Zustellungen im Vereinigten Königreich nach dem Brexit

Nachdem der „Hard Brexit“ in letzter Minute abgewendet wurde, stellt sich im Bereich der Zusammenarbeit der Ziviljustiz die Frage, was an Stelle der seit vielen Jahren in der Praxis erprobten Vorschriften des europäischen Rechts tritt. Nachdem das Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich keine Regelungen zur Zusammenarbeit im Bereich der Ziviljustiz vorsieht, endete mit Ablauf des 31.12.2020 auch die Anwendbarkeit des maßgeblichen Sekundärrechts. Von besonderer Alltagsrelevanz angesichts der engen wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen ist dabei, wie deutsche Gerichte künftig Zustellungen im Vereinigten Königreich bewirken können. Die Frage ist alles andere als trivial, nachdem eine wirksame Zustellung in der Regel Voraussetzung sowohl für die wirksame Einleitung von Gerichtsverfahren, als auch für deren Beendigung ist.

I. Rechtslage bis zum 31.12.2020

Die Frage, wie im Ausland zuzustellen ist, regelt für das deutsche Zivilprozessrecht § 183 ZPO, der in seinem Absatz 1 – insoweit deklaratorisch – darauf hinweist, dass vorrangiges Sekundärrecht der EU, nämlich die VO (EG) 1393/2007 (die EuZVO) bzw. für Dänemark das Abkommen zwischen der EU und Dänemark vom 19.10.2005, anzuwenden ist. Bisher war die Frage der Zustellung im Vereinigten Königreich daher einfach und schnell zu beantworten: Zustellungen mussten nach der EuZVO erfolgen. Da Deutschland mit § 1069 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sämtliche Gerichte als Übermittlungsstellen nach Art. 2 EuZVO benannt hat, konnten deutsche Gerichte Zustellungen sowohl auf dem Weg über die Übermittlungs- und Empfangsstellen nach Art. 2 EuZVO bewirken, als auch auf die in Art. 12 bis 15 EuZVO beschriebenen anderen Arten, insbesondere auch durch die Post per Einschreiben mit Rückschein nach Art. 14 EuZVO.

II. Rechtslage ab dem 01.01.2021

Die Frage, wie nunmehr zugestellt werden kann, hat zwei Dimensionen, die miteinander verwoben sind: Eine rechtliche und eine praktische. In rechtlicher Hinsicht sind die Vorschriften zur Zustellung des deutschen nationalen Rechts – hier also der ZPO – sowie die maßgeblichen völkerrechtlichen Vorschriften zu beachten.

1. Völkerrechtliche Grundlagen

Mangels Regelungen im Freihandelsabkommen bleiben zwei völkerrechtliche Verträge, die Regelungen zur Frage der Zustellung enthalten: Das Deutsch-Britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116) und das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ). Nach einem Notenwechsel der Regierungen der Bundesrepublik und derjenigen des Vereinigten Königreichs ist das Deutsch-Britische Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 1953 wieder in Kraft gesetzt worden (Nr. 19 der Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-britischer Vorkriegsverträge vom 13. März 1953 – BGBl. II S. 116; British and Foreign State Papers 1960 vol. 160 p. 237; siehe hierzu auch Geimer/Schütze/Hau, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 60. EL August 2020, A. II. a). Das Abkommen galt damit wieder im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und dem Vereinigten Königreich, zudem auch im Verhältnis zu zahlreichen Kolonien (im Verhältnis zu einigen dieser Staaten wird es bis heute angewandt). Bei dem HZÜ handelt es sich um einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag. Für die Bundesrepublik trat das HZÜ am 26.06.1979 in Kraft, für das Vereinigte Königreich bereits am 10.02.1969. Das HZÜ kennt sowohl die Zustellung über von den Vertragsparteien zu benennende zentrale Behörden nach Art. 3 ff HZÜ, als auch andere Zustellungswege. Insbesondere lässt Art. 10 a) HZÜ die Postzustellung ausdrücklich zu, erlaubt den Vertragsstaaten jedoch, einer Postzustellung zu widersprechen. Deutschland hat – anders als Großbritannien – einen entsprechenden Widerspruch schon beim Beitritt zum HZÜ erklärt, so dass die Postzustellung in Deutschland anderen Vertragsstaaten (und damit auch Großbritannien) grundsätzlich verwehrt ist, sofern sie nicht in einer anderen Vereinbarung gestattet ist. Eine solche abweichende Vereinbarung, die nach Art. 11 HZÜ ausdrücklich zulässig sind, findet sich in Art. 6 des Deutsch-Britischen Abkommen, der ausdrücklich die Postzustellung im jeweils anderen Staat gestattet. Zwar ist das Deutsch-Britische Abkommen älter als das HZÜ, jedoch behielt das Deutsch-Britische Abkommen auch mit dem Beitritt der beiden Staaten zum HZÜ als bilaterale Vereinbarung Gültigkeit, so dass auch die (speziellere) Regelung im Deutsch-Britischen Abkommen weiterhin anwendbar blieb.

