„Modernisierung des Zivilprozesses“ - nicht an den Bürger:innen vorbei

Die deutsche Justiz kann Digitalisierung. Das hat sie zumindest mit dem gut organisierten Zivilrichtertag vergangenen Dienstag (2. Februar 2021) gezeigt, der ausschließlich online stattfand. Über hundert geladene Richter:innen diskutierten über die inzwischen auf 126 Seiten begründeten Vorschläge der Arbeitsgruppe zur Modernisierung des Zivilprozesses. Die Gruppe wurde 2019 von den Präsident:innen der OLG und des BGH eingesetzt. Mit dem Zivilrichtertag gelang es dem Team um den Arbeitsgruppenvorsitzenden Thomas Dickert, einen konstruktiven Diskurs über alle Gerichtshierarchien und Regionen Deutschlands hinweg zu moderieren. Die vielbeschworenen Potentiale der Digitalisierung wurden dabei für alle greifbar:  Niedrigschwellige Zugänglichkeit für geladene Gäste und Interessierte, entfallende Anreise und als nachträgliche/r Betrachter:in der Aufzeichnung etwa auch die Möglichkeit, wichtige Stellen doppelt zu hören und andere auszulassen. Offen bleibt aber die Frage: Kann die deutsche Justiz „digitalen Erfolg“ auch über eine Online-Tagung hinaus? In einem ersten Teil des Beitrags sollen die wesentlichen inhaltlichen Ergebnisse des Zivilrichtertages vorgestellt werden. In einem weiteren Teil wird ein kritischer Blick auf zwei Aspekte geworfen, die meines Erachtens weder im Diskussionspapier noch beim Zivilrichtertag genügend Aufmerksamkeit erfahren haben.

A. Die Ergebnisse des Zivilrichtertags

I. Abstimmungsergebnisse

In vier Blöcken wurden die Kernforderungen der Arbeitsgruppe nach kurzen Impulsvorträgen der Verantwortlichen je etwa eine halbe Stunde diskutiert. Am Ende jedes Blocks erfolgten dann Abstimmungen der geladenen Richterschaft über die diskutierten Forderungen. Immer wieder betont wurde, dass das Ergebnis nicht repräsentativ für die Justiz in Deutschland sei. Natürlich ergibt sich aber ein ungefähres Stimmungsbild in der Richterschaft. Jeweils etwa 80 Richter:innen beteiligten sich an der Abstimmung. Breite Zustimmung fanden die Vorschläge zur Einrichtung eines zentralen, bürgerfreundlichen Justizportals (91%) und der Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs (94%). Eine noch deutliche Mehrheit sprach sich aus für die Erweiterung der Möglichkeiten zur Videoverhandlung (70%), die Einführung eines beschleunigten und in der Regel schriftlich geführten Online-Verfahrens für Verbraucherstreitigkeiten (66%) sowie die Einrichtung eines elektronischen Nachrichtenraums der Prozessbeteiligten (64%). Der Vorschlag zu Strukturierungsvorgaben für den Parteivortrag (Basisdokument) fand nur eine knappe Mehrheit (51%), mit 30% Ablehnung aber auch entschiedene Gegner. Die automatisierte Erstellung von Wortprotokollen lehnte eine Mehrheit ab (58%).

II. Perspektive des Reformvorstoßes

In der Abschlussdiskussion ging es vor allem auch um die praktische und politische Perspektive des Reformvorstoßes. Mit dem Bayerischen Staatsminister der Justiz Georg Eisenreich und der für die Rechtspflege zuständigen Abteilungsleiterin des BMJV Gabriele Nieradzik waren insoweit wichtige Akteure zugeschaltet. Beide zeigten sich dankbar für die Reforminitiative der Richterschaft und wollen den Prozess unterstützen. Eisenreich sprach vom „Tempomachen bei der Digitalisierung“. Die Vorschläge müssten unmittelbar aufgegriffen und nach einem moderierten Prozess zügig in Reformen münden. Auf seine Initiative hin forderte die JuMiKo letzten Herbst das BMJV zur Einrichtung einer entsprechenden Kommission auf. Nieradzik sagte in Richtung der Richter:innen: „Berlin hört zu, Berlin will machen.“ Sie wies jedoch auf die Grenzen der Kapazität des BMJV hin. Sie deutete die Strategie an, statt der Einsetzung einer einzigen großen Kommission – „eines Dampfers“ – abgeschichtet vorgehen zu wollen. Stattdessen sollen „Schnellboote“ losgeschickt werden, wo es sich anbietet. Sie wies darauf hin, dass der Reformprozess schneller gehe, wenn die Gerichte öfter als nach gegenwärtiger Praxis Mitarbeiter:innen nach Berlin abordnen würden.

