Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Abnahme?
Entscheidung
Der VII. Zivilsenat hat die Klage ebenfalls für zulässig gehalten:„Der Feststellungsantrag (…) ist – mit der vom Senat vorgenommenen Auslegung (...) – zulässig.
a)(...) Der Feststellungsantrag (…) beinhaltet (...) bei verständiger Würdigung nicht nur die Klärung der Frage, ob bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Abnahmewirkungen aufgrund einer Erklärung der Abnahme eingetreten sind, sondern – über den Wortlaut des Antrags hinaus – auch, ob sie deshalb eingetreten sind, weil eine der Abnahme gleichstehende Konstellation zu bejahen ist. Das kommt gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. in Betracht, wenn die Klägerin die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht innerhalb einer von der Beklagten bestimmten angemessenen Frist erklärt hat, obwohl sie aufgrund der Abnahmereife hierzu verpflichtet war. (...)
b) Der so verstandene Feststellungsantrag zu 1) bezieht sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.
Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht bloße Vorfragen, wohl aber einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Rechte oder Pflichten (…).
Die Abnahme begründet zwar kein eigenständiges Rechtsverhältnis, sie führt jedoch zu wesentlichen Änderungen in den Rechtsbeziehungen der Parteien eines Werkvertrags und wirkt damit grundlegend auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis ein. Durch die Abnahme wird das Stadium der werkvertraglichen Erfüllung beendet, der Werklohn wird fällig, § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die werkvertragliche Vorleistungspflicht findet ihr Ende und der Erfüllungsanspruch des Bestellers wird bei mangelhafter Werkleistung durch die Mängelrechte abgelöst. Die Abnahme führt unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB zum Ausschluss von Mängelrechten. Mit der Abnahme werden die Verjährungsfristen für die Mängelrechte in Gang gesetzt und die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln kehrt sich zugunsten des Unternehmers um. Zudem geht die Gefahr nach dem Gesetz grundsätzlich erst mit der Abnahme auf den Besteller über.
Entgegen der Auffassung der Revision ist es daher gerechtfertigt, die Frage, ob die Abnahmewirkungen aufgrund einer Abnahmeerklärung eingetreten sind, gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als feststellungsfähig anzusehen (…). Auch die Frage, ob die Abnahmewirkungen gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. eingetreten sind, weil eine Verpflichtung zur Abnahme besteht, ist aus diesen Gründen grundsätzlich feststellungsfähig.“