BAG: Gericht muss auf fehlendes PKH-Formular nicht hinweisen

Bild des BundesarbeitsgerichtsDa Prozesskostenhilfe immer nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung bewilligt werden kann, ist eine rückwirkende Bewilligung nach Abschluss der Instanz grundsätzlich nicht möglich. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass bei Abschluss der Instanz nicht alle Unterlagen vorliegen, insbesondere die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt. Mit Beschluss vom 31.07.2017 – 9 AZB 32/17 hat das Bundesarbeitsgericht nun - jedenfalls für die Arbeitsgerichtsbarkeit - geklärt, ob das Gericht in einem solchen Fall die bedürftige Partei darauf hinweisen muss, dass die Erklärung fehlt. 
Sachverhalt
Der Kläger hatte eine Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dem Antrag war aber keine Erklärung über die persönliche und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Noch vor dem Gütetermin teilte die Klägervertreterin in einem Schriftsatz mit, die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen; sie beantrage, diesen festzustellen, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen und diese auf den Vergleich zu erstrecken. Das Gericht stellte den Vergleich durch Beschluss fest, entschied aber nicht über den Prozesskostenhilfeantrag. Nachdem der Kläger den PKH-Antrag später nach einem Hinweis des Arbeitsgerichts nicht zurücknahm, wies das Arbeitsgericht diesen zurück; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO ist eine besondere Form der Sozialhilfe (früher deshalb auch „Armenrecht" genannt). Sie soll auch wenig bemittelten Personen gerichtlichen Rechtsschutz ermöglichen und setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung der Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Partei bedürftig ist. Hier hatte der Kläger schon mit Klageerhebung einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, allerdings bis zum Abschluss des Vergleichs - und damit dem Ende des Rechtsstreits - nicht die gem. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Deshalb hatten die Vorinstanzen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dabei stellte sich aber die Frage, ob das so einfach möglich war, oder ob das Gericht den Kläger nicht vorher darauf hätte hinweisen müssen, dass die Erklärung fehlt.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Auffassung der Vorinstanzen angeschlossen:

„1. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt.

Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind gemäß § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Tatsächlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (…).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da nach eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers versehentlich kein formgerechter Antrag gestellt wurde. Ein solcher lag damit allenfalls nach Beendigung des Rechtsstreits vor.

2. Prozesskostenhilfe war auch nicht deshalb rückwirkend zu bewilligen, weil das Arbeitsgericht vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs nicht darauf hingewiesen hatte, der Antrag des Klägers sei noch nicht bescheidungsfähig, weil keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliege.

Das Arbeitsgericht war weder nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, noch lässt sich eine entsprechende Hinweispflicht aus § 139 ZPO herleiten.

Einem Rechtsanwalt muss die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises bedurfte es daher nicht. Für eine solche Kenntnis des Rechtsanwalts ist es auch nicht erforderlich, dass er selbst angekündigt hatte, die Formularerklärung nachreichen zu wollen (so noch BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 13).

Zudem hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger freigestanden, den Vergleich zunächst abzulehnen und weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlangen (…). Deshalb kommt auch nicht ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung in Betracht, weil die verspätete Einreichung unverschuldet gewesen wäre.“

Anmerkung
Das scheint - m.E. erstaunlich - in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung die herrschende Ansicht zu sein (s. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.02.2017 – 5 Ta 19/17; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2012 – 12 Ta 28/11; anders aber LAG Köln, Beschluss vom 27.07.2017 – 9 Ta 137/17; ähnlich LAG Hamm, Beschluss vom 27.05.2013 – 5 Ta 175/13; LAG Hessen, Beschluss vom 02.04.2007 – 8 Ta 49/07; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2015 – 3 Ta 142/15). Es dürfte aber allseits bekannt sein, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einem PKH-Gesuch beizufügen ist (zu den Ausnahmen s. § 2 PKHFV). Fehlt diese, handelt es sich folglich ersichtlich um einen Umstand, den die Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter „erkennbar übersehen hat“ und auf den das Gericht gem. § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinzuweisen hat. Das hat auch nichts mit einer – wie das LAG Baden-Württemberg mit kaum verhohlener Polemik formuliert (Beschluss vom 03.04.2012 – 12 Ta 28/11, Leitsatz Nr. 3) – „Prozesskostenhilfeverschaffungspflicht“ zu tun, sondern schlicht mit grundlegenden Regeln prozessualer Fairness. Die abweichende Ansicht halte ich deshalb jedenfalls für auch gut vertretbar. Deshalb bestehen m.E. keine Bedenken dagegen, wegen des unterlassenen Hinweises auch nach Abschluss der Instanz noch PKH zu bewilligen. Allerdings wird man sich darauf nicht verlassen können. Aus anwaltlicher Sicht unterstreicht die Entscheidung deshalb noch einmal, dass vor dem Abschluss eines Vergleichs oder der mündlichen Verhandlung unbedingt geprüft werden sollte, ob die Erklärung über die persönlichen Verhältnisse dem Gericht vorliegt. tl;dr: Das Gericht muss den Antragsteller nicht darauf hinweisen, dass dem Prozesskostenhilfeantrag keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war. Anmerkung/Besprechung, BAG, Beschluss vom 31.07.2017 – 9 AZB 32/17. Foto: TomKidd | Bundesarbeitsgericht | CC BY-SA 3.0