ZPO-Überblick: Auslandszustellung nach EuZVO und HZÜ

 

Wenn für das Zivilprozessrecht gilt, dass man es nie wirklich lernt, aber irgendwann trotzdem können muss – dann dürfte dies für das Internationale Prozessrecht inbesonderem Maße gelten. Insbesondere Zustellungen im Ausland gehören dabei zu den notwendigen, bei den meisten Prozessbeteiligten – jedenfalls außerhalb spezialisierter Kanzleien und Spruchkörpern – eher unbeliebten Materien.

 

Die Grundzüge der Auslandszustellungen nach der VO (EG) Nr. 1393/2007 (EuZVO) und dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) sollen daher im Folgenden am Beispiel der Zustellung einer Klage-/Antragsschrift dargestellt werden. Dabei wird zur Bezeichnung der Beteiligten die Terminologie der EuZVO („Antragsteller“ und „Empfänger“) verwendet.

 

 

I. EuZVO

 

1. Allgemeines

 

Zustellungen innerhalb der europäischen Union richten sich nach der VO (EG) Nr. 1393/2007 (EuZVO), die aufgrund eines Zusatzprotokolls auch im Verhältnis zu Dänemark Anwendung findet.

 

Der Anwendungsbereich der EuZVO ist dabei nicht auf Zivil- und Handelssachen im engeren Sinne beschränkt (vgl. aber Art. 1 Abs. 2 EuGVVO), sondern erfasst beispielsweise auch Zustellungen in Insolvenzverfahren oder Familiensachen.

 

Die EuZVO kennt im Wesentlichen zwei Zustellungswege:

 

  • Die Zustellung durch Übermittlungs- und Empfangsstellen (Art. 4 ff. EuZVO), bei der das deutsche Gericht das Schriftstück dem zuständigen ausländischen Gericht übermittelt, das dann die Zustellung nach dem jeweiligen Landesrecht veranlasst.
  • Und die Zustellung durch Postdienste, d.h. durch Einschreiben mit internationalem Rückschein (Art. 14 EuZVO, § 1068 Abs. 1 ZPO).

 

Beide Übermittlungswege sind gleichrangig; über den Zustellungsweg entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen; Anregungen der klagenden Partei sind aber selbstverständlich zulässig (und auch sinnvoll, wenndie Partei beispielsweise über Erfahrungen mit Zustellungen in dem betreffenden Land verfügt). Praktisch ist die Zustellung durch Postdienste häufig schneller, vielfach aber auch unzuverlässiger; ein erheblicher Teil der Rückscheine ist nicht oder widersprüchlich ausgefüllt, so dass der Nachweis der Zustellung nicht erbracht werden kann.

 

2. Übersetzungen

 

Besonders an Zustellungen nach der EuZVO ist, dass auch im nicht deutschsprachigen EU-Ausland für eine förmliche Zustellung eine Übersetzung des Schriftstücks grundsätzlich nicht erforderlich ist. Um dabei einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Antragsteller und Empfänger herzustellen, findet sich in Artt. 5, 8, 9 EuZVO eine relativ komplizierte Regelung:

 

  • Nach Art. 5 Abs. 1 EuZVO entscheidet die klagende Partei darüber, ob die Klageschrift mit oder ohne Übersetzungen zugestellt wird; gem. Art. 5 Abs. 2 EuZVO hat sie die Kosten für Übersetzungen zu verauslagen.
  • Wird ohne Übersetzungen in die Amtssprache des Empfangsstaats oder eine Sprache, die der Empfänger versteht, zugestellt, steht dem Empfänger ein Annahmeverweigerungsrecht zu, das er sofort oder binnen einer Woche durch Rücksendung ausüben kann (Art. 8 Abs. 1 EuZVO).
  • Über das Annahmeverweigerungsrecht ist der Empfänger durch das Formblatt in Anlage II zur Verordnung in der jeweiligen Amtssprache des Zustellungsstaats zu belehren (wird bei Zustellung durch Postdienste gelegentlich vergessen!).
  • Verweigert der Empfänger die Annahme zu Recht, wird die Zustellung schwebend unwirksam; sie kann durch eine spätere Zustellung mit Übersetzungen geheilt werden.
  • Verweigert der Empfänger die Annahme und wird später noch einmal mit Übersetzungen zugestellt, gilt (nach h.M.) als Zustellungszeitpunkt zugunsten des Empfängers der Zeitpunkt der zweiten Zustellung (Art. 8 Abs. 3. Satz 2); zugunsten des Antragstellers unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO jedoch der Zeitpunkt der ersten Zustellung (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 .i.V.m. Art. 9 Abs. 2. i.V.m. § 167 ZPO).

