Ist die Praxis der Beschluss­verfügungen verfassungs­widrig?

Bild des BundesverfassungsgerichtsDas Bundesverfassungsgericht beanstandet in letzter Zeit immer mal wieder die Verletzung grundrechtsgleicher Rechte in Eilverfahren. Jüngstes Beispiel ist der Beschluss vom 28.09.2017, Az. 1 BvR 1510/17: Darin wird eine sozialgerichtliche Entscheidung aufgehoben, die der Vorsitzende alleine getroffen hatte, ohne die hierfür erforderliche besondere Dringlichkeit darzulegen. Überträgt man die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Begründung des Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter auf die übliche Praxis in Zivilverfahren, einstweilige Verfügungen - entgegen dem Leitbild des § 937 Abs. 2 ZPO - ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, könnte diese Entscheidung erhebliche Sprengkraft haben.
Sachverhalt
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des Landgerichtssozialgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem der Antrag eines Asylbewerbers auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe und diesbezüglichen einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen wurde. Die Bundesagentur für Arbeit hatte den Beihilfeantrag vom 09.12.2016 mit Bescheid vom 06.01.2017 abgelehnt und den Widerspruch durch Bescheid vom 20.02.2017 zurückgewiesen. Der Antragsteller erhob hiergegen am 15.03.2017 Klage und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Sozialgericht verpflichtete die Bundesagentur für Arbeit mit Beschluss vom 03.05.2017, dem Asylbewerber die beantrage Beihilfe vorläufig (bis zur Entscheidung in der Hauptsache) zu gewähren. Am 17.05.2017 legte die Bundesagentur für Arbeit hiergegen Beschwerde ein, woraufhin am 24.05.2017 die Akten vom Sozialgericht und am 29.05.2017 die Antragserwiderung des Asylbewerbers beim Landessozialgericht eingingen. Am gleichen Tag verfügte der Vorsitzende des zuständigen Senats die Wiedervorlage der Akte auf den 12.06.2017. An diesem Tag entschied er sodann die Sache alleine, also ohne die weiteren Senatsmitglieder (vgl. § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, weil der Beschluss des Landessozialgerichts den Asylbewerber in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt habe. Dieses Recht sei gerade auch dann verletzt, wenn ein Einzelrichter an Stelle des gesamten Spruchkörpers entscheidet, obwohl er hierzu gesetzlich nicht befugt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu Folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer wurde durch den Beschluss des Landessozialgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen, da das Vorliegen einer Dringlichkeit, die entgegen der regulären Besetzung des Senats für das Beschlussverfahren mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern (§§ 33 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2, 176 SGG) eine Entscheidung allein durch den Vorsitzenden gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässt, weder offenkundig ist noch in dem angefochtenen Beschluss dargelegt wird.

Bei dem Landessozialgericht sind die Beschwerde am 17. Mai 2017, die Akten vom Sozialgericht … am 24. Mai 2017 und die Antragserwiderung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2017 eingegangen. Der angefochtene Beschluss ist am Tag des Ablaufs der vom Vorsitzenden am 29. Mai 2017 verfügten Wiedervorlagefrist gefasst worden. Es ist kein Grund ersichtlich, dass in diesem Zeitraum die weiteren Senatsmitglieder oder deren Vertreter nicht beteiligt werden konnten. Jedenfalls ab Eingang der Antragserwiderung bestand Gelegenheit zur Vorbefassung im Senat. Sollte tatsächlich ein atypischer Fall der Verhinderung vorgelegen haben, hätte es einer entsprechenden Begründung bedurft.

Die gewählte Entscheidungsweise stellt sich als qualifizierter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Zum einen ist § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG eine Ausnahmevorschrift, die wegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eine sorgsame, einzelfallbezogene und zurückhaltende Anwendung erforderlich macht. Zum anderen hat das Landessozialgericht durch den in das Rubrum aufgenommenen Zusatz „in entsprechender Anwendung“ zu erkennen gegeben, dass es die Anwendung der Norm im Einzelfall geprüft und bejaht hat. Es ist daher ausgeschlossen, dass das Dringlichkeitserfordernis als zwingende Voraussetzung für die alleinige Zuständigkeit des Vorsitzenden übersehen worden ist.“

