Die Aufgabe des Zivilprozesses im modernen Rechtsstaat

Das Recht und auch seine Durchsetzung im Prozess sind stets ein Spiegel der Gesellschaft. Wir erleben daher in den letzten Jahren verstärkt, dass der Zivilprozess und das Zivilprozessrecht für gesellschaftlich wünschenswerte Ziele in Anspruch genommen werden. Offensichtliches, aber bei weitem nicht einziges Beispiel dafür ist die verbraucherrechtliche Musterfeststellungsklage, die prozessualen Verbraucherschutz etablieren will.

Doch warum existiert im modernen Rechtsstaat ein Zivilprozess? Soll er - wie traditionell üblich - formale Gleichheit garantieren und (nur) dem Individualrechtsschutz der Bürger dienen? Oder hat er auch andere Ziele wie etwa den Ausgleich sozialer Ungleichgewichte?

I. Ein alter Konflikt...

„Das Verfahrensrecht ist in wesentlichen Teilen eng verknüpft mit Überzeugungen, die ihre Grundlage in außerrechtlichen Bezirken haben, in Staatsauffassung, Wirtschaft, Ethik. Vergessen wir nie, dass auch das Zivilprozessrecht ein Stück des großen Ringens um Gerechtigkeit verkörpert, dessen Bedeutung uns erst wieder so recht klar geworden ist, seit wir erleben mussten, wie Recht und Gerechtigkeit vernichtet wurden.

Mit diesen Worten leitete Friedrich Lent im Jahr 1947 die erste Auflage seines Lehrbuchs zum Zivilprozessrecht ein (Zivilprozessrecht, S. V f.). Demgegenüber steht die 25 Jahre ältere, fast abschätzige Aussage von Friedrich Stein:

„Der Prozeß ist für mich das technische Recht in seiner allerschärfsten Ausprägung, von wechselnden Zweckmäßigkeiten beherrscht, der Ewigkeitswerte bar“ (Grundriß des Zivilprozeßrechts, 1921, S. III).

Das Recht und auch seine Durchsetzung im Prozess sind stets ein Spiegel der Gesellschaft. Im Privatrecht hat sich in den letzten Jahrzehnten dementsprechend auch die grundlegende Prämisse verschoben: Ging man bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahr 1900 noch von im Grundsatz gleich starken Akteuren aus, die lediglich einen Rahmen benötigten, um etwa einen „gerechten“ Vertrag zu schließen, so spielen nach und nach mehr Elemente einer inhaltlichen Gerechtigkeit in das Privatrecht hinein, wie etwa die Regelungen zum Verbraucherschutz zeigen (dazu nur Canaris, AcP 2+00 (2000), 273 ff.).

II. ...neu verhandelt

Während die Materialisierung, so der inzwischen etablierte Begriff für diesen Einfall von Wertungen inhaltlicher Gerechtigkeit (zurückgehend auf Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 1921, 5. Aufl. 1972, S. 504), im materiellen Privatrecht zum Einen weitgehend anerkannt ist und zum Anderen im Wesentlichen positiv gesehen wird, hat die Debatte um die „richtige“ Ausgestaltung und damit um die Materialisierung des Zivilprozesses erst in jüngster Zeit wieder richtig Fahrt aufgenommen. Hierbei dürfte der kundige Leser sofort an die Debatte im Zusammenhang mit der Einführung der verbraucherrechtlichen Musterfeststellungsklage und die Verhandlungen der Abteilung Verfahrensrecht des 72. Deutschen Juristentages in Leipzig denken (vgl. Meller-Hannich, Sammelklagen, Gruppenklagen, Verbandsklagen – bedarf es neuer Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess?, Gutachten A zum 72. Deutschen Juristentag).

Doch der Blick sollte weiter gehen: Materialisierung des Zivilprozessrechts sollte genereller verstanden werden als Abkehr von einem rein formalen Verständnis des Zivilprozessrechts. Das bedeutet, dass Elemente inhaltlicher Gerechtigkeit nun auch in das Zivilprozessrecht hineinstrahlen. Solche Entwicklungen können verschiedene Auslöser haben. Etwa weil Wertungen des materiellen Rechts übernommen werden, das Verfassungsrecht Vorgaben für den Zivilprozess macht, oder auch weil richterliche Verfahrensleitung sozialen Ausgleich schaffen könnte. Gründe hierfür können zum Beispiel eine gewandelte Weltanschauung der Gesellschaft, aber auch die Herausforderungen der (post-)modernen Wirtschaftsordnung sein, die jeweils bestimmte Erwartungen an das Prozessrecht stellen.