 

Hinzu kommt, dass die Übersetzung keiner besonderen Form genügen muss, insbesondere ist eine Beglaubigung der Übersetzung oder eine Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher nicht erforderlich. Die Übersetzungen können deshalb auch vom Antragsteller beigebracht werden (was manchmal schneller und kostengünstiger sein wird). Übersetzt werden muss außerdem grundsätzlich nur die Klageschrift; Anlagen nur dann, wenn sie zum Verständnis der Klageschrift erforderlich sind.

 

3. Praktisches Vorgehen

 

Aus Sicht des Antragstellers sollte daher bereits vor Einreichung der Klageschrift entschieden werden, ob mit oder ohne Übersetzungen zugestellt werden soll und ob Übersetzungen selbst beigebracht oder vom Gericht eingeholt werden sollen. Die entsprechenden Angaben sollten dann in die Klageschrift oder (noch besser) in ein gesondertes Schreiben an das Gericht aufgenommen werden.

 

Fehlen solche Angaben, hat das Gericht den Antragsteller über die Regelungen in Artt. 5, 8 EuZVO und seine Vorschusspflicht zu belehren (§ 37 Abs. 3 ZRHO, die ZRHO ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift); in geeigneten Fällen dürfte außerdem eine Belehrung über die Möglichkeit, Übersetzungen selbst beizubringen, zweckmäßig sein. Geht auf diesen Hinweis keine Stellungnahme ein, ist ohne Übersetzungen zuzustellen (§ 37 Abs. 4 ZRHO).

 

Verweigert der Empfänger die Annahme, hat der Antragsteller zwei Möglichkeiten:

 

  • Er kann Übersetzungen beibringen oder beantragen, dass das Gericht eine Übersetzung veranlassen möge. (Dann ist jedoch ggf. § 167 ZPO beachten, d.h. Verzögerungen aus der Sphäre des Antragstellers sind unbedingt zu vermeiden.)
  • Er kann nachweisen (im Freibeweisverfahren), dass der Empfänger die Sprache versteht (z.B. durch vorgerichtlichen Schriftverkehr o.ä.). Denn ist die Annahmeverweigerung unzulässig, gilt das Schriftstück entsprechend § 179 Satz 3 ZPO als zugestellt.

 

4. Keine Anordnung gem. § 184 ZPO!

 

Eine Anordnung, dass der Empfänger einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen muss, ist im Anwendungsbereich der EuZVO übrigens unzulässig, wie sich aus § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO eindeutig ergibt (und auch vorher so schon vom BGH und EuGH entschieden wurde), trotzdem aber noch häufig falsch gemacht wird.

 

II. Haager Zustellungsübereinkommen

 

Die Bundesrepublik ist – ebenso wie eine Vielzahl anderer Staaten – Mitglied des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965 (sog. Haager Zustellungsübereinkommen, HZÜ). Der Begriff der Zivil- und Handelssache ist auch hier weit auszulegen.

 

Auch das HZÜ kennt mehrere Übermittlungswege, insbesondere die Übermittlung durch die Post (Art. 10 lit. a HZÜ), sowie die Übermittlung im sog. unmittelbaren Verkehr (vom Gericht zur Zentralstelle im Empfangsstaat, Artt. 3, 5 HZÜ). Gem. § 183 Abs. 2 S. 2 ZPO ist grundsätzlich eine Zustellung durch Einschreiben gegen internationalen Rückschein vorrangig (praktisch aber deutlich seltener). Einer Zustellung durch die Post haben jedoch viele Mitgliedsstaaten widersprochen, u.a. auch die Bundesrepublik Deutschland. Einzelheiten findet man in der Länderliste unter http://www.ir-online.nrw.de/.