2. Anwendbarkeit des Deutsch-Britischen-Abkommens von 1928?

Mit dem Brexit stelle sich nun die Frage, ob das Deutsch-Britische Abkommen von 1928 im Verhältnis der beiden Staaten zueinander nach dem Brexit überhaupt noch anwendbar ist, da die Materie zwischenzeitlich durch die EU sekundärrechtlich geregelt wurde, zunächst durch die VO (EG) Nr. 1348/2000 vom 29. Mai 2000, welche ab dem 13.11.2007 durch die EuZVO ersetzt wurde. Das Deutsch-Britische Abkommen könnte aber durch den Nichtgebrauch in Folge der sekundärrechtlichen Regelung nicht mehr anwendbar sein. Folgern könnte man dies aus den – nicht unumstrittenen – völkerrechtlichen Rechtsfiguren der desuetudo bzw. der Obsoleszenz. Dieser Gedanke scheint nicht gänzlich abwegig, immerhin ist durch das Sekundärrecht das Deutsch-Britische Abkommen im Verhältnis der Staaten tatsächlich für viele Jahre nicht mehr zur Anwendung gekommen. Jedoch ist es zu keinem Zeitpunkt formal außer Kraft getreten, keiner der beiden Staaten hat die relativ einfache Kündigungsmöglichkeit nach Art. 16 des Abkommens genutzt. Zudem ist das Sekundärrecht nicht formell an die Stelle des Abkommens getreten und hat es auch nicht ersetzt, sondern für die Zeit der Geltung des Sekundärrechts kam es lediglich nicht zu Anwendung (s. Art. 20 Abs. 1 EuZVO). Mit Ende der Anwendbarkeit des Sekundärrechts tritt dann aber wieder die Rechtslage ein, die vor Inkrafttreten desselben galt, da das Sekundärrecht entgegenstehende Verträge zwischen den Mitgliedsstaaten nicht beendet oder gleichsam „ausradiert“, sondern lediglich zu deren Unanwendbarkeit führt (Anwendungsvorrang). Art. 20 Abs. 1 EuZVO hebt bestehendes Recht nicht auf, sondern regelt lediglich den Vorrang des Sekundärrechts im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander. Die Anwendung des Grundsatzes der desuetudo hätte auch weitreichende Konsequenzen über das konkrete Problem hinaus, könnte die Idee doch dann auch hinsichtlich sämtlicher anderer völkerrechtlicher Verträge vorgebracht werden, die im Verhältnis Großbritanniens zu den Mitgliedstaaten der EU galten und die zwischenzeitlich durch Sekundärrecht überlagert wurden. Die Folge wäre erhebliche Rechtsunsicherheit. Zu klären wäre dann auch, ob diese Argumentation auch für multilateraler Verträge (wie z.B. das HZÜ) gilt. Die Rechtsbeziehungen zwischen den EU-Staaten und Großbritannien würden teilweise noch hinter die Regeln zurückfallen würden, die vor dem Beitritt Großbritanniens galten – ein Ergebnis, das schwerlich gewollt sein kann. (Allerdings ist anzumerken, dass bei näherer Betrachtung des Brexit Fragen nach Sinn und Unsinn oft eher zu Verzweiflung als zu Aufklärung führen. Dies ist angesichts dessen, dass es sich um ein populistisches Projekt handelte, welches um jeden Preis durchgedrückt wurde, auch wenig verwunderlich.)