III. Gibt es die Materialisierung im Zivilprozessrecht überhaupt?

Es lässt sich durchaus erkennen, dass sich das Zivilprozessrecht in Deutschland seit der Einführung der CPO im Jahr 1879 hin zu einem materialeren Gerechtigkeitsverständnis entwickelt hat. Diese Entwicklung ist jedoch bei weitem nicht so stark und deutlich, wie man auf den ersten Blick und bei Lektüre der einschlägigen Literatur erwarten könnte. Unterschieden werden sollte dabei zwischen zwei grundlegend verschiedenen Arten der Materialisierung: Zum Einen kann Materialisierung darin bestehen, dass das Zivilprozessrecht zur Durchsetzung ordnungspolitischer Interessen verwendet wird (dieses Konzept des „policy-implementing type of procedure geht zurück auf Damaška, The faces of justice and state authority: a comparative approach to the legal process, 1986, S. 71 ff.). Zum Anderen kann auch von typisch formalen Prinzipien des Prozessrechts abgewichen werden, also etwa die formale Gleichbehandlung der Parteien unabhängig von ihrer außerprozessualen Rolle aufgegeben werden. Bildlich gesprochen: Z. B. Finanzielle Leistungsfähigkeit oder moralische Überlegenheit kann zum Kriterium werden, wenn es um die prozessualen Rechte von Parteien geht.

Zur Durchsetzung ordnungspolitischer Interessen wird der Zivilprozess fast immer dort in Anspruch genommen, wo der Einfluss des europäischen Rechts, sei es durch den Gesetzgeber oder durch die europäischen Gerichte, zu spüren ist: So sollen auf den Gebieten des Verbraucherrechts, des Kartellrechts, des Rechts des geistigen Eigentums und an diversen anderen Stellen ordnungspolitische Vorgaben nicht nur durch das materielle Recht, sondern auch durch das Zivilprozessrecht umgesetzt werden. Symptomatisch sind hier etwa die besonderen Gerichtsstände im Recht der internationalen Zuständigkeit zum Schutz (vermeintlich) schwächerer Parteien (Artt. 10 ff. EuGVVO) oder die Rechtsprechung des EuGH zur Amtsermittlungspflicht im Anwendungsbereich der Klauselrichtlinie (v. a. EuGH, Urt. v. 09.11.2009, Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659; EuGH, Urt. v. 04.06.2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357).

Auch der deutsche Gesetzgeber zeigt an einigen wenigen Stellen ein Verständnis des Zivilprozessrechts, das eher in Richtung eines policy-implementing geht. So wird etwa die Kartellschadensersatzrichtlinie überschießend zugunsten potentiell Kartellgeschädigter geregelt (vgl. § 89b Abs. 5 GWB) und werden Musterklagen im Kapitalmarktrecht, aber vor allem im Verbraucherrecht zur ordnungspolitischen Steuerung eingesetzt (s. nur die Begründungen zum KapMuG (BT-Drucks. 15/5091, S. 16) sowie zur verbraucherrechtlichen Musterfeststellungklage (BT-Drucks. 19/2507, S. 13): „Ein schlagkräftiges kollektives Rechtsverfolgungsinstrument soll Emittenten im Bereich des Kapitalmarktrechts verstärkt dazu veranlassen, die Publizitäts-, Vertriebs- oder sonstigen Verhaltensregeln einzuhalten“ „In der Bundesrepublik Deutschland hat sich die Regierungskoalition […] zum Ziel gesetzt, die Rechtsdurchsetzung für die Verbraucherinnen und Verbraucher durch Einführung der Musterfeststellungsklage zu verbessern“). Daneben sollen solche Instrumente auch die oft behauptete strukturelle Unterlegenheit infolge „rationaler Apathie“ bekämpfen (vgl. nur Meller-Hannich, s.o., S. 25 ff.).

Doch lassen sich auch Tendenzen zur Materialisierung des Zivilprozessrechts beobachten, die nicht mit einem grundlegenden Wandel des Verständnisses von Zivilprozessrecht einhergehen. So erkennt der Gesetzgeber, dass finanzielle Schwäche ein Problem hinsichtlich des Zugangs zu Gericht darstellt, und dementsprechend Prozesskostenhilfe gewährt. Zudem kann, wie etwa ein vergleichender Blick auf englische Gerichte zeigt, eine gesteigerte richterliche Aktivität, etwa im Rahmen des § 139 ZPO, außerprozessrechtliche Nachteile (über-)kompensieren, sofern sie sich in mangelhafter Prozessführung niederschlagen.