 

Das HZÜ unterscheidet zwischen formloser und förmlicher Zustellung. Schlägt die formlose Zustellung gem. Art. 5 Abs. 2 HZÜ fehl, kennt das HZÜ jedoch keine Heilungsvorschriften wie in der EuZVO, so dass ein (mit Zeitverlust verbundener) weiterer Zustellungsversuch erforderlich ist. Besteht deshalb die Möglichkeit, dass der Empfänger an einer formlosen Zustellung nicht mitwirkt, sollte jedenfalls hilfsweise immer die förmliche Zustellung beantragt werden.

 

Anders als im Anwendungsbereich der EuZVO sind bei Zustellungen nach dem HZÜ grundsätzlich Übersetzungen beizufügen; etwas anderes gilt bei Zustellungen im deutschsprachigen Teil der Schweiz oder wenn nur eine formlose Zustellung beantragt wird.

 

Auch bei Zustellungen nach dem HZÜ ist aber i.d.R. eine Übersetzung der Klage-/Antragsschrift ausreichend. Außerdem bedarf die Übersetzung auch im Rahmen des HZÜ keiner besonderen Form (vgl. § 26 Abs. 4 S. 2 ZRHO, KG, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 VA 6/07), so dass diese auch vom Antragsteller beigebracht werden können.

 

Die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zubenennen (§ 184 ZPO), ist uneingeschränkt zulässig und eine dahingehende Anordnung mit Zustellung der Klageschrift unbedingt ratsam, um das Verfahren nicht mit weiteren Unsicherheiten und Verzögerungen zu belasten.

 

Sonstiges

 

Einzelheiten zum Rechtshilfeverkehr mit sämtlichen Staaten und damit auch zu den anwendbaren Zustellungsvorschriften findet man in der Länderliste unter http://www.ir-online.nrw.de/.

 

Eine öffentliche Zustellung ist gem. § 185 Nr. 3 ZPO in Auslandsfällen nur zulässig, wenn eine Zustellung im Ausland „nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht“. Das wird i.d.R. voraussetzen, dass eine Zustellung jedenfalls versucht wird; anders mag es liegen, wenn bekannt ist, dass dieBehörden des Zielstaates keine Rechtshilfe leisten (eine Liste dazu gibt es auf der Seite des Auswärtigen Amtes). Nach teilweise vertretener Ansicht ist aber auch bei einer öffentlichen Zustellung zu versuchen, die Klageschrift formlos zu übermitteln, beispielsweise, wenn eine E-Mail-Adresse bekannt ist (OLG Hamburg, Urteil vom 25.05.2018 – 8 U 51/17 zweifelhaft).

 

Zum Schluss noch drei Tipps für mitlesende Richter-/innen: Wird im Ausland zugestellt, betragen die maßgeblichen Fristen im Säumnisverfahren einen Monat (§ 276 Abs. 1 S. 3, 339 Abs. 2 ZPO). Ein Versäumnisurteil sollte stets (kurz) begründet werden (vgl. § 313b Abs. 3 ZPO). Und: wenn durch Postdienste zugestellt wird, ist es oft hilfreich, das Adressformat anhand der UPU-Dokumente für das jeweilige Land zu prüfen (s. dazu die Seite der UPU, ca. in der Mitte der Seite kann das Land ausgewählt werden und dann über "Download" das Dokument geöffnet werden).

 

Lesenswert zum Thema sind übrigens auch diese „Hinweise zu Auslandszustellungen in Patentstreitsachen beim LG München I“.

 

Und: Gerade bei diesem Thema freue ich mich über Korrekturen, Ergänzungen und sonstige Hinweise!


 

 

 

Foto: Tobias Fischer | Unsplash