Versteht Facebook Deutsch?

Wird eine Klage- oder Antragsschrift im EU-Ausland zugestellt, muss diese trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts von Art. 8 Abs. 1 EuZVO nicht übersetzt werden (s. ausführlich Fabig/Windau, NJW 2017, 2502). Der Zustellungsempfänger kann der Zustellung jedoch widersprechen, wenn die Klageschrift nicht in der Landessprache verfasst ist und er die Sprache nicht versteht. Ist der Widerspruch berechtigt (weil der Beklagte die Sprache nicht versteht), führt dieser zu einer (schwebenden) Unwirksamkeit der Zustellung. Gerade bei juristischen Personen auf Beklagtenseite ist dabei immer wieder fraglich, wie die an das „Verstehen“ der Sprache zu stellenden Anforderungen zu bestimmen sind. In diesem Zusammenhang haben sich in jüngerer Zeit mehrere Gerichte mit der Frage befasst, ob eine an die Facebook Ireland Ltd. zuzustellende Klageschrift auf Englisch übersetzt werden muss, so u.a. das LG Offenburg mit Urteil vom 26.09.2018 – 2 O 310/18.

Sachverhalt

Der Verfügungskläger hatte sich auf Facebook verbal unflätig über den seinerzeitigen Kanzlerkandidaten der SPD, Martin Schulz, sowie über Flüchtlinge im Allgemeinen geäußert. Facebook hatte daraufhin den Account des Verfügungsklägers vorübergehend gesperrt und die entsprechenden Postings gelöscht. Der Verfügungskläger beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, es der Beklagten zu untersagen, die entsprechenden Postings zu löschen und seinen Account wegen des Einstellens dieser Postings zu sperren. Die Antragsschrift wurde an die Facebook Ireland Ltd. ohne Übersetzungen in die englische Sprache zur Zustellung zur Zustellung übermittelt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war noch kein Nachweis über die Zustellung zur Akte gelangt; die Beklagte hatte sich jedoch anwaltlich vertreten zur Sache geäußert und dabei u.a. gerügt, die Zustellung sei mangels Übersetzungen nicht wirksam gewesen.

Zustellungen innerhalb der EU richten sich gem. § 183 Nr. 1 ZPO nach der VO (EG) Nr. 1393/2007 (EuZVO). Nach deren wenig übersichtlichen und verständlichen Regelungen muss das zuzustellende Schriftstück vor der Zustellung grundsätzlich nicht übersetzt werden. Der Beklagte wird dann dadurch geschützt, dass er die Annahme der Zustellung verweigern kann und darüber belehrt wird. Verweigert der Beklagte die Annahme zu Recht, weil das Schriftstück nicht in einer der in Art. 8 Abs. 1 EuZVO genannten Sprachen verfasst ist, wird die Zustellung schwebend unwirksam; sie wird gem. Art. 8 Abs. 2 EuZVO wirksam, wenn in der Folge eine Übersetzung zugestellt wird. Versteht der Beklagte jedoch die Sprache des Schriftstücks, kann er die Zustellung nicht verweigern, sie ist dann wirksam (bzw. gilt gem. § 179 Satz 3 ZPO als wirksam). Deshalb stellte sich hier die Frage, ob sich Facebook darauf berufen konnte, kein Deutsch zu verstehen.

Entscheidung

Das Landgericht hat die Zustellung für wirksam gehalten.

„Die Antragsschrift und die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung wurden der Verfügungsbeklagten wirksam zugestellt, obwohl keine Übersetzung erfolgt war.

1. Das Gericht hat zunächst eine Zustellung mit Einschreiben/Rückschein gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (EU- Zustellungsverordnung, EuZVO) versucht (…), der Rückschein ist jedoch nicht zur Akte gelangt.

Auch die Zustellungsurkunde über die anschließend veranlasste förmliche Zustellung gemäß Art. 4 EuZVO liegt bislang nicht vor.