In vielen Bereichen, in denen man erwarten würde, dass das Zivilprozessrecht zur ordnungspolitischen Steuerung eingesetzt wird, ist dies jedoch nicht der Fall. So ist etwa der Einfluss von Grundrechten und europäischen Grund- und Menschenrechten eher gering, soweit es um eine als Materialisierung in der Form geht, dass neue Wertungen in der Zivilprozessrecht hineingetragen werden. Die Verbandsklageverfahren im UKlaG und UWG hat der Gesetzgeber z. B. weitgehend materiell-rechtlich ausgestaltet (vgl. §§ 1, 3 UKlaG, § 8 Abs. 1, 3 UWG, die von „Ansprüchen“ sprechen). Die Auswirkungen dieser Verfahren auf das Zivilprozessrecht sind eher gering.

IV. Materialisierung – die Zukunft des Zivilprozesses?

Die Frage, die sich dann aber nun stellt, ist: Wie ist der dargestellte Trend zur Materialisierung des Zivilprozessrechts zu bewerten?

Um sich der Antwort hierauf zu nähern, ist es hilfreich, sich zu vergegenwärtigen, warum es im modernen Rechtsstaat überhaupt ein Zivilprozessrecht gibt. Erst von diesem Punkt aus sollte überprüft werden, inwieweit die Tendenzen zur Materialisierung mit dieser Grundlage vereinbar sind. Hierfür scheint es hilfreich zwischen dem Sinn und dem Zweck des Zivilprozesses zu unterscheiden. Der Sinn des Zivilprozesses, der als Antwort auf die Frage „Warum existiert der Zivilprozess?“ verstanden werden sollte, ist die Aufrechterhaltung der rechtsstaatlichen Ordnung. Dies folgt daraus, dass der Staat seinen Bürgern aufgrund der grundlegend freiheitlichen Gesellschaftsordnung einerseits subjektive Privatrechte garantiert, ihnen andererseits aber die – notfalls gewaltsame – selbstständige Durchsetzung dieser Rechte verweigert. Nur weil der Zivilprozess existiert, nehmen die Bürger das Recht nicht selbst in die Hand. Der Zweck des Zivilprozesses, verstanden als Antwort auf die Frage: „Wozu dient der Zivilprozess?“, ist der Individualrechtsschutz, da ein solcher Zweck am besten dazu geeignet ist, den Sinn des Zivilprozesses zu verwirklichen. Der Sinn des Zivilprozessrechts nämlich kann nur verwirklicht werden, wenn der Zivilprozess effektiv Selbsthilfe verhindert. Andernfalls wäre die Rechtsstaatlichkeit generell in Gefahr. Folglich ist es naheliegend, dass der Rechtsstaat ein Institut bereithält, das Selbsthilfe obsolet macht – mithin ähnlichen Zwecken dient (vgl. zum Prozesszweck nur Roth, ZfPW 2017, 129).

Legt man dieses liberale und freiheitliche Verständnis des Zivilprozessrechts zugrunde, so ergibt sich zunächst fast von selbst, dass Tendenzen, die zu einer ordnungspolitischen Inanspruchnahme des Zivilprozesses führen, strikt abzulehnen sind. Bereits der Anschein einer ordnungspolitischen Steuerung muss vermieden werden. Wird nämlich der Eindruck erweckt, eine gerichtliche Entscheidung beruhe nicht mehr ausschließlich auf Recht und Gesetz, also den materiell-rechtlichen Ansprüchen, sondern auch auf anderen Kriterien wie sozialem Ausgleich oder Sanktion, die in den Prozess hineinspielen, geht das für dessen Funktionieren so wichtige Vertrauen in den Rechtsstaat und die soziale Marktwirtschaftsordnung, die er garantiert, verloren.

Kaum problematisch sind Tendenzen zur Materialisierung hingegen dort, wo zwar Außerprozessrechtliches in den Blick genommen, aber dadurch der Zugang zu staatlichem Individualrechtsschutz ermöglicht wird oder bestehende Ungleichgewichte im Prozess ausgeglichen werden. Beispiele hierfür sind etwa ein kostengünstiges Bagatellverfahren oder richterliche Hinweise. Derartige Mechanismen garantieren Vertrauen in die rechtsstaatliche Ordnung, da ohne gewisse Ausgleichsinstrumente nicht unbedingt derjenige den Prozess gewinnen würde, der materiell im Recht ist, sondern derjenige, der ihn besser und geschickter führt. Im Rahmen von Entformalisierungen ist allerdings stets darauf zu achten, dass die Entscheidungen, die normalerweise durch formale Institute gewährleistet werden, transparent und vorhersehbar bleiben. Dies kann etwa durch Begründungspflichten des Gerichts für prozessleitende Maßnahmen oder ein besonderes Augenmerk auf Befangenheitsvorschriften geschehen.

