Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, für eine Vertretung bei Erkrankung zu sorgen

Bild eines StethoskopsEine der – gefühlt – eher seltenen Entscheidungen des BGH, in der einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben wird, ist der Beschluss vom 05.03.2014 - XII ZB 736/12 mit dem im Titel des Beitrags genannten Leitsatz.

Sachverhalt

Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin war wegen Erkrankung eine Fristverlängerung bis zum 17.10.2012 zur Begründung der Berufung gewährt worden. Innerhalb dieser Frist ging die Berufungsbegründung nicht ein. Einen Tag vor Ablauf der Frist hatte der gegnerische Prozessbevollmächtigte erklärt, dass er mit einer weiteren Fristverlängerung bis zum 22.10.2012 einverstanden sei; das Büro des Klägervertreters habe mitgeteilt, dass dieser noch erkrankt sei. Später begehrte der Klägervertreter Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Das OLG hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Entscheidung

Zu Recht meint der BGH. Denn der Klägervertreter hätte eine Vertretung organisieren müssen.

„Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen hat, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt […]. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war […]. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war bereits seit mehreren Tagen erkrankt, wie sein Fristverlängerungsantrag vom 12. Oktober 2012 und die Mitteilung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2012 belegen. Er wusste also mindestens seit dem 16. Oktober 2012, dass er durch seine Erkrankung gehindert sein würde, die am nächsten Tag ablaufende Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten. Warum es ihm in dieser Zeit nicht möglich gewesen sein soll, zumindest eine Fristverlängerung zu beantragen, mit der der Gegner bereits einverstanden war, oder einen Kollegen damit zu beauftragen, trägt die Klägerin nicht vor. Insofern hilft dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Vortrag, die Erkrankung habe sich im Lauf des 17. Oktober 2012 massiv verschlimmert, nicht weiter, da er nicht erklärt, wieso er sich nicht um eine Vertretung für einen solchen Verlängerungsantrag bemüht hat.“

Auch das Schreiben des gegnerischen Prozessbevollmächtigten, er sei mit einer Fristverlängerung einverstanden, sei nicht als Fristverlängerungsantrag für den Klägervertreter auszulegen.

„Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste das Berufungsgericht den Schriftsatz des gegnerischen Rechtsanwalts vom 16. Oktober 2012, mit dem dieser sein Einverständnis mit einer nochmaligen Fristverlängerung erklärte, nicht dahin auslegen, dass er für den Klägervertreter, seinen Gegner, Fristverlängerung beantragt. Die Frage, ob der Prozessgegner antragsberechtigt für eine Fristverlängerung zu Gunsten der Gegenpartei ist […], kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Gegner keinen Antrag auf Fristverlängerung für die Klägerin gestellt. Die Erklärung, mit der Verlängerung der Frist für den Gegner einverstanden zu sein, kann nicht als Antrag auf Fristverlängerung ausgelegt werden. Auch wenn Prozesshandlungen grundsätzlich auslegungsfähig sind, müssen Anträge eindeutig als solche formuliert sein. Die Einverständniserklärung mit einer Fristverlängerung für den Gegner gleichzeitig als Fristverlängerungsantrag auszulegen, wäre eine unzulässige Auslegung über den eindeutigen Wortlaut der Erklärung hinaus.“

Das Gericht musste vom Klägervertreter auch nicht gem. § 139 ZPO ergänzenden Vortrag verlangen.

„Die Rechtsbeschwerde irrt ebenfalls, wenn sie meint, das Oberlandesgericht hätte gemäß § 139 ZPO vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin weiteren Vortrag verlangen müssen, welcher Art dessen Krankheit war, da eine Bettlägerigkeit die Fristversäumung entschuldigen würde. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, sind innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO) vorzutragen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden [...]. Hat das Wiedereinsetzungsgesuch wie im vorliegenden Fall bereits eine in sich geschlossene, an sich nicht ergänzungsbedürftig erscheinende Sachdarstellung enthalten, besteht kein Anlass für eine weitere Aufklärung durch das Gericht nach § 139 ZPO. Es liegt vielmehr in der Verantwortung des Rechtsanwalts, alle für die Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht sprechenden Tatsachen vorzutragen. Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht nachgekommen. Dessen Verschulden hat das Oberlandesgericht der Klägerin zutreffend nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet.“

Zuletzt musste das OLG seinem Verwerfungsbeschluss auch keinen Sachverhalt voranstellen:

„Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, dass das Oberlandesgericht seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt vorangestellt hat. Denn das Fehlen einer gesonderten Darstellung des Sachverhalts im Beschluss des Oberlandesgerichts kann hier hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es ankommt, nämlich der für die Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel, mit ausreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben […].“

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 05.03.2014 - XII ZB 736/12.

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