3. Auswirkungen der unterschiedlichen Ansichten

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Auffassung der fortgesetzten Geltung des Deutsch-Britischen Abkommens auch im Vereinigten Königreich durchsetzen wird. Eine solche Auffassung wäre jedenfalls auch für das Vereinigte Königreich rechtlich vorteilhaft, da nur so eine Postzustellung für britische Gerichte in Deutschland möglich wäre (nach dem HZÜ ist dies wegen des deutschen Vorbehalts – wie gesagt – nicht zulässig). Für den Fall, dass sich die Auffassung der weiteren Anwendbarkeit des Deutsch-Britischen Abkommens nicht durchsetzen sollte, kann eine Postzustellung im Vereinigten Königreich allenfalls nach Art. 10 a) HZÜ erfolgen. Es stellt sich dann aber die Frage, wie sich der Widerspruch Deutschlands gegen die Postzustellung auswirkt. Nach einer Auffassung hindert der Widerspruch deutsche Gerichte nicht, in anderen Vertragsstaaten postalisch zuzustellen; nach der Gegenauffassung ist aufgrund des völkerrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzips (Art. 21 lit. b Wiener Vertragsrechtskonvention) davon auszugehen, dass auch deutschen Gerichten die Möglichkeit der Postzustellung in anderen Vertragsstaaten verwehrt ist (siehe dazu Cepl/Voß/Matthes, 2. Aufl. 2018, ZPO § 183 Rn. 9, insbes. Fn. 31 m.w.N.). Die völkerrechtlich spannende Frage, wie sich der deutsche Widerspruch auswirkt, kann hier leider nicht vertieft werden. Zu wünschen wäre allerdings, dass der deutsche Gesetzgeber die Problematik zum Anlass nimmt, nochmal über die Sinnhaftigkeit des deutschen Widerspruchs in einer globalisierten Welt nachzudenken. Als völkerrechtliche Zwischenergebnis bleibt festzuhalten: Wenn man von der fortgesetzten Anwendbarkeit des Deutsch-Britischen Abkommens von 1928 ausgeht – wofür die besseren Gründe sprechen – ist eine Postzustellung im Vereinigten Königreich völkerrechtlich zulässig. Ist man hingegen der Auffassung, dass das Abkommen nicht mehr anwendbar ist, hängt die Frage, ob die Postzustellung völkerrechtlich zulässig bleibt, davon ab, welcher Auffassung man in der Debatte um die Auswirkungen des deutschen Widerspruchs gegen die Postzustellung nach Art. 10 lit. a HZÜ folgt.

III. Praktische Folgen für Zustellungen im Vereinigten Königreich ab dem 01.01.2021

Das deutsche nationale Recht gestattet in § 183 Abs. 2 S. 5 ZPO ausdrücklich die Postzustellung gegen Einschreiben mit Rückschein, sofern dies völkerrechtlich zulässig ist. Ein deutsches Gericht könnte nun denken: Wunderbar, Problem erledigt – stellen wir also weiterhin per Einschreiben mit Rückschein zu!

1. Kein „Rückschein international“

Doch leider hat man dann die Rechnung ohne die altehrwürdige Royal Mail gemacht, die als einer von nur drei nationalen Postdienstleistern (die anderen sind Dänemark und Brasilien) die Dienstleistung „Rückschein international“ nicht mehr anbietet. Die Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein ist daher praktisch nicht möglich. Eine einfache Postzustellung (ohne Rückschein) verbietet § 183 Abs. 2 S. 5 ZPO. Zwar heißt es dort lediglich, dass durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden „soll“, die Formulierung bezieht sich aber auf den zweiten Satzteil, wonach – wenn Postzustellung gegen Rückschein nicht möglich ist – die Zustellung unmittelbar durch Behörden des ersuchten Staates erfolgen soll. § 183 Abs. 5 S. 1 ZPO schreibt dann folgerichtig als Zustellungsnachweis den Rückschein vor. Für die Zustellung nach der EuZVO findet sich eine entsprechende Regelung in § 1068 Abs. 1 ZPO, der als Nachweis den Rückschein oder einen anderen gleichwertigen Beleg genügen lässt. Es sprechen aber gute Gründe dafür, bei § 183 Abs. 5 S. 1 ZPO auch einen anderen Nachweis der Zustellung genügen zu lassen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 9 U 9/16 – Rn. 22; MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020 § 183 Rn. 11). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nur, einen sicheren Zustellungsnachweis führen zu können. Dieser erfolgt mittels des Rückscheins, der in der Regel durch den Empfänger zu unterschreiben ist und daher eine Selbstbestätigung der Zustellung darstellt. Dem kann aber ein anderer, gleichwertiger Nachweis ebenso dienen, beispielsweise ein vom Empfänger unterschriebenes Empfangsbekenntnis. Dies löst das Problem in der Praxis aber in der Regel nur, wenn der Zustellungsempfänger ein Interesse am Empfang des Schriftstücks hat (so z.B. hinsichtlich der Antragsschrift bei einer einvernehmlichen Scheidung). In diesem Fall könnte es sich anbieten, den Empfänger um Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses zu bitten, in der Hoffnung, so eine Bestätigung des Zugangs zu erhalten. Für die Vielzahl an Fällen, in denen der Empfänger aber keinerlei Interesse am Empfang des Schreibens hat, scheidet dieser Weg aus; abgesehen davon, dass der Praktiker von unzähligen Fällen zu berichten weiß, bei denen Verfahrensbeteiligte – sei es aus Unachtsamkeit, Unwissen oder schlichter Bequemlichkeit – Handlungen unterlassen, die in ihrem ureigenen Interesse wären.