2. Dennoch kann festgestellt werden, dass eine wirksame Zustellung in Irland erfolgt ist.

a) Der Zugang der Schriftstücke ergibt sich aus dem Beklagtenschriftsatz vom 03.08.2018 (…) in welchem auf die zugestellten Dokumente Bezug genommen und deren fehlende Übersetzung gerügt wird.

b) Ob die förmlichen Voraussetzungen für eine Annahmeverweigerung eingehalten wurden, ist offen. Da bislang keinerlei Postrücklauf erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden, ob die Zurückweisungsfrist von einer Woche nach Art. 8 EuZVO eingehalten und die Schriftstücke zurückgesandt wurden.

c) Darauf kommt es jedoch nicht an, da die materiellen Voraussetzungen für die Verweigerung der Annahme der Schriftstücke nicht vorlagen. Die Annahmeverweigerung war rechtsmissbräuchlich, weshalb von einer wirksamen Zustellung auszugehen ist.

aa) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO kann die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks verweigert werden, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst ist, die entweder der Empfänger versteht (lit. a) oder welche Amtssprache am Zustellungsort ist (lit. b).

bb) Da Deutsch keine Amtssprache in Irland ist, kommt es darauf an, ob die Verfügungsbeklagte Deutsch versteht.

cc) Dabei ist bei Unternehmen für die Sprachkenntnisse nicht auf die persönlichen Fähigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung abzustellen, sondern auf die Organisation des Unternehmens insgesamt (…). Entscheidend ist insoweit, ob aufgrund Art und Umfangs der Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Land davon ausgegangen werden kann, dass im Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sind, welche sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den Kunden in der Landessprache kümmern können. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände (…).

dd) Daran gemessen, ist davon auszugehen, dass auf Seiten der Verfügungsbeklagten ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind. Sie verfügt über 31 Millionen Kunden in Deutschland und stellt diesen eine vollständig in deutscher Sprache gehaltene Plattform-Oberfläche zur Verfügung. Zudem sind sämtliche im Verhältnis zwischen den Parteien verwendeten Dokumente in deutscher Sprache gehalten, etwa die Nutzungsbedingungen und die sog. Gemeinschaftsstandards. Auch gilt nach Ziffer 4 Nr. 4 der Nutzungsbedingungen zwischen den Parteien deutsches Recht (…). Folglich erweist sich die Verweigerung der Annahme der nicht übersetzten Schriftstücke als rechtsmissbräuchlich (… insgesamt zum Vorstehenden AG Berlin-Mitte, Urt. v. 08.03.2017 - 15 C 364/16 -, Rn. 9 ff., juris).“

