ZPO-Überblick: Verfahren nach der EuGFVO (Small-Claims-VO)

Wer dieses Blog liest, wird vermutlich schon einmal davon gehört haben, dass es eine europäische Verordnung über ein sog. Bagatellverfahren gibt (VO (EG) 861/2007, EuGFVO oder auch Small-Claims-VO). Was genau darin steht und wie ein solches Verfahren abläuft, bleibt aber oft im Dunkeln. Dabei ist das Verfahren aus anwaltlicher Sicht durchaus attraktiv - und aus richterlicher Sicht kann es nicht schaden, wenigestens von den Grundzügen schon einmal gehört zu haben. Deshalb soll das Verfahren hier in einem ZPO-Überblick dargestellt werden – und am Ende des Beitrags findet sich auch noch einen Veranstaltungshinweis zum Thema.

Überblick

Mit der EuGFVO hat der europäische Gesetzgeber 2007 den Rechtsraumen für ein eigenständiges europarechtlich geregeltes Verfahren geschaffen, das in einen Titel mündet, der in allen Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark) anzuerkennen und ohne Weiteres zu vollstrecken ist. Zweck der Verordnung ist es, dass „Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Rechtssachen mit geringem Streitwert einfacher (…) schneller beigelegt und die Kosten hierfür reduziert werden können“ (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGFVO); 2015 wurde die Verordnung teilweise geändert durch die VO (EU) 2015/2421. Die Verordnung trifft dabei besondere verfahrensrechtliche Regelungen für das Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren und wird ergänzt durch §§ 1097 ff. ZPO. Soweit die Verordnung keine Regelungen trifft, ist das nationale Verfahrensrecht des Forumstaats anwendbar (Art. 19 EuGFVO). Insbesondere das Erkenntnisverfahren ist stark durch Formblätter strukturiert, deren Verwendung teilweise zwingend ist. Einen Anwaltszwang gibt es nicht (Art. 10 EuGFVO). Das Verfahren ist außerdem in der Regel schriftlich durchzuführen (Art. 5 Abs. 1 EuGFVO), eine mündliche Verhandlung stellt die Ausnahme dar und soll im Wege der Videokonferenz durchgeführt werden (Art. 8 EUGFVO). Die praktische Relevanz des Verfahrens hält sich allerdings in (engen) Grenzen: Im Jahr 2018 wurden insgesamt 567 solcher Verfahren erledigt, im Jahr 2019 immerhin 1.155.

Statthaftigkeit des Verfahrens und Zuständigkeit

Das Verfahren nach der EuGFVO steht alternativ zu den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren zur Verfügung. Es ist unabhängig von Art des geltend gemachten Anspruchs statthaft, wenn der Streitwert der Klage 5 000 EUR nicht überschreitet und keine der in Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art 2 EuGFVO vorliegenden Ausnahmefälle vorliegt, also z.B. nicht im Familienrecht, Erbrecht und Insolvenzrecht. Erforderlich ist darüber hinaus ein grenzüberschreitender Bezug, d.h. eine der Parteien muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts haben (Art. 3 Abs. 1 EuGFVO). Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, also insbesondere nach der EuGVVO; die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich (ggf. ergänzend) nach dem nationalen Verfahrensrecht. Von der in § 1104a ZPO eingeräumten Konzentrationsermächtigung haben bislang folgende Bundesländer Gebrauch gemacht:

  • Baden Württemberg (§ 16d der Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Justiz): AG Heidelberg für den OLG-Bezirk Karlsruhe, AG Heilbronn für den OLG-Bezirk Stuttgart.
  • Brandenburg (§ 2 Abs. 3 GerZV): AG Königs-Wusterhausen.
  • Hessen (§ 51 HessJuZuV): AG und LG Frankfurt/Main.
  • Nordrhein-Westfalen (§ 1 VO über europäische Verfahren nach der Small Claims-Verordnung): AG Essen
  • Sachsen-Anhalt (§ 2 Nr. 3 Amts- und Landgerichte-Zuständigkeitenverordnung): Amtsgericht Halle (Saale)
  • Schleswig-Holstein (§ 7 der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Justiz): Zuständigkeit des AG am Sitz des LG für den gesamten jeweiligen LG-Bezirk.