III. „Verbreiterung des Diskurses“

Gegen Ende der Veranstaltung betonten die Veranstalter:innen, den Diskurs jetzt „verbreitern“ zu wollen. Der bisherige Prozess sei bewusst innerhalb der Richterschaft gehalten worden, denn die Vorschläge sollten zunächst „aus der Praxis, für die Praxis“ kommen. Man wisse aber um die teilweise andere Interessenlage in der Anwaltschaft und wolle auch die Wissenschaft miteinbeziehen. Mit Abschluss des Zivilrichtertags sei der Startschuss einer übergreifenden Diskussion gefallen. Entsprechend wurde auf eine von der ebenfalls anwesenden Professorin Gisela Rühl organisierte Online-Tagung am 26. Februar 2021 hingewiesen. Die Arbeitsgruppe hofft, dass sich nach dieser und weiteren Fachdiskussionen schon einige Vorschläge in einem Koalitionsvertrag Ende 2021 wiederfinden. Als Vorhaben, die sich möglicherweise schon bald umsetzen ließen, nannte Roman Poseck, Präsident des OLG Frankfurt a.M., den Ausbau der Möglichkeiten zur Videoverhandlung, das Justiz-Bürgerportal und den elektronischen Nachrichtenraum für Prozessbeteiligte.

B. Kritik

Bei allem Lob für das gelungene Format des digitalen Zivilrichtertags und die insgesamt mutigen und innovativen Vorschläge der Arbeitsgruppe sind aus meiner Sicht mindestens zwei wichtige Aspekte zu kurz oder gar nicht zur Sprache gekommen:

I. Bürgerzentrierung

1. Problem
Die Vorschläge seien „aus der Praxis, für die Praxis“ erarbeitet worden. Die Arbeitsgruppe setzte sich dabei aber nur aus Richter:innen zusammen. Die Anwaltschaft hat sich schon beschwert, nicht von vorneherein eingebunden zu werden. Sie kann sich indes spätestens jetzt einbringen und wird gezielt angesprochen. Aber wann und wie werden die eigentlichen „Nutzer“ des Systems angesprochen – die Bürger:innen? Soll der Gerichtsprozess – angesichts überindividueller Rechtsfunktionen nicht nur aber doch vorrangig – ihnen dienen, liegt ihm ein Webfehler zugrunde: Seine Regeln wurden im 19. Jahrhundert von Juristen für Juristen gemacht. Eine positive Revolution wäre es, die Regeln und die praktische Ausgestaltung des Prozesses anlässlich des Reformvorstoßes konsequent auf die Bedürfnisse der Bürger:innen auszurichten. Zwar weisen viele der Vorschläge im Diskussionspapier in diese Richtung und auch die Diskussion war vom Anliegen der Bürgerfreundlichkeit geprägt. Konsequent aber wäre es, die Bürger:innen selbst in den Reformprozess viel stärker einzubeziehen. Dieses Vorgehen ist in der Wirtschaft selbstverständlich und firmiert unter dem Schlagwort User-Testing. Dafür stehen wissenschaftlich evaluierte Methoden bereit, die im jungen Zweig des Legal Design Thinking bereits in die Welt des Rechts übertragen werden (ausführlich Andert/Dörr, Legal Design Thinking für mehr Zugang zum Recht, LTO, 25.11.2020). Das ist viel mehr, als die Bedürfnisse der Bürger:innen im Reformprozess aus Warte von Nichtjurist:innen bloß „mitzudenken“ oder die Verbraucherverbände zur Stellungnahme aufzufordern. Es würde dem Reformprozess hin zu einem „modernen Zivilprozess“ gut zu Gesicht stehen.
2. Best Practice
Shannon Salter ist Leiterin des Civil Resolution Tribunal (CRT) in British Columbia, Canada, welches häufig als weltweites Leuchtturmprojekt funktionierender, digitaler Justiz genannt wird (für einen Überblick siehe Voß, Gerichtsverbundene Online-Streitbeilegung: ein Zukunftsmodell?, RabelsZ +84 (2020), 62, 72-76). Sie geht so weit zu sagen, dass die eigentliche Revolution des Civil Resolution Tribunals nicht die Digitalisierung des Gerichtsprozesses ist (siehe Erläuterungen bei einer Diskussionsveranstaltung über „Online Dispute Resolution“, ab Minuten 39:45 und 56:13). Viel wichtiger sei die Hinwendung zur Haltung, dass der rechtssuchende Mensch konsequent im Zentrum des Verfahrens steht, also eine fundamentale Nutzerzentrierung im Sinne des Legal Designs. Natürlich ergibt sich ein großer Überschneidungsbereich mit der Digitalisierung traditioneller Prozesse, weil etwa ein neu geschaffener digitaler Gerichtszugang schnell und bequem ist und daher die Bedürfnisse der Nutzer:innen besser erfüllt. Am CRT wird darüber hinaus aber priorisiert gearbeitet etwa an der Laienverständlichkeit des Verfahrensablaufs und der schriftlichen Urteilsgründe, der Übersichtlichkeit von Formularen und der Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse benachteiligter Gruppen. Das Team um Salter fordert und berücksichtigt hierzu kontinuierlich Feedback der Beteiligten, insbesondere der Bürger:innen.
3. Einbeziehung von Studierenden und Referendar:innen
Nur am Rande erwähnt sei, dass auch Studierende und Referendar:innen manches zur aktuellen Reformdebatte beizutragen haben. Sie sind die Richter:innen und Anwält:innen von morgen und werden die jetzt in einer großen Reformanstrengung vorgenommenen Weichenstellungen in den nächsten Jahrzehnten mittragen müssen. Nicht zuletzt bewegen sie sich als Digital Natives auf natürlichere Weise in der Digital- und Onlinewelt und können (trotz ebenfalls bereits vorhandener Fachbrille) manches mehr zur Nutzerperspektive sagen (zu diesem Gedanken mit ähnlicher Forderung Horn, Thesenpapier „Modernisierung des Zivilprozesses“ – Auf dem Weg ins 21. Jahrhundert).