Anmerkung

1) Der Entscheidung dürfte, soweit es um die Frage der Sprachkenntnisse i.S.d Art. 8 Abs. 1 EuZVO geht, ohne Einschränkungen zuzustimmen sein (sonst leider eher weniger, so verkennt das Gericht u.a. ziemlich eklatant den Anwendungsbereicht von Art. 15 EuZVO). Besonders zu begrüßen ist dabei, dass das Gericht eine objektivierende Betrachtung der Sprachkenntnisse seiner Entscheidung zugrunde legt. Denn das Landgericht stellt nicht – wie in der deutschen Rechtsprechung und Literatur verbreitet (s. nur OLG Frankfurt, Beschluss v. 01.07.2014 – 6 U 104/14; ähnlich MüKoZPO/Rauscher, 5. Aufl. 2017, Art. 8 EG-ZustellVO Rn. 12) – darauf ab, ob bestimmte Personen im Unternehmen (Poststelle, Rechtsabteilung, Organe?) die jeweilige Sprache beherrschen. Sondern es hält für maßgeblich, ob „aufgrund Art und Umfangs der Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Land davon ausgegangen werden kann, dass im Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sind, welche sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den Kunden in der Landessprache kümmern können“. Nur eine solche objektivierende Betrachtung bei Zustellungen an juristische Personen und Verbände wird dem Zweck des Art. 8 EuZVO gerecht und führt zu sachgerechten Ergebnissen (ebenso Prütting/Gehrlein/Halfmeier, ZPO, 10. Aufl. 2018, Art. 8 EuZVO Rn. 6; ähnlich Pickenpack/Zimmermann, IPrax 2018, 364): Denn ob zufällig ein Mitarbeiter in der Rechtsabteilung der Facebook Ireland Ltd. Deutsch spricht (was übrigens durchaus nicht der Fall sein könnte!), kann schwerlich maßgeblich sein, wenn sich das Unternehmen mit einer deutschsprachigen Website an deutsche Kunden wendet und diese deutschsprachige Website sogar die angebotene Dienstleitung an sich darstellt. Entsprechendes dürfte m.E. auch gelten, wenn die beklagte Partei beispielsweise eine deutschsprachige Nachrichtenseite oder einen deutschsprachigen Onlineshop betreibt. Weil eine objektivierende Betrachtung geboten ist, kann auch die verbreitete Zurückhaltung gegenüber der englischen Sprache kaum überzeugen: Wird an ein größeres, grenzüberschreitend tätiges Unternehmen zugestellt, kann man davon ausgehen, dass dieses Unternehmen die englische Sprache „versteht“ (ebenso Schlosser/Hess/Schlosser, EuZPR, 4. Aufl. 2015, Art. 8 EuZVO Rn. 2a, anders aber wohl die h.M.). 2) Die in Bezug genommene Entscheidung des AG Berlin-Mitte liegt übrigens seit Ewigkeiten in meinem Blog-Ordner. Sie taugt handwerklich allerdings eher als Negativbeispiel, was die Anwendung EU-Rechts durch Instanzgerichte angeht: Denn zum einen spricht das Gericht dort dauernd von einem „Auslandsempfangsbekenntnis“ (wohl: Auslandseinschreiben mit internationalem Rückschein, Art. 14 EuZVO, § 1068 ZPO). Und zum anderen hat das Gericht der Beklagten gem. § 184 ZPO aufgegeben, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, was im Anwendungsbereich der EuZVO unzulässig ist (BGH, Beschluss v. 02.02.2011 – VIII ZR 190/10; EuGH, Urteil v. 19.12.2012 – C-325/11) und jetzt auch in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich klargestellt wird. Entsprechendes gilt in besonderem Maße übrigens auch für eine sehr aktuelle Entscheidung des LG Heidelberg (Beschluss vom 04.10.2018 – 1 O 71/18) zum gleichen Thema, in dem diese ebenfalls eine Annahmeverweigerung der Facebook Ireland Ltd. wegen fehlender Übersetzungen in die englische Sprache für unbeachtlich hält. Denn die Entscheidung ergeht völlig außerhalb aller verfahrensrechtlicher Formen: Nachdem das Gericht einen Kostenvorschuss für die Übersetzung des Urteils zum Zwecke der Zustellung angefordert hatte, stellt die Kammer „einfach mal so“ durch Beschluss fest, dass das Versäumnisurteil wirksam zugestellt sei. (Richtig wäre es wohl gewesen, die Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 GKG) auszulegen und in jenem Rahmen inzident über die Wirksamkeit der Zustellung zu entscheiden. Im Übrigen dürfte die Wirksamkeit der Zustellung eines Versäumnisurteils regelmäßig im Wege der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) zu überprüfen sein.) Update vom 30.10.2018: Die Frage stellt sich übrigens, weil § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nur für "Zustellungen in Verfahren nach § 4 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte" erfordert und Facebook die Vollmacht für Freshfields entsprechend eng gefasst hat. tl;dr: Zustellungen an die Facebook Europe Ltd. mit Sitz in Irland sind auch ohne Übersetzung in die englische Sprache zulässig, weil die Facebook Europe Ltd. Deutsch i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EuZVO „versteht“. Anmerkung/Besprechung, LG Offenburg, Urteil vom 26.09.2018 – 2 O 310/18. Foto: Langenscheidt | Woerterbuchstapel Langenscheidt | CC BY-SA 4.0