Verfahrensablauf

Das Verfahren wird gem. Art. 4 Abs. 1 EuGFVO eingeleitet, indem die klagende Partei das im Anhang der Verordnung vorgegebene Klageformblatt A beim zuständigen Gericht einreicht (s. zur Übermittlung § 1097 ZPO). Dieses Formblatt ist zwingend zu verwenden; in ihm ist der geltend gemachte Anspruch – ggf. unter Beweisantritt – zu begründen. Dem Klageformblatt können Anlagen beigefügt werden, in welchem Umfang Übersetzungen erforderlich sind, ergibt sich aus Art. 6 EuGFVO. Eine Vorschusspflicht für die Gerichtskosten besteht gem. § 12 Abs. 2 Ziff. 2 GKG nicht. Ist der Antrag statthaft und vollständig, wird dieser der beklagten Partei zugestellt, wobei sich in Art. 13 Sonderregelungen finden. Bei einer Zustellung im Ausland ist die EuZVO maßgeblich. Die beklagte Partei hat ab Zustellung des Klageformblatt 30 Tage Zeit, um auf den Antrag zu erwidern (Art. 5 Abs. 3 EuGFVO); das dafür vorgesehene Formblatt C kann verwendet werden, es kann aber auch ein frei gestalteter Schriftsatz eingereicht werden. Zulässig ist auch eine Widerklage (s. dazu Artt. 5 Abs. 7, § 1099 ZPO). Erwidert die beklagte Partei innerhalb dieser Frist nicht (maßgeblich ist nach h.M. die rechtzeitige Absendung, nicht der Eingang bei Gericht), trifft das Gericht gem. Art. 7 Abs. 3 EuGFVO, § 1103 ZPO eine Aktenlageentscheidung; ein Säumnisverfahren kennt die EuGFVO nicht. Eine eingereichte Klageerwiderung ist binnen 14 Tagen an die klagende Partei weiterzuleiten. Das Gericht hat dann zu entscheiden, ob weitere schriftliche Stellungnahmen erforderlich sind, ob die Sache entscheidungsreif ist und es eine Entscheidung erlässt, oder ob es (ausnahmsweise) einen Verhandlungstermin anberaumt (s. Art. 7 Abs. 1 EuGFVO). Beraumt das Gericht einen Verhandlungstermin an, gilt eine Ladungsfrist von maximal 30 Tagen, die Verhandlung findet außerdem im Regelfall gem. Art. 8 EuGFVO i.V.m. §§ 1100 Abs. 1, 128a Abs. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung statt. Soweit eine Beweiserhebung erforderlich wird, erklären Art. 9 EuGFVO, § 1101 ZPO grundsätzlich das Freibeweisverfahren für anwendbar, wobei Effiziensgesichspunkte besonders zu beachten sind. Dies darf aber angesichts von Art. 103 Abs. 1 GG – ebenso wie im Anwendungsbereich des § 495a ZPO – nicht so verstanden werden, dass es im Ermessen des Gerichts steht, ob es Beweis erhebt oder nicht. Sind Personen anzuhören oder zu vernehmen, ist auch insoweit i.d.R. im Videokonferenzwege vorzugehen (s. Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 EuGFVO, § 1101 Abs. 2 ZPO). Für das Urteil gelten im Grundsatz die allgemeinen Regelungen in §§ 313 ff. ZPO. Für die Kostenentscheidung können gem. Art. 16 EUGFVO die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO herangezogen werden. Das Urteil ist außerdem gem. Art. 15 Abs. 1 EuGFVO ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar zu erklären (s. auch § 1105 ZPO). Gem. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 EuGFVO, § 1102 ZPO wird das Urteil nicht in einem Termin verkündet, sondern (wie z.B. in den in § 310 Abs. 3 ZPO geregelten Fällen) an Verkündungs Statt zugestellt. Gem. Art. 17 Abs. 1 EuGFVO richtet sich die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln nach nationalem Recht, in Deutschland sind also insbesondere die Berufung und die sofortige Beschwerde statthaft. Umstritten ist, ob sich aus Art. 17 Abs. 2 EuGFVO ein Umkehrschluss ergibt, wonach die Regelungen der EuGFVO nicht für das Rechtsmittelverfahren gelten (dagegen z.B. LG Frankfurt aM, Urt. v. 21.2.19 – 24 S 195/18). Art. 18, § 1104 ZPO normiert außerdem einen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ähnlichen Rechtsbehelf.

Vollstreckung

Art. 20 Abs. 1 EuGFVO ist für die Vollstreckung eines in einem EuGFVO-Verfahren ergangenen Urteil zentral. Danach wird ein solches Urteil in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, „ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann“. Damit entsteht (ebenso wie nach der EuMVVO und der EuVTVO) ein eigenständiger europäischer Titel, der keiner Kontrolle im Vollstreckungsstaat unterliegt und für den insbesondere Art. 45 EuBVVO nicht gilt. Lediglich für den– äußerst seltenen – Fall der Titelkollision gewährt Art. 22 EuGFVO einen Rechtsbehelf im Vollstreckungsstaat (s. dazu §§ 1109 i.V.m. 1084 ZPO). Die Vollstreckung richtet sich im Übrigen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats (Art. 21 Abs. 1 EuGFVO). Art. 23 EuGFVO (s. dazu auch § 1105 Abs. 2 ZPO) normiert außerdem einen den §§ 707, 719 ZPO ähnlichen Rechtsbehelf, wonach das Gericht zu Gunsten des Schuldners die Vollstreckung aufschieben oder beschränken kann, wenn im Ursprungsmitgliedstaat ein Überprüfungsantrag gem. Art. 18 oder ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen das EuGFVO-Urteil anhängig ist.

Fazit und Ausblick

Das EuGFVO-Verfahren stellt somit in seinem Anwendungsbereich eine - eigentlich - äußerst attraktive Alternative zum ZPO-Verfahren dar. Dass die Zahl der Verfahren so gering ist, dürfte gerade an dieser geringen Zahl an Verfahren liegen - solange die Zahl der Verfahren gering bleibt, können weder Anwaltschaft noch Richterschaft Erfahrung mit dem Verfahren sammeln und fehlt es an Rechtsprechung. Dazu trägt noch bei, dass bislang nur wenige Bundesländer von der in § 1104a ZPO eröffneten Konzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht haben. An Bedeutung gewinnen könnte das Verfahren aber im Hinblick auf die jüngst veröffentlichten Vorschläge der Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ und den darin enthaltenen Vorschlag zur Einführung eines optionalen Online-Verfahrens, dessen Grundzüge denen des EuGFVO-Verfahrens teils stark ähneln. Statt ein neues - weiteres - Verfahren einzuführen und damit weiteren „Wildwuchs“ zu züchten, sollte erwogen werden, die Regelungen der EuGFVO jedenfalls weitestgehend für ein nationales - optionales - (Bagatell-/Online-)Verfahren zu übernehmen und so einen weitgehenden Gleichlauf herzustellen.

Veranstaltungshinweis

Und für alle, die (jetzt) an weiteren Informationen zum EuGFVO-Verfahren interessiert sind: Am 26.02.2021 findet ein kostenlosen Online-Seminar des Instituts für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover statt. Hier geht es zur Einladung und zum Programm.


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