits ausgeführt - allein das als rechtsmissbräuchlich anzusehende Verschweigen des außergerichtlichen Schriftverkehrs und die sich daraus ergebende Folge, dass dem Gericht die Grundlage für oder gegen eine Entscheidung ohne Beteiligung des Gegners im Beschlusswege vorenthalten wurde. Dieser Umstand betrifft das Verfügungsverfahren insgesamt und kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung seitens des Antragstellervertreters geäußerten Rechtsauffassung naturgemäß nicht in Bezug auf die in dem Verfahren geltend gemachten verschiedenen Streitgegenstände unterschiedlich bewertet werden.“

Anmerkung

Und das ist m.E. noch unspektakulär, soweit der Senat davon ausgeht, dass die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze auch in kennzeichenrechtlichen Verfahren gelten (was der Senat außerdem zum Leitsatz „erhebt“). Bemerkenswert ist hingegen, dass der Senat die prozessuale Wahrheitspflicht (hier in Form des Vollständigkeitsgebots) mit dem Prozess-/Verfahrensverlust sanktioniert. Das Bedürfnis dafür scheint mir nachvollziehbar; diese Rechtsprechung fügt sich aber nicht gerade nahtlos in die sonstige zivilprozessuale Dogmatik ein. Denn nach der führen Verstöße gegen die Wahrheitspflicht allein nicht zum Prozessverlust, sondern nur dazu, dass die Tatsache unberücksichtigt bleibt. Dafür gibt es gute Gründe, weil – darauf geht der Senat leider nur am Rande ein – die Konturen der Wahrheitspflicht nicht immer eindeutig festzustellen sind. Einen Verstoß mit dem Prozessverlust zu ahnden, könnte deshalb zu nicht immer vorhersehbaren Ergebnissen führen. Das zeigt sich schon an dieser Entscheidung: Die Antragstellerin unterliegt auch betreffend die Marke „I“, hinsichtlich derer ihr mangels Antwort auf die Abmahnung gar kein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht zur Last gelegt werden kann. Hätte sie die Anträge für beide Marken getrennt gestellt, wäre dann der Antrag betreffend die Marke „I“ auch zurückgewiesen worden? Im Ergebnis wird damit den Parteien damit eine Verantwortung zugeschoben, die sich daraus ergibt, dass das in § 937 Abs. 2 ZPO normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis in vielen Rechtsgebieten „auf dem Kopf steht“ und die eigentlich als Ausnahme vorgesehene Beschlussverfügung der Regelfall, die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung hingegen die Ausnahme ist. Angesichts der Möglichkeiten des § 128a ZPO wäre es daher m.E. insgesamt wünschenswert, wenn gerade in Fällen wie diesem (mit einer Verfahrensdauer von drei Wochen) das Regel-Ausnahme-Verhältnis wieder an Bedeutung gewinnen würde (vgl. Fries/Podszun/Windau, RDi 2020, 49 Rn. 14). tl;dr: 1. Solange ein einstweiliges Verfügungsverfahren einseitig geführt wird, verpflichtet die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) den Antragsteller, die Streitsache betreffende Schriftsätze der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gegenseite unaufgefordert und unverzüglich einzureichen. 2. Verstößt er dagegen, wird der Verfügungsantrag wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB unzulässig. Anmerkung/Besprechung, OLG München, Urteil v. 05.08.2021 – 29 U 6406/20.