Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Abnahme?

Die Rechtsprechung dazu, was ein „Rechtsverhältnis“ i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ist und welche einzelnen Aspekte eines solchen Rechtsverhältnisses feststellungsfähig sind, ist äußerst unübersichtlich inkonsistent. Gerade für den Bereich des Baurechts etwas Klarheit schafft insoweit aber ein Urteil des BGH Urteil vom 09.05.2019 – VII ZR 154/18.

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb mit notariellem Bauträgervertrag von der Beklagten eine Eigentumswohnung in Köln. Das Sondereigentum wurde von der Klägerin abgenommen; zwischen den Parteien kam es in der Folge aber zum Streit darüber, ob die Klägerin das Gemeinschaftseigentum abgenommen habe. Die Klägerin verweigerte dies ausdrücklich; die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, die Klägerin habe die Abnahme zu Unrecht verweigert, weshalb die Abnahmewirkungen eingetreten seien. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin gerichtlich u.a. auf Feststellung in Anspruch, dass eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Klägerin bzw. mit Wirkung für die Klägerin nicht erfolgt sei. Das Landgericht wies die Klage insoweit als unzulässig ab. Das Oberlandesgericht gab ihr statt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Die Parteien stritten hier – eher ungewöhnlich – allein über die Abnahme i.S.d. § 640 BGB betreffend das Gemeinschaftseigentum (also der Teile des Gebäudes, die nicht einem Wohnungseigentümer allein gehören). Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass sie das Gemeinschaftseigentum nicht abgenommen habe (und deshalb die Wirkungen der Abnahme im Verhältnis zu ihr nicht eingetreten seien, der Werklohnanspruch insbesondere nicht fällig war, vgl. § 641 Abs. 1 BGB). Die Klage war deshalb inhaltlich eine negative Feststellungsklage. Fraglich war aber, ob die Abnahme überhaupt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO war, also Gegenstand einer Feststellungsklage sein konnte. Das ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO nur der Fall, wenn es sich um ein Rechtsverhältnis handelt (die Echtheit einer Urkunde stand hier ersichtlich nicht in Streit). Rechtsverhältnis ist dabei die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einem Gegenstand, insbesondere z.B. ein Anspruch i.S.d. § 194 Abs. 1 BGB.

Entscheidung

Der VII. Zivilsenat hat die Klage ebenfalls für zulässig gehalten:

„Der Feststellungsantrag (…) ist – mit der vom Senat vorgenommenen Auslegung (...) – zulässig.

a)(...) Der Feststellungsantrag (…) beinhaltet (...) bei verständiger Würdigung nicht nur die Klärung der Frage, ob bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Abnahmewirkungen aufgrund einer Erklärung der Abnahme eingetreten sind, sondern – über den Wortlaut des Antrags hinaus – auch, ob sie deshalb eingetreten sind, weil eine der Abnahme gleichstehende Konstellation zu bejahen ist. Das kommt gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. in Betracht, wenn die Klägerin die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht innerhalb einer von der Beklagten bestimmten angemessenen Frist erklärt hat, obwohl sie aufgrund der Abnahmereife hierzu verpflichtet war. (...)

b) Der so verstandene Feststellungsantrag zu 1) bezieht sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.

Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht bloße Vorfragen, wohl aber einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Rechte oder Pflichten (…).

Die Abnahme begründet zwar kein eigenständiges Rechtsverhältnis, sie führt jedoch zu wesentlichen Änderungen in den Rechtsbeziehungen der Parteien eines Werkvertrags und wirkt damit grundlegend auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis ein. Durch die Abnahme wird das Stadium der werkvertraglichen Erfüllung beendet, der Werklohn wird fällig, § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die werkvertragliche Vorleistungspflicht findet ihr Ende und der Erfüllungsanspruch des Bestellers wird bei mangelhafter Werkleistung durch die Mängelrechte abgelöst. Die Abnahme führt unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB zum Ausschluss von Mängelrechten. Mit der Abnahme werden die Verjährungsfristen für die Mängelrechte in Gang gesetzt und die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln kehrt sich zugunsten des Unternehmers um. Zudem geht die Gefahr nach dem Gesetz grundsätzlich erst mit der Abnahme auf den Besteller über.

Entgegen der Auffassung der Revision ist es daher gerechtfertigt, die Frage, ob die Abnahmewirkungen aufgrund einer Abnahmeerklärung eingetreten sind, gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als feststellungsfähig anzusehen (…). Auch die Frage, ob die Abnahmewirkungen gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. eingetreten sind, weil eine Verpflichtung zur Abnahme besteht, ist aus diesen Gründen grundsätzlich feststellungsfähig.“

Anmerkung

Eine Klage ist daher sowohl zulässig als Klage des Unternehmers auf Feststellung, dass das Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt abgenommen wurde bzw. die Abnahmewirkungen gem. § 640 Abs. 2 BGB (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.) oder § 12 VOB/B zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten sind als auch als negative Feststellungsklage des Bestellers. Besondere Bedeutung dürfte diese (nochmalige, vgl. Urteil v. 27.02.1996 – X ZR 3/94) Feststellung des BGH für die Geltendmachung eines solchen Feststellungsantrags im Wege der Zwischenfeststellungsklage bzw. –widerklage haben, weil die Frage der Abnahme i.d.R. sowohl im Werklohnprozess als auch im Mängelprozess vorgreiflich sein wird. Die Erhebung einer solchen Zwischenfeststellungsklage ist dabei i.d.R. auch noch in der Berufungsinstanz möglich (s. Sacher in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 29). Ein solcher Feststellungsantrag sollte – um Auslegungsprobleme zu vermeiden – entweder beide Varianten (Abnahme oder sonstiger Eintritt der Abnahmewirkungen) erfassen oder gleich lediglich dahin gehen, dass die Wirkungen der Abnahme (nicht) eingetreten sind (so z.B. Zahn, in Mes, Beck'sches Prozessformularbuch, 14. Auflage 2019, Muster II.C.11). tl;dr: Die Frage, ob eine Abnahmeerklärung nicht erfolgt ist und deshalb die Abnahmewirkungen nicht eingetreten sind, kann gemäß §  256 Abs. 1 ZPO Gegenstand einer negativen Feststellungsklage sein. Gleiches gilt für die Frage, ob die Abnahmewirkungen gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. nicht eingetreten sind, weil keine Verpflichtung zur Abnahme besteht (…). (Leitsatz des BGH) Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 09.05.2019 – VII ZR 154/18. Foto: ComQuatBGH – Palais 2CC BY-SA 3.0