Diese Zeilen sind eine deutliche Ohrfeige für den Senatsvorsitzenden, der die Akte offenbar zwei Wochen liegen ließ, bevor er die Angelegenheit dann als so dringlich ansah, dass er meinte, die weiteren Senatsmitglieder nicht zur Entscheidung hinzuziehen zu müssen. Hinzu kommt, dass die gebotene Beteiligung der weiteren Richter zu einer anderen Entscheidung geführt haben könnte, weil diese den Vorsitzenden hätten überstimmen können. Insofern beruht der angefochtene Beschluss auf der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter.
Anmerkung
Auch wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar den einstweiligen Rechtsschutz in sozialgerichtlichen Verfahren betrifft, können die dort statuierten Grundsätze entsprechend auf den Zivilprozess übertragen werden: Genauso wie § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG eine alleinige Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden nur in dringenden Fällen vorsieht, ist dies in § 944 ZPO für den Arrest und die einstweiligen Verfügung im Zivilprozess geregelt. Hier wie dort ist eine „besondere Dringlichkeit“ erforderlich, die über die Dringlichkeit in Sinne eines Anordnungsgrundes hinausgeht. Voraussetzung ist stets, dass eine Verzögerung des Verfahrens durch das Zusammentreten des gesamten Spruchkörpers nicht hinnehmbare Nachteile für die Rechtsverfolgung mit sich brächte. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die weiteren Richter gerade nicht anwesend und nicht erreichbar sind, aber über einen Antrag sofort entschieden werden muss. Wenn eine Entscheidung dagegen – wie im vorliegenden Fall – erst nach etwa zwei Wochen getroffen wird, sollte es auf einen Tag mehr oder weniger kaum ankommen. Noch wesentlich relevanter für Zivilprozesse wird diese Entscheidung aber dann, wenn man diese Grundsätze auch auf § 937 Abs. 2 ZPO überträgt: Dort wird nämlich gleichermaßen geregelt, dass auf eine mündliche Verhandlung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur „in dringenden Fällen“ verzichtet werden kann. Auch hier wird also eine „besondere“ Dringlichkeit gefordert, die über die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit hinausgeht. Mit den bereits oben verwendeten Worten bedeutet dies: Nur wenn die Terminierung einer mündliche Verhandlung nicht hinnehmbare Nachteile für die Rechtsverfolgung mit sich brächte, dürfte eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen werden, ansonsten wird der Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Dass im einstweiligen Verfügungsverfahren eine mündliche Verhandlung durch § 937 Abs. 2 ZPO grundsätzlich vorgeschrieben ist und auf diese nur ausnahmsweise verzichtet werden darf, hat das OLG Düsseldorf erst kürzlich mit Beschluss vom 16.10.2017, Az. I-15 W 47/17, festgehalten. Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat im Rahmen des Beschlusses vom 13.12.2016, Az. 2 BvR 617/16, auf den Grundsatz der mündlichen Verhandlung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung hingewiesen und eine Verhandlung nur dann als entbehrlich angesehen,
„wenn eine besondere beziehungsweise gesteigerte Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht ist.“
Soweit die Theorie. Wie die Praxis – gerade im Bereich des Presserechts, aber auch im gewerblichen Rechtsschutz – aussieht, hat der ehemalige Vorsitzende Richter der Berliner Pressekammer Mauck im SPIEGEL so beschrieben:
„Mündliche Verhandlungen macht kein Mensch, das wäre vom Aufwand her nicht zu schaffen.“
Auch wenn diese Praxis immer mal wieder kritisiert wird, hatten die Gerichte bisher noch keine Veranlassung, hieran etwas zu ändern. Wenn das Bundesverfassungsgericht nun aber fordert, dass die besondere Dringlichkeit entweder offenkundig sein oder in der einstweiligen Verfügung dargelegt werden muss, so besteht die Hoffnung, dass die zuständigen Richter zumindest einmal darüber nachdenken, ob die Terminierung einer mündlichen Verhandlung tatsächlich zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung des Rechtsschutzes des Antragstellers führt – was selbstverständlich durchaus der Fall sein kann, aber eben vom Antragsteller glaubhaft zu machen ist und vom Gericht bejaht werden muss. Wenn die Gerichte dagegen weiterhin regelmäßig einstweilige Verfügungen ohne mündliche Verhandlung erlassen, ohne dass sich in den Entscheidungen eine Begründung dazu findet, können solche Beschlüsse mit Aussicht auf Erfolg im Wege der Verfassungsbeschwerde angefochten werden: Wie hier schon berichtet wurde, hat das Bundesverfassungsgericht nämlich mit Beschluss vom 06.06.2017, Az. 1 BvQ 16/17, 1 BvQ 17/17, 1 BvR 764/17, 1 BvR 770/17, ausdrücklich festgehalten, dass das bewusste Übergehen prozessualer Rechte bei Erlass einer einstweiligen Verfügungen ohne mündliche Verhandlung nicht durch eine nachfolgende Verhandlung geheilt werden kann. Daher muss sich der Antragsgegner nicht auf die Ausschöpfung des Rechtsweges im Wege eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung verweisen lassen, sondern kann parallel eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Verfügungsbeschluss erheben. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht im konkreten Einzelfall eine solche einstweilige Verfügung aufheben wird. Jedenfalls wenn die Gerichte dies vermeiden möchten, sollten sie künftig einstweilige Verfügungen nur noch nach einer mündlichen Verhandlung erlassen oder aber die besondere Dringlichkeit im Beschluss darlegen. tl;dr: Nach Ansicht des BVerfG bedarf die besondere Dringlichkeit i.S.d. § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG (vgl. § 944 ZPO) der besonderen Darlegung. Das dürfte auch für den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gelten und Beschlussverfügungen ohne eine solche Begründung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verfassungswidrig machen. Anmerkung/Besprechung, BVerfG, Beschluss vom 28.09.2017, Az. 1 BvR 1510/17. Dr. Stephan Dittl ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ist er häufiger in einstweilige Verfügungsverfahren involviert - sowohl auf Antragsteller- als auch auf Antragsgegnerseite. Foto: Tobias Helfrich | Karlsruhe BundesverfassungsgerichtCC BY-SA 3.0