II. Rechtspolitische Grundsatzfrage mit Folgen: Was soll Justiz leisten können?

Auf dem Zivilrichtertag nur kurz aufgeflackert ist schließlich eine wesentliche rechtspolitische Grundsatzfrage im Zusammenhang mit der Einführung eines beschleunigten Online-Verfahrens: Was soll die Justiz leisten können? Wie attraktiv – vor allem im Sinne von Kosten und Mühen – soll das staatliche Rechtsschutzangebot im Bereich niedriger Streitwerte ausgestaltet sein? Das Diskussionspapier nimmt auf S. 77 f. Stellung:
„Der Staat sollte […] den Bereich “kleinerer“ Verbraucheransprüche nicht aufgeben, sondern auch hier einen durch Verbraucher ggf. auch ohne anwaltliche Unterstützung nutzbaren modernen und schnellen Rechtsschutz anbieten.“
In der Folge wird ein beschleunigtes Online-Verfahrens für Verbraucherstreitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 Euro vorgeschlagen, das ohne Kostenvorschuss eingeleitet werden kann (S. 76 ff.) und nur geringe Kosten für die unterliegende Partei verursacht (S. 96 f.). Rationalitätsgewinne bei der Verfahrensführung sollen vor allem durch Vorstrukturierung des Prozessstoffes mittels intelligenter Antragsmasken und dem Basisdokument sowie der grundsätzlichen Schriftlichkeit des Verfahrens erreicht werden (S. 77, 80 ff.). Perspektivisch wird eine zentrale Zuständigkeit eines Gerichts vorgeschlagen.
1. Verkannter Sprengstoff
Der verkannte Sprengstoff dieses Vorschlags liegt schlicht in der quantitativen Tragweite. Wird der Vorschlag nämlich konsequent umgesetzt, müsste die staatliche Justiz nicht nur mit einigen Zehntausend zusätzlichen Fällen im Bereich niedriger Streitwerte rechnen, sondern mit Hundertausenden, wenn nicht Millionen. Wie komme ich auf diese unglaublichen Zahlen? Bekannt und viel zitiert ist, dass allein PayPal und eBay (damals noch eine Gesellschaft, heute getrennt) im Jahr 2014 weltweit 60 Millionen Fälle geschlichtet oder entschieden haben bei einem durchschnittlichen Streitwert von etwa 70 Euro (Del Duca/Rule/Rimpfel, eBay's De Facto Low Value High Volume Resolution Process: Lessons and Best Practices for ODR Systems Designers, 6 Y.B. Arb. & Mediation (2014) 204, 208). Trifft man die Annahme, dass die Fälle sich etwa äquivalent zum Umsatz auf die verschiedenen Märkte verteilen, ergibt sich für den deutschen Markt bei einem Umsatzanteil von 11,8 % eine Fallzahl von 7,08 Millionen Fälle im Jahr 2014. Nach Abzug der Erledigungen, die sich bereits infolge formularbasierter Verhandlung – der ersten Stufe des Verfahrens – durch eigenständige Einigung der Parteien ergeben, verbleiben eindrucksvolle 3,54 Millionen Fälle, die von der Plattform geschlichtet oder entschieden wurden. Gemessen an der Umsatzentwicklung seit 2014 dürften die Konfliktfälle bei PayPal/eBay seitdem ungefähr um weitere 60% gestiegen sein. Jetzt rufe man sich in Erinnerung, dass die genannten Gesellschaften noch viele Mitbewerber haben, die ähnliche Systeme vorhalten (AmazonPay, Klarna, AirBnB usw.). Zum Vergleich: Bei den Amtsgerichten wurden im Jahr 2014 1,107 Mio. Zivilsachen erledigt bei einem durchschnittlichen Streitwert von 1833 Euro – mit einem Streitwert bis 300 Euro waren es 0,190 Mio Fälle. Wenn also auch nur ein kleiner Teil der Fälle, die aktuell durch die Systeme des Online-Handels meist automatisiert (ca. 90% bei eBay/PayPal) und anhand vereinfachter Beweis- und Entscheidungsmaßstäbe erledigt werden, künftig stattdessen oder anschließend in das neue beschleunigte Online-Verfahren eingehen, ergeben sich die genannten hohen Fallzahlen. Weder im Diskussionspapier noch beim Zivilrichtertag wurde über die Größenordnung der erwarteten Fälle im Online-Verfahren gesprochen. Justizminister Eisenreich beteuerte zwar, dass neben ein moderneres Verfahrensrecht auch eine bessere personelle und technische Ausstattung der Gerichte treten muss. Es ist aber nicht deutlich geworden, dass er in