Aussetzung auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung?

Die erste m.E. prozessual interessante Entscheidung des BGH zur Musterfeststellungsklage ist das Urteil vom 12.03.2020 – VII ZR 55/19. Darin geht es aber gar nicht um eine Musterfeststellungsklage, sondern um die allgemeine Frage, bis wann das Gericht einen Rechtsstreit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aussetzen muss.

Sachverhalt

In einer Kapitalanlagesache hatte das Landgericht die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Das Berufungsgericht verhandelte am 13.02.2019 und beraumte einen Verkündungstermin auf den 22.02.2019 an. Am 21. Februar 2019 wurde im Klageregister eine Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte öffentlich bekannt gemacht. Mit Schriftsatz vom selben Tag teilte der Kläger dem Berufungsgericht mit, dass er seine Ansprüche zur Eintragung in das Klageregister angemeldet habe und der Rechtsstreit nunmehr gemäß § 613 Abs. 2 ZPO von Amts wegen auszusetzen sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung – nach Verlegung des Verkündungstermins und Gewährung rechtlichen Gehörs – mit Urteil vom 6. März 2019 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Verfahren sei nicht nach § 613 Abs. 2 ZPO auszusetzen. Der Vortrag des Klägers zur Anmeldung seiner Ansprüche sei gemäß § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz gebe auch keinen Anlass, die geschlossene Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Das Verfahren sei entscheidungsreif und der Senat habe sich mit den Argumenten des Klägers ausführlich auseinandergesetzt, so dass ein rascher Verfahrensabschluss geboten sei. Das Gericht übe daher sein Ermessen dahin aus, das Verfahren nicht auszusetzen; § 613 Abs. 2 ZPO solle keine „Flucht in die Musterfeststellungsklage“ ermöglichen.

Hier stellte sich die Frage, ob das Verfahren gem. § 613 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Musterfeststellungsklage auszusetzen war. (S. zur Aussetzung und Unterbrechung allgemein auch diesen Überblicksbeitrag.) Nach § 613 Abs. 2 ZPO setzt ein Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage oder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus, wenn a) ein Verbraucher b) vor der Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister eine Klage gegen den Beklagten erhoben hat, c) die die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft, und er d) seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis zum Klageregister anmeldet. Diese Voraussetzungen lagen hier - wenn überhaupt - aber erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vor. Deshalb war das Gericht davon ausgegangen, dass dann für eine Aussetzung gem. § 613 Abs. 2 ZPO kein Raum sei.

Entscheidung

Und das ist beim VII. Zivilsenat nicht auf besonders große Begeisterung gestoßen:

„Das Berufungsgericht ist (…) verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, eine Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 613 Abs. 2 ZPO nur nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung treffen zu können.

a) aa) Hat ein Verbraucher vor der Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister eine Klage gegen den Musterfeststellungsbeklagten erhoben, die die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft, und meldet er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis zum Klageregister an, setzt das Gericht des Individualverfahrens dieses gemäß § 613 Abs. 2 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung, sonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage oder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus.

Über die Aussetzung hat das Gericht von Amts wegen zu entscheiden, eines Antrags des Verbrauchers bedarf es nicht (…).

Die Entscheidung hat zu erfolgen, solange das Individualverfahren noch nicht endgültig beendet ist; der Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, bildet hierfür keine Zäsur (…). Das folgt neben dem Wortlaut von § 613 Abs. 2 ZPO, der die Aussetzung ohne Rücksicht auf den Stand des Individualverfahrens fordert, aus dem Zweck von § 613 Abs. 2 ZPO, sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (…). Das Musterfeststellungsverfahren soll vorrangig die auch das Individualverfahren betreffenden Rechtsfragen bindend klären, § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO (...). Wegen der daraus folgenden grundsätzlichen Bedeutung (§ 614 Satz 2 ZPO) findet gegen Musterfeststellungsurteile stets die Revision statt (§ 614 Satz 1 ZPO). Diese Rechtsschutzmöglichkeiten sollen dem Verbraucher erhalten bleiben, wenn dieser eine Klage vor Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister erhoben hat.

