Entscheidung
Der BGH stellt zunächst klar, dass das Verfahren dem Anwendungsbereich des BaySchlG unterfällt. Dass das obligatorische Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, stelle auch eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar, die im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen müsse.
„Mit einem Anerkenntnis kann der Beklagte zwar über den sachlich-rechtlichen Anspruch disponieren. Die Parteien können jedoch grundsätzlich nicht über Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen verfügen, so dass diese auch im Fall eines Anerkenntnisses von dem Gericht zu prüfen sind […]. Allerdings kann ein Anerkenntnisurteil ausnahmsweise dann ergehen, wenn eine fehlende Prozessvoraussetzung ihm nach dem Sinn und Zweck des § 307 ZPO nicht entgegensteht.“
Das stehe dem Erlass des Anerkenntnisurteils aber nicht entgegen. Denn auch in anderen Fällen sei anerkannt, dass trotz Unzulässigkeit der Klage oder des Rechtsmittels ein Anerkenntnisurteil ergehen könne:
„So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Revisionsbeklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen kann, obwohl vor dem Bundesgerichtshof nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ein qualifizierter Anwaltszwang besteht […]. Ebenso kann der Beklagte den Klageanspruch innerhalb laufender Berufungsbegründungsfrist wirksam anerkennen, auch wenn die Berufung nicht mehr begründet und das Rechtsmittel damit unzulässig wird […]. Darüber hinaus findet § 307 ZPO entsprechende Anwendung, wenn ein Anerkenntnis im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird. Dass es in diesem Verfahren nicht um die Korrektur der Entscheidung zur Hauptsache, sondern allein um die Frage geht, ob die Revision zuzulassen ist, steht der Wirksamkeit des Anerkenntnisses nicht entgegen. Trotz des fehlenden Devolutiveffekts hinsichtlich der Hauptsache kann ein Anerkenntnisurteil ergehen […].
Tragend für diese Entscheidungen ist die Funktion des § 307 ZPO. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass – soweit diese reicht – in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden […]. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenserleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses […] und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung […] zunehmend erleichtert hat […].
b) Für ein Anerkenntnis, das auf eine ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobene Klage hin erklärt wurde, gilt nichts anderes.
Dem beschriebenen Ziel des § 307 ZPO liefe es zuwider, wenn ein Gericht bei einem wirksam erklärten Anerkenntnis den Beklagten nicht durch ein Anerkenntnisurteil verurteilen könnte, sondern stattdessen die Klage durch ein streitiges Urteil als derzeit unzulässig abweisen und die Parteien auf ein zunächst erforderliches Streitschlichtungsverfahren verweisen müsste.
Für die Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens fehlt in diesem Fall ein Bedürfnis, da der Streit durch die vollumfängliche Anerkennung des Klageanspruchs, mithin durch die Herstellung eines Konsenses – der freiwilligen Aufgabe der eigenen Rechtsposition zugunsten des Klägers – gerade beigelegt wurde. Das Anerkenntnis enthält das Zugeständnis der Richtigkeit der tatsächlichen Klagebehauptungen und zugleich die Anerkennung, dass sich aus diesen Tatsachen die von dem Kläger behaupteten Rechtsfolgen ableiten lassen, mit denen er seinen Klageanspruch begründet. Das Gericht ist der Prüfung des ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoffes enthoben […]. Insoweit ist die Sachlage mit jener vergleichbar, in der ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird. Der Abschluss eines Prozessvergleichs setzt nicht voraus, dass das obligatorische Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Er ist vielmehr auch dann wirksam, wenn die Klage unzulässig war […].“
Anmerkung
Das ist m.E. im Ergebnis überzeugend. Nur die Argumentation, mit der der BGH dieses Ergebnis begründet, erscheint mir wenig stringent. M.E. ist es bedenkenswert, ein Anerkenntnisurteil ohnehin auch bei einer unzulässigen Klage zuzulassen, wenn immerhin die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen.
Denn das Anerkenntnis führt immer dazu, dass der Rechtsstreit beigelegt und das Gericht „der Prüfung des ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoffes enthoben" wird. Das vom BGH angeführte Argument lässt sich ohne Weiteres auf andere Sachurteilsvoraussetzungen ausdehnen, mit Ausnahme allerdings der Prozesshandlungsvoraussetzungen.
Hinzu kommt noch, dass der BGH selbst eine Parallele zum Prozessvergleich zieht. Und ein Prozessvergleich kann z.B. auch vor einem unzuständigen oder sogar nicht ordnungsgemäß besetzten Gericht geschlossen werden (s. nur BGHZ 35, 309, 312 f. = NJW 1961, 1817).
tl;dr: Ein Anerkenntnisurteil kann auch dann ergehen, wenn vor Klageerhebung kein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Denn die Parteien haben ihre Rechtsbeziehungen durch das Anerkenntnis geklärt, so dass ein Schlichtungsverfahren keinen Zweck mehr hätte.
Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil v. 18.07.2014 – 287/13. Foto: Tobias Helferich | wikimedia.org |
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