BGH zum Wert des Qualifikations­feststellungs­antrags

Zwar nicht mit einem Leitsatz versehen und eher knapp, aber trotzdem interessant und äußerst praxisrelevant ist der Beschluss des BGH vom 07.05.2019 – II ZA 9/18. Darin geht es um den Wert des Antrags, festzustellen, dass der Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (im Folgenden: Qualifikationsfeststellungsantrag).

Sachverhalt

Diese Frage stellte sich im Rahmen der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beklagte war vom Berufungsgericht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 21.200 EUR verurteilt worden. Das Berufungsgericht hatte außerdem festgestellt, dass dieser Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhte. Die Beklagte beantragte nun, ihr für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Und der BGH ging davon aus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg hatte, soweit sie sich gegen die Feststellung richtete, der Anspruch beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (nicht aber: hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der 21.200 EUR).

Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO (früher auch „Armenrecht“ genannt) ist eine besondere Form der Sozialhilfe, die auch wenig bemittelten Personen gerichtlichen Rechtsschutz ermöglichen soll. Sie setzt neben einer Bedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne auch voraus, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Hier hatte die Beklagte Prozesskostenhilfe beantragt. Und es stellte sich nun die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung vorlagen. Denn Aussicht auf Erfolg hatte die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nur hinsichtlich eines Teils.

Entscheidung

Der BGH hat das PKH-Gesuch zurückgewiesen:

„Hinreichende Erfolgsaussicht hat die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung allenfalls, als sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wenden will, wonach die Zahlungsverurteilung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

Insoweit würde eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, indes bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen (§ 114 Abs. 2 ZPO). Denn die im Feststellungsauspruch liegende Beschwer der Beklagten, die sie mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung günstigstenfalls beseitigen können wird, wiegt wertmäßig weit geringer als die Kosten, die sie für diese Rechtsverfolgung aufzuwenden hätte (…).

Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 InsO), ist nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung zu bemessen. Der Bundesgerichtshof hat bei zweifelhaften Vollstreckungsaussichten etwa einen Abschlag von 75 % für angemessen erachtet (…).

Die aus der Feststellung folgende Beschwer ist aber niedriger zu bewerten, wenn ein Insolvenzverfahren, wie vorliegend, nicht eröffnet und eine Restschuldbefreiung ungewiss ist. Im Hinblick auf die mögliche Absenkung des unpfändbaren Betrages in der (Einzel-) Zwangsvollstreckung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO ist regelmäßig ein Wert von 5 % des Nominalwerts der Forderung anzusetzen (…).

Beschränkt sich die Beschwer der Beklagten durch den Feststellungsausspruch aber auf 5 % des Nennwerts der Forderung (21.200 €), bleibt ihr Interesse an der Beseitigung dieser Beschwer (1.060 €) weit hinter ihrem Interesse an der Vermeidung der Kosten zurück, die sie infolge der teilweisen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde träfen. Diese Kosten sind aus einem Gebührenstreitwert von 21.200 € zu errechnen, da die Feststellungsverurteilung den Streitwert nicht erhöht (…). Sie belaufen sich bei streitiger Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (…) auf 4.791,70 €, wovon die Beklagte nach einem fiktiven Streitwert von 22.260 € (21.200 € und 1.060 €) rund 95 %, mithin 4.552,12 € zu tragen hätte.“

Anmerkung

Auf den ersten Blick könnte man sich die Augen reiben: Die Rechtsverteidigung ist mutwillig, weil die Kosten der Rechtsverteidigung die Beschwer übersteigen? Das kommt in einem amtsrichterlichen Dezernat durchaus öfters vor, gerade in Bagatellverfahren (§ 495a ZPO). Darum geht es hier aber nicht; die Besonderheit liegt in § 26 Ziff. 8 EGZPO: Die Antragstellerin müsste insgesamt Nichtzulassungsbeschwerde erheben, damit diese überhaupt zulässig wäre. Und dabei würde sie in ganz überwiegendem Umfang unterliegen (nämlich im Umfang der Verurteilung zur Zahlung von 21.200 EUR), nur um in geringem Umfang (nämlich hinsichtlich des Qualifikationsfeststellungsantrages) zu obsiegen. Und das scheint in der Tat der geradezu klassische Fall der Mutwilligkeit. Allerdings - und deshalb stelle ich die Entscheidung hier vor - scheint mir die apodiktische und im Ergebnis kaum begründete Feststellung, der Wert des Qualifikationsfeststellungsantrags sei mit 5 % der Klageforderung zu bewerten, nicht überzeugend. Im Rahmen des in § 3 ZPO eingeräumten Ermessens dürften vielmehr die Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheidend sein. Und welcher Wert dieser Feststellungbeizumessen ist, hängt sehr stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf Passivseite ab: Je niedriger diese sind und je höher der geltend gemachte Betrag ist, desto größer wird der Anreiz sein, sich der Verbindlichkeit im Wege eines (Privat-)Insolvenzverfahrens zu entledigen – und desto höher wird umgekehrt der Feststellungsantrag zu bewerten sein. Denn je geringer der Unterschied zwischen verfügbarem Einkommen und Pfändungsfreibetrag ist (sofern es überhaupt einen pfändbaren Betrag gibt), desto leichter wird der Weg in die Privatinsolvenz fallen, wenn anderenfalls eine finanzielle „Bewegungsfreiheit“ in den nächsten 30 Jahren kaum wiederherzustellen ist. Hier dürfte der Wert zwar nicht so hoch zu bemessen sein, dass dies die Mutwilligkeit beseitigen könnte. Gerade wenn es um die Wertgrenze in § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO geht, dürfte es aber aus anwaltlicher Sicht wichtig sein, detailliert zum Wert des Qualifikationsfeststellungsantrages vorzutragen. Und wenn z.B. der Beklagtenseite PKH bewilligt wurde, spricht viel dafür, dass kein nennenswertes (pfändbares) Vermögen vorhanden ist und der Unterschied zwischen verfügbarem Einkommen und Pfändungsfreibetrag eher gering ist – u.U. sogar gar nicht vorhanden. Umso höher dürfte dann der Wert des Qualifikationsfeststellungsantrages zu bestimmen sein. tl;dr: Eine Rechtsverteidigung ist mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO, wenn die Beschwer wertmäßig weit geringer wiegt, als die Kosten, die ihr durch die Rechtsverteidigung mit großer Wahrscheinlichkeit entstehen würden. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 07.05.2019 – II ZA 9/18. Foto: Tobias Helfrich | Karlsruhe bundesgerichtshof altCC BY-SA 3.0