Zusammenfassend soll an dieser Stelle kurz dargestellt werden, wie ein Zivilprozess im modernen Rechtsstaat aussehen könnte. Dem vorgestellten Modell liegt im Wesentlichen eine Pyramidenstruktur zugrunde:

Als Fundament der Pyramide sollte ein Prozessrecht fungieren, das auf den Streitentscheid zwischen Privaten und die subjektive Rechtsdurchsetzung abzielt.
Aufbauend hierauf sind Ungleichgewichte in konkreten Prozesssituationen auszugleichen. Dies kann durch typisierte Maßnahmen wie die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder der Anwaltszwang geschehen, aber auch durch einzelfallabhängige Maßnahmen wie vereinzelte amtswegige Sachverhaltsermittlung.
Schließlich gilt es anzuerkennen, dass mit vielen Instrumenten, die zu Materialisierung des Zivilprozessrechts beitragen, legitime Ziele verfolgt werden. Diese sollten aber aus dem Zivilprozess herausgehalten werden, wie die oberen Stufen der Pyramide zeigen. Ordnungspolitische Leitlinien sind im Sinne einer Funktionsdifferenzierung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht wesentlich durch staatliche Regulierungsbehörden und im Wege des öffentlichen Rechts durchzusetzen. Der Zivilprozess ist dazu aus zahlreichen Gründen ungeeignet.
Als Schlussstein sind alternative Methoden der Streitbeilegung dort zu nutzen, wo sie sinnvoll erscheinen. Dies kann etwa gerade bei kleinen Streitwerten der Fall sein, bei denen sich die Nutzung staatlicher Gerichtsbarkeit im Regelfall nicht lohnt. Sie können die „rationale Apathie“ besser beseitigen als kollektivistische Instrumente, die sich schwerlich mit dem auf Individualrechtsschutz ausgelegten Zivilprozess vereinbaren lassen. Auch technologischen Lösungen sollte man hier offen gegenüberstehen.

Derart ausgestaltet, komplettiert der Zivilprozess die freiheitlich-demokratische, rechtsstaatliche Ordnung. Er trägt dann wesentlich zu deren Aufrechterhaltung bei, indem er den Individualrechtsschutz gewährt, der ansonsten durch das „Recht des Stärkeren“ durchgesetzt würde.

 V. Abschließender Appell

Bei der Lektüre dieser Zeilen dürfte auffallen, dass der deutsche Zivilprozess, der seit 1879 im Vergleich zu vielen anderen Rechtsbereichen erstaunlich wenig verändert wurde, auch den Herausforderungen des modernen Rechtsstaats gut gewachsen ist. Nur punktuelle Reformen und ergänzende Streitbeilegungssysteme sind für die Wahrung der Zukunftsfähigkeit erforderlich. Die größere Gefahr für den Zivilprozess ist, dass er mit Aufgaben überfrachtet wird, für die er weder geeignet noch aus rechtsstaatlicher Sicht zuständig ist und so seine eigentliche Aufgabe – seinen Sinn –, die Aufrechterhaltung der rechtsstaatlichen Ordnung unter Privaten durch Gewährung von Individualrechtsschutz, nicht mehr erfüllen kann.

Zur Person: Roman F. Kehrberger ist Rechtsreferendar am OLG Frankfurt und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales und Europäisches Wirtschaftsrecht (Prof. Dr. Moritz Renner) an der Universität Mannheim.

Der Beitrag beruht auf der Dissertation des Autors, die Zahl der Nachweise ist hier wegen der Form eines Blogbeitrages bewusst auf das Nötigste reduziert. Ausführliche Belege finden sich bei: Kehrberger, Roman F., Die Materialisierung des Zivilprozessrechts – Der Zivilprozess im modernen Rechtsstaat, Tübingen 2019, 412 S., 99 €, ISBN 978-3-16-158276-9 (verfügbar unter diesem Link)


Lieber Leserin, lieber Leser,

dieser Beitrag ist übrigens hoffentlich der Anfang einer längeren Reihe: Wenn Sie im Verfahrensrecht promovieren oder promoviert haben und Ihre Ergebnissse hier vorstellen mögen, würde ich mich über einen Gastbeitrag sehr freuen. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt auf, am Besten per Email an benedikt . windau [at] zpoblog . de