entsprechend großen Dimensionen denkt, die wohl nötig wären, um die zusätzlichen Fälle zu bewältigen. England hat eine umfassende Justizreform unter der Mitwirkung von Richard Susskind (Susskind, Online Courts and the Future of Justice, 2019) auf den Weg gebracht, die unter anderem ähnliche Online-Verfahren einführen soll. Dabei wird ein Budget von einer Milliarde Pfund veranschlagt. Hohe Investitionen in Personal und IT dürften auch in Deutschland insbesondere dann erforderlich werden, wenn das Online-Verfahren sich anders als die Privatwirtschaft weder nach abgesenkten Standards an Verfahren und Entscheidungsmaßstab richten soll, einem „Recht light“, noch gerichtsverbundene Online-Mediation oder -Schlichtung vorgesehen sind, die eine gewisse Filterfunktion erfüllen würden (Horn, Thesenpapier „Modernisierung des Zivilprozesses“ – Auf dem Weg ins 21. Jahrhundert; Voß, Gerichtsverbundene Online-Streitbeilegung: ein Zukunftsmodell?, RabelsZ +84 (2020), 62 ff.).
2. Verdrängung oder Ergänzung?
Die Zahlen deuten auch daraufhin, dass nicht von einer „Verdrängung“ des staatlichen Rechtsschutzangebots (Diskussionspapier, S. 77) durch die privaten Akteure gesprochen werden kann. Zwar lassen sich (noch) keine empirisch belastbaren Aussagen hierzu treffen. Die Diskrepanz an Fallzahlen und durchschnittlicher Streitwerte sowie der durchschnittlichen Klagebereitschaft ab einem Streitwert von erst 1840 Euro (Roland-Rechtsreport 2020) legen aber die Vermutung nahe, dass kaum eine echte Verdrängungskonkurrenz besteht. Stattdessen haben die privaten Akteure mit ihren kostenlosen und serviceorientierten Systemen meiner Einschätzung nach eine ganz neue Zielgruppe im Bereich der Konfliktlösung erschlossen. Diese war vor Entstehung des Online-Handels noch gar nicht existent und wurde von der staatlichen Justiz seit je kaum erreicht. Demgemäß spricht das Diskussionspapier selbst an anderer Stelle von der „Erschließung neuer Nutzergruppen“ (S. 98). Aus einer bloß vermeintlichen Verdrängung allein kann daher keine politische Richtungsentscheidung begründet werden. Die Frage muss lauten: Will der Staat gegenüber den Innovationen im Bereich privater, digitaler Konfliktlösungen nachziehen und mit viel Einsatz selbst ein attraktives Rechtsschutzangebot im Bereich kleiner Streitwerte schaffen oder hält er sich dort wie bisher weitgehend heraus?
3. Hat der Rechtsstaat eine Wahl?
Man müsste meinen, es sei klar, wie ein bürgerfreundlicher Rechtsstaat sich in dieser Frage entscheidet. Der Verfassung lässt sich indes keine zwingende Vorgabe in diese Richtung entnehmen. Der Justizgewährungsanspruch verlangt, dass ein effektives staatliches Rechtsschutzangebot besteht (genauere Ausdifferenzierung bei Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Rn. 162). Das ist meines Erachtens nach der Auslegung des Anspruchs nach dem BVerfG schon heute der Fall, denn selbst Cent-Forderungen können gerichtlich geltend gemacht werden und das im internationalen Vergleich recht günstig und schnell (so auch Voß, Gerichtsverbundene Online-Streitbeilegung: ein Zukunftsmodell?, RabelsZ +84 (2020), 62, 69, es bestehe kein „verfassungsrechtlicher Imperativ“; betreffend der zulässigen Höhe von Gerichtsgebühren im Bereich kleiner Streitwerte BVerfG, Beschluss vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 = NJW 1992, 1673, 1673 f.; zur Zulässigkeit eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens gem. § 15 EGZPO vor der Möglichkeit zur Klage siehe BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 BvR 1351/01 -, Rn. 26 ff.). Es ist schlicht eine politische Frage, welches Maß an Attraktivität in den verschiedenen Streitwertbereichen erreicht werden soll. Und in der Vergangenheit hat sich die Politik nicht immer für eine Steigerung der Attraktivität des staatlichen Rechtsschutzes entschieden, obwohl Mängel beim Zugang zu Recht schon lange