70. DJT: Der Richter im Zivilprozess – Sind ZPO und GVG noch zeitgemäß?

CCH Kuppelsaal Christian Hartlep wikimedia.org CC BY-SA 3.0Mit dieser Frage wird sich die Abteilung Prozessrecht des 70. Deutschen Juristentags im Herbst in Hannover befassen. Das Gutachten von Prof. Callies erscheint zwar erst im Juli, in der Beilage zur NJW, Heft 24, S. 27 ff. findet sich aber schon ein „vorbereitender“ Beitrag, dem eine Einführung sowie die Thesen des Gutachtens zu entnehmen sind.

Callies diagnostiziert darin einen „auch in Deutschland zu beobachtenden Prozessschwund“, der sich an der sinkenden Eingangszahl bei den Landgerichten zeige. Dieser Prozessschwund sei Folge eines immer stärkeren Wettbewerbsdrucks zwischen staatlicher Justiz und Schiedsgerichten aufgrund dessen die staatliche Justiz ihre Aufgabe, durch Präjudizien Rechtssicherheit zu schaffen, immer weniger gewährleisten könne.

Die Ursache für den Prozessschwund sei aber anders als bislang nicht in prozessrechtlichen Defiziten zu suchen, sondern in der Richterschaft und im Selbstverständnis der Justiz. Der erforderlichen Stärkung des Beschleunigungsgebots stünden vor allem die Vorschriften zum Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) und zur Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 GG) entgegen. Diese Schutzkonzepte würden zu sehr auf den einzelnen Richter bezogen, während sie eigentlich die Aufgabe hätten, die Justiz insgesamt vor strukturellen Gefährdungen zu schützen. Dass der Richter unter Berufung auf diese Grundsätze von allen gerichtsinternen Einflüssen auf seine Verfahrensweise abgeschirmt werde, führe zu einem „System der organisierten Unverantwortlichkeit“.

Auf den diagnostizierten Prozessschwund sei mit einem Wandel des Selbstverständnisses der Zivilrechtspflege von der „Ausübung von Justizhoheit“ hin zu einer „flexiblen und nachfragegerechten Erbringung von Justizdienstleistungen“ zu reagieren, um staatliche Justiz wieder attraktiver zu machen.

Callies‘ Thesen lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

  • Mehr externe Kontrolle der Zivilrechtpflege durch Beiräte und Rechenschaftsberichte,
  • Stärkere Spezialisierung der LG-Kammern, Öffnung der Gerichtsbesetzung für ehrenamtliche „Fachrichter“, Schaffung länderübergreifende Spezialkammern und Kammern für internationale Handelssachen,
  • Anpassung der Regelungen über Gerichtsstandsvereinbarungen an die (Neufassung der) EuGVVO,
  • Einführung besonderer Regelungen zur Beschleunigung für „Langdauernde Verfahren“ in §§ 606 ff. ZPO,
  • Einführung eines optionalen singularinstanzlichen, summarischen, unbürokratischen und kostengünstigen Schnellverfahrens von Verbrauchern gegen Unternehmer,
  • Stärkere Flexibilisierung der Geschäftsverteilung, Einzelfallzuweisungsrecht des Gerichtspräsidenten mit Widerspruchsmöglichkeit der Verfahrensbeteiligten,
  • Gesetzliche Verankerung einer richterlichen Fortbildungspflicht, Verlängerung der richterlichen Probezeit auf fünf Jahre, Ergänzung der Richterdienstgerichte um Anwälte und Professoren,
  • Stärkere „Ökonomisierung“ des Kostenrechts, um damit Anreize für Parteien, Sachverständige und auch Gerichte zu schaffen.

Wenn wieder mal die Schnelligkeit des Zivilprozesses und das Beschleunigungsgebot bemüht werden und die Verantwortlichkeit dafür alleine bei der Richterschaft gesucht wird, reagiere ich meistens ziemlich „allergisch“. Denn einerseits ist Schnelligkeit kein Selbstzweck – gerade von staatlicher Justiz darf und muss erwartet werden, dass diese sorgfältig arbeitet und den Verfahrensgrundrechten der Beteiligten hinreichend Raum gewährt. Zudem tragen angesichts der Legion von Fristverlängerungsanträgen auch die Parteien und die Anwaltschaft einen nicht unwesentlichen Anteil an der Dauer von Zivilverfahren. Andererseits steht einer zügigen Verfahrensbearbeitung vor allem auch die in weiten Bereichen mangelnde personelle und sachliche Ausstattung der Justiz entgegen, der von Seiten der Politik parteiübergreifend mit konsequentem Desinteresse begegnet wird. Wer daher meint, einer zu langen Verfahrensdauer mit geschäftsverteilungstechnischer Kosmetik beikommen zu können, dürfte schnell von der Realität eingeholt werden.

Und dennoch halte ich (als unmittelbar Angesprochener) Callies‘ Diagnose für überwiegend zutreffend. Es ist in der Tat ein Problem, dass wir Deutschen den Grundsatz des gesetzlichen Richters geradezu zu einem „Fetisch“ erkoren haben. Der Parlamentarische Rat hatte seinerzeit wohl kaum eine Regelung im Sinn, die lediglich aus formalen Gründen massive Verfahrensverzögerungen verursacht und nicht selten einer zweckmäßigen Handhabung der Geschäftsverteilung entgegensteht. Grundsätzlich ist daher eine Flexibilisierung der Geschäftsverteilung absolut zu begrüßen, ebenso wie eine Flexibilisierung der Vorschriften zur Besetzung des Gerichts, soweit sich beide Parteien damit einverstanden erklären. Und es kann auch nicht schaden, wenn wir Richter regelmäßig dazu angehalten werden, unsere eigene Verfahrensführung darauf zu überprüfen, ob sie tatsächlich dem Interesse der Rechtssuchenden dient.

So viel also zur Diagnose. Zur von Prof. Callies verordneten Behandlung: Sobald mit das Gutachten und damit auch die Begründung der einzelnen Thesen vorliegt, werde ich ausführlich zu den einzelnen Thesen schreiben und hoffe spätestens dann auf rege Beteiligung und Diskussion in den Kommentaren.

Foto: Christian Hartlep | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0