bb) Auf dieser Grundlage war das Berufungsgericht verpflichtet, über eine Aussetzung des noch nicht beendeten Rechtsstreits zu entscheiden, weil es vor der Verkündung des Urteils Kenntnis von der im Klageregister bekannt gemachten Musterfeststellungsklage sowie der Anmeldung des Klägers als Verbraucher erhalten hat. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob der Rechtsstreit die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war für die Entscheidung über die Aussetzung keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung notwendig. Dies ergibt sich bereits aus § 128 Abs. 4, § 248 Abs. 2 ZPO, wonach die Entscheidung über die Aussetzung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

Dass der Schluss der mündlichen Verhandlung der Aussetzung nicht entgegensteht, ist zudem einem Umkehrschluss aus § 249 Abs. 3 ZPO zu entnehmen. Diese Vorschrift ordnet nur für den Fall der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens an, dass gleichwohl die auf Grund dieser Verhandlung zu erlassende Entscheidung verkündet werden kann. Den Fall der Aussetzung des Verfahrens bezieht § 249 Abs. 3 ZPO – anders als § 249 Abs. 1 und 2 ZPO – ausdrücklich nicht mit ein, da die Unterbrechung von Gesetzes wegen eintritt, während die Aussetzung eine – wenn auch gegebenenfalls gebundene – Entscheidung des Gerichts erfordert (…).

c) Auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts sind für die Frage, ob eine Entscheidung nach § 613 Abs. 2 ZPO zu erfolgen hatte, unerheblich.

aa) Der Kläger war mit seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2019 nicht gemäß § 525 Satz 1, § 296a Satz 1 ZPO ausgeschlossen, da die Anregung, den Rechtsstreit auszusetzen, bereits kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift Angriffs- und Verteidigungsmittel ist alles tatsächliche und rechtliche Vorbringen, das der Durchsetzung oder Abwehr des geltend gemachten Anspruchs dient und damit den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung bestimmen will (…).

bb) Soweit das Berufungsgericht sinngemäß ausführt, der Kläger habe sich nach dem Schluss der zu seinen Ungunsten verlaufenen mündlichen Verhandlung rechtsmissbräuchlich in die Musterfeststellungsklage geflüchtet, ist dies schon aus tatsächlichen Gründen ungerechtfertigt. Bereits in der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger auf die zugestellte – wenn auch noch nicht im Klageregister bekannt gemachte – Musterfeststellungsklage hingewiesen und eine Aussetzung des Rechtsstreits beantragt. Der Kläger hat dem Berufungsgericht anschließend zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage im Klageregister mitgeteilt, dass er seine Ansprüche nunmehr angemeldet habe. Eine frühere Wahrnehmung seiner Rechte war ihm deshalb nicht möglich.“

Anmerkung

In der „Segelanweisung“ weist der Senat dann außerdem noch auf den (nicht ganz unwesentlichen) Punkt hin, dass § 613 Abs. 2 ZPO – anders als § 148 Abs. 2 ZPO – keine Ermessensentscheidung ermögliche. Die sehr ausführlichen Ausführungen des BGH dürften übrigens nicht nur im Rahmen von § 613 Abs. 2 ZPO gelten, sondern auch bei anderen Aussetzungsgründen, z.B. gem. §§ 148 f., 239 ff. ZPO. tl;dr: Die Entscheidung über eine Aussetzung gemäß § 613 Abs. 2 ZPO hat von Amts wegen zu erfolgen, solange das Individualverfahren noch nicht endgültig beendet ist; der Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, bildet hierfür keine Zäsur.  Für die Entscheidung über die Aussetzung ist keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung notwendig. Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil v. 12.03.2002 – VII ZR 55/19. Foto: © Ehssan Khazaeli