diskutiert werden (siehe z.B. Bender, Einige Aspekte zu den Erfolgsbarrieren in der Justiz, RabelsZ +40 (1976), 718 ff.). So wurde der Förderung alternativer Streitbeilegung Priorität eingeräumt, nicht zuletzt in der Hoffnung, die Gerichte im Bereich niedriger Streitwerte damit entlasten zu können. Erst 2016 wurde das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verabschiedet. Zugleich gab und gibt es immer wieder Bestrebungen, Staatsaufgaben zu privatisieren, wofür sich auch Beispiele im Bereich der Justiz im weiteren Sinne finden lassen (siehe Zado, Privatisierung der Justiz, 2013, S. 82 ff.). Privatisierungen werden häufig aus einer ökonomischen Warte heraus gefordert, nach dem Motto: Der Staat sollte nur das tun, wofür es seine besonderen Eigenschaften und Fähigkeiten braucht. Nach alldem ist die Einführung des vorgeschlagenen Verfahrens kein zwingender Reflex eines bürgerfreundlichen Rechtsstaates. Eine Alternative zum vorgeschlagenen beschleunigten Online-Verfahren könnte eine stärkere Regulierung der Streitschlichtungsmechanismen der Privatwirtschaft sein. So können Mindeststandards (z.B. bzgl. Neutralität, Gleichbehandlung, rechtlichem Gehör) sichergestellt und eine Aufsicht installiert werden. Ähnliches vollzieht sich gerade mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz bei der Verfolgung von Beleidigungsdelikten und mit der Umsetzung von Artikel 17 DSM-RL bei der Entscheidung urheberrechtlicher Streitigkeiten.
4. The Bigger Picture
Die Digitalisierung führt nämlich in vielen Bereich zu deutlich mehr, häufig kleinteiligeren Transaktionen und damit letztlich zu mehr Konflikten. Andere seit jeher auftretende Konflikte werden sichtbarer aufgrund wirksamerer Kommunikationsmöglichkeiten der Anwält:innen (und neuerdings Legal-Tech-Unternehmen), mit denen sie Bürger:innen erst einmal das Bestehen eines Anspruchs bewusst machen können (s. z.B. die Autokreditwiderrufsrechtsfälle). Im strafrechtlichen Bereich ist eine Beleidigung plötzlich beweisbarer, weil sie bei Facebook schriftlich festgehalten ist. Der Staat wird sich angesichts dieser Entwicklungen noch häufig die Frage stellen müssen, inwieweit er neue und möglicherweise andere Rechtsschutz- und Rechtsdurchsetzungsangebote schaffen und finanzieren kann und/oder inwieweit er Private in die Pflicht nimmt. Die Arbeitsgruppe beschränkt sich in ihren Überlegungen zu einem Online-Verfahren auf den Bereich des Online-Handels. Mindestens die Urheberrechtsstreitigkeiten fielen ebenfalls in die perspektivische Zuständigkeit eines entsprechenden neuen zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Berücksichtigt werden sollte, dass weitere Felder folgen werden.
5. Plädoyer für eine ehrliche Debatte
Ich persönlich würde einen mutigen Staat begrüßen, der sich zutraut, ein attraktives Rechtsschutzangebot nach dem Vorbild Canadas zu schaffen. Ein Angebot, das auch bei niedrigen Streitwerten von „rationalen“ Bürgern gern in Anspruch genommen wird. Ich plädiere aber dafür, dass man sich die Größe der Herausforderung angesichts von Haushaltszwängen und der Konkurrenz um IT-Expert:innen bewusst macht und eine rechtspolitische und interdisziplinäre Debatte darüber sucht. Die Bürger:innen-Perspektive könnte bei dieser Weichenstellung neben Legal-Design-Workshops durch demoskopische Studien einbezogen werden, die z.B. die Befunde des Roland-Rechtsreports konkretisieren. Nicht zuletzt thematisieren sollte man in diesem Diskurs auch die Notwendigkeit einer experimentierfreudigen Herangehensweise: Der CRT hat seine individuelle Softwarelösung zum Case Management beispielsweise kurzerhand durch eine Abwandlung der kommerziellen Software Salesforce gebaut. Zumindest als Außenstehender scheint mir der Unterschied zur Entwicklung und Implementierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs oder der elektronischen Akte auf der Hand zu liegen.