2. Ersatz durch „Einschreiben International“?

Denkbar erscheint hier aber, eine Zustellung mittels der Dienstleistung „Einschreiben International“ vorzunehmen. Die dabei erstellte elektronische Zustellbestätigung enthält den Namen des Empfängers, den Zeitpunkt der Zustellung und die Unterschrift. Der aktuelle Länderteil der ZRHO zum Vereinigten Königreich sieht dies auch vor, jedoch ohne nähere Erläuterung dessen, dass es sich hierbei nicht um einen Rückschein im Sinne von § 183 Abs. 5 ZPO handelt. Falls man dieser Auffassung folgt, stellt diese Möglichkeit die kostengünstigste und schnellste Zustellungsmöglichkeit in Großbritannien dar. Bedenken muss man dabei jedoch, dass bei der Zustellungsart „Einschreiben“ nicht zwingend an den Adressaten zugestellt werden muss, sondern auch an andere Personen, bei denen von einer Empfangsberechtigung ausgegangen wird. In Deutschland sind dies etwa „in den Räumen des Empfängers anwesende Angehörige des Empfängers“ und „andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen bei denen angenommen werden kann, dass sie zur Entgegennahme berechtigt sind“. Die Zusatzleistung „eigenhändig“, die in einigen Ländern gewählt werden kann und eine Zustellung an den Adressaten gewährleistet, ist in Großbritannien bedauerlicherweise ebenfalls nicht verfügbar.

3. Zulässigkeit sonstiger Postzustellungen?

Keinesfalls sollte aber ein einfacher elektronischer Auslieferungsbeleg ohne Unterschrift des Empfängers selbst genügen. Dagegen spricht schon die geringere Zuverlässigkeit. Die notorische Unzuverlässigkeit elektronischer Auslieferungsbelege dürfte gerade in Zeiten des vermehrten Online-Bestellens während der Corona-Pandemie vielen Empfängern, die immer noch vergeblich auf vermeintlich längst ausgelieferte Pakete warten, schmerzlich vor Augen geführt worden sein. Im Übrigen wäre ein solcher Nachweis ohnehin nur dann überhaupt als Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO zu qualifizieren, wenn der Postbedienstete die Bestätigung auch selbst unterschreiben würde. Das einfache Anklicken einer Bestätigung auf einem elektronischen Lesegerät genügt nicht. Selbst wenn ein Nachweis mit einer Unterschrift des Postbediensteten vorläge, wäre damit im Falle des Bestreitens der Zustellung wenig gewonnen, denn damit wäre lediglich der Nachweis geführt, das der Postbedienstete tatsächlich die enthaltene Erklärung abgeben hat (§ 416 ZPO), nicht aber der Beweis der Zustellung. Darin liegt ja gerade der Sinn einer „Selbstbestätigung“ durch den Empfänger – dieser kann sich nach § 416 ZPO von seiner Erklärung, das Schriftstück erhalten zu haben, nicht mehr ohne weiteres distanzieren.

4. Zustellungen über die zentrale Behörde

Daneben bleibt die Möglichkeit der Zustellung nach Art. 3 ff HZÜ. Zentrale Behörde, an die das Zustellungsersuchen zu richten ist, ist „The Senior Master for the attention of the Foreign Process Section“ bei den Royal Courts of Justice in London. Die Zustellung über diesen Weg dürfte sich als zeitraubend erweisen, zumal davon auszugehen ist, dass die britische Stelle sich infolge des Brexits mit einer Vielzahl von Zustellersuchen auch aus anderen EU-Mitgliedsstaaten konfrontiert sehen wird.

IV. Fazit

Die Zustellung in Großbritannien dürfte daher in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten aufwerfen. Falls Schnelligkeit das Ziel ist, dürfte der Versuch über die Dienstleitung „Einschreiben International“ der Weg der Wahl sein. Falls es um besondere Zuverlässigkeit geht, wird kein Weg an der Zustellung nach Art. 3 ff HZÜ vorbeigehen.
Zur Person: Jörn Müller studierte Rechtswissenschaft an den Universitäten Passau, Oxford und München und absolvierte sein Referendariat beim OLG München. Von 2006 bis 2010 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Professor Dr. Andreas L. Paulus (Göttingen) tätig, seit 2010 ist er Richter, seit 2014 Richter am Amtsgericht Worms.
Foto: Ashley Basil, 2019-01-18 The Brexit Brick, CC BY 2.0