Entscheidung
Der Senat hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass er sich gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht an die Feststellungen des Landgerichts gebunden sehe:
„(a) Sie [die Tatsachenfeststellung] beruht nämlich zum einen auf einem Verfahrensfehler. Das Landgericht hat die Zeugen, bei denen es sich nach Maßgabe ihres jeweiligen Wohnortes durchweg – mutmaßlich – um ö. Staatsbürger handeln dürfte, wie D. behandelt. Das ergibt sich aus den an die Zeugen gerichteten Schreiben, in denen unter anderem auf bestimmte deutsche Strafvorschriften hingewiesen wird und außerdem mitgeteilt wird, dass die Zeugen bei Ausbleiben einer schriftlichen Antwort mit der Landung zur mündlichen Aussage zu rechnen hätten.
Auch ohne dies ist die unmittelbare Einholung einer schriftlichen Auskunft ausländischer Zeugen gemäß § 377 Abs. 3 ZPO grundsätzlich unzulässig, weil darin der ausländische Staat einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann (...). Dieses Vorgehen ist gemäß § 363 Abs. 3, § 1072 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (EuBeweisVO) nur zulässig, wenn zuvor ein entsprechendes Ersuchen an den betroffenen Mitgliedsstaat gerichtet wird. Sodann muss die zu vernehmende Person (gemäß Art. 17 Abs. 2 EuBeweisVO) darauf hingewiesen werden, dass die Vernehmung nur auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen darf. Jenseits dieses Vorgehens bleiben nur die in § 363 Abs. 1 und 2 ZPO vorgegebenen Verfahren, die besonders aufwändig sind.
(b) Überdies zeigt der Inhalt der schriftlichen Aussagen (Bl. 56 ff., Bl. 76 f. d. A.), dass die Beweisfrage sich für eine schriftliche Beantwortung nicht eignet. Den Zeugen müssen die aktenkundigen Lichtbilder vorgelegt und anhand dieser Lichtbilder Nachfragen zu den genauen Verhältnissen gestellt werden. Die Glaubhaftigkeit der bisherigen schriftlichen Aussagen lässt sich nicht beurteilen.“
Anmerkung
Und das ist unzweifelhaft richtig, soweit das OLG darauf hinweist, als das Landgericht für die Schreiben an die Zeugen scheinbar die Standardformulare verwendet hat, in denen sich Hinweise auf u.a. §§ 380 und 390 ZPO finden. Das ist in jedem Fall unzulässig, wenn Zeugen im Ausland schriftlich befragt werden. Der Hinweis auf die Strafbarkeit ist allerdings zutreffend, weil es sich auch bei der schriftlichen Aussage gem. § 377 Abs. 3 ZPO um eine Aussage „vor Gericht“ i.S.d. § 153 StGB handelt.
Soweit das OLG allerdings jede schriftliche Vernehmung von Zeugen in einem anderen EU-Staat ohne Einhaltung des in Art 17 EuBVO vorgesehenen Verfahrens (Genehmigung des Aufenthaltsstaats) für unzulässig hält, überzeugt die Entscheidung nicht und ist deutlich zu apodiktisch. Denn die Frage wird inzwischen ganz überwiegend anders beantwortet, weil es sich dabei nicht um einen Fall der unmittelbaren Beweisaufnahme, sondern um einen Fall des Beweismittelimports handele (s. nur Zöller/Geimer, § 363 Rn. 11; Musielak/Voit/Stadler, § 363 Rn. 10; Musielak in FS Geimer, S. 761, 769; einschränkend Stein/Jonas/Chr. Berger § 363 Rn. 11: nur bei Zustellung der Befragung im Wege der Rechtshilfe). Dafür spricht jedenfalls innerhalb der EU ganz wesentlich auch der systematische Zusammenhang zwischen Art 8 I 2 und Art 9 II EuGFVO, die lediglich für den Fall einer Bild- und Tonübertragung, nicht aber für den Fall einer schriftlichen Zeugenvernehmung auf die Regelungen der EuBVO verweisen.
Besonders wichtig erscheint mir die Entscheidung wegen des Hinweises auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Ob sich solche Zweifel allein daraus ergeben, dass den Schreiben an die Zeugen Ordnungs- und Zwangsmittelandrohungen beigefügt waren, mag man bezweifeln. Jedenfalls aber hat das Gericht mit der schriftlichen Befragung der Zeugen gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht und den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen. Denn auch bei Auslandszeugen muss das Gericht nach Kräften versuchen, sich ein möglichst umfassendes Bild vom Zeugen und seiner Aussage zu verschaffen (s. nur BGH, Urteil vom 11.07.1990 - VIII ZR 366/89; OLG München, Urteil vom 14.02.2014 – 10 U 3074/13). Den unmittelbarsten und umfassendsten Eindruck wird das Gericht erhalten, indem es den Zeugen selbst vernimmt. Eine unmittelbare Vernehmung der Zeugen vor dem Prozessgericht ist – auf freiwilliger Basis – entweder möglich, indem die beweispflichtige Partei die Zeugen sistiert oder das Gericht die Zeugen zu einer Vernehmung „einlädt“. Eine solche formlose „Einladung“ ist nach ganz h.M. zulässig (s. nur Musielak in FS Geimer, S. 761, 769; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.07.1990 - VIII ZR 366/89; anders scheinbar Musielak/Voit/Stadler, § 363 Rn. 10).
Sind die Zeugen zu einer Anreise zum Ort des Prozessgerichts nicht bereit oder erscheint dies aus anderen Gründen nicht zweckmäßig, wird das Gericht außerdem zu erwägen haben, ob es die Zeugen gem. Art. 17 EuBVO unmittelbar im Wege der Bild- und Tonübertragung (§ 128a Abs. 2 ZPO) vernimmt (s. nur BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 − IV ZR 110/12 Rn 10; OLG München, Urteil vom 14.02.2014 – 10 U 3074/13; s. dazu, dass auch eine Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung dem Unmittelbarkeitsgrundsatz gem. § 355 ZPO genügt Wallimann, Der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Zivilprozess, S. 276 f.). Erst wenn diese Möglichkeiten einer unmittelbaren Beweisaufnahme nicht in Betracht kommen, muss das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es diese schriftlich vernimmt oder aber im Wege eines Rechtshilfeersuchens gem. Art. 7 ff. EuBVO. Für letzteres spricht dabei auch, dass das um Rechtshilfe ersuchte Gericht dem Prozessgericht gem. Art. 10 Abs. 4, Art. 12 EuBVO auf Antrag die Möglichkeit geben kann, im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Vernehmung teilzunehmen und ggf. sogar selbst Fragen an die Zeugen zu richten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2010 – 3 U 214/09). Auf diese Weise wird dem Unmittelbarkeitsgrundsatz immerhin teilweise genügt.
Und zuletzt: Zu Auslandszeugen findet sich eine Einführung auch in diesem ZPO-Überblick.
tl;dr: Auch bei der Vernehmung von Auslandszeugen ist der Unmittelbarkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser verpflichtet das Gericht in der Regel, zu prüfen, ob die Zeugen zu einer unmittelbaren Beweisaufnahme durch das Prozessgericht am Ort des Gerichts oder gem. Art. 17 EuBVO im Wege der Bild- und Tonübertragung bereit sind. Anmerkung/Besprechung, OLG Celle, Beschluss vom 20.02.2020 – 11 U 169/19. Foto: OLG Celle Altbau, CC BY-SA 3.0