C. Fazit

Die Justiz hat mit dem Diskussionspapier und dem Zivilrichtertag einen beeindruckenden Aufschlag für die Modernisierung des Zivilprozesses gemacht. Die Abstimmungsergebnisse zeigen, dass in der Richterschaft eine hohe Bereitschaft zur Veränderung traditioneller Abläufe besteht. In der nun beginnenden „verbreiterten Diskussion“ der Vorschläge sollten mithilfe wissenschaftlicher Methoden explizit auch diejenigen angesprochen werden, denen der Zivilprozess vorrangig dient – die Bürgerinnen und Bürger. Auch Referendar:innen und Studierende können als Richter:innen und Anwält:innen von morgen und Digital Natives etwas beitragen. Bezüglich des beschleunigten Online-Verfahrens sollte in der Debatte die quantitative Tragweite des Vorschlags berücksichtigt werden, damit der spätere Umsetzungsprozess mangels echten politischen Willens und Finanzierung nicht auf halber Strecke stecken bleibt. Dann können wir in fünf Jahren vielleicht sagen: Die deutsche Justiz kann Digitalisierung!
Zur Person: Dipl.-Jur. Julian Albrecht (LinkedIn) ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Telekommunikations-, Informations- und Medienrecht (Prof. Dr. Hoeren) in Münster. Er promoviert zur privat organisierten Konfliktlösung im Online-Handel am Beispiel des PayPal-Käuferschutzverfahrens bei Prof. Dr. Specht-Riemenschneider, Universität Bonn. Als Mitglied der Studierendeninitiative recodelaw e.V. organisierte er verschiedene Diskussionsveranstaltungen zur Digitalisierung der Justiz etwa die Digital Justice Conference im September 2020. Email: julian.albrecht@uni.muenster.de.
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