BGH: Hinweispflicht und Überraschungsentscheidung

Ein Beitrag für die noch einzurichtende Kategorie "Entscheidungen, die die Welt nicht braucht" ist das Urteil des BGH vom 29.04.2014 – VI ZR 530/12. In der Sache ging es um einen Verkehrsunfall, den das Landgericht für fingiert gehalten und daher die Klage abgewiesen hatte. Das Oberlandesgericht Celle sah das anders und gab der Klage ganz überwiegend statt. So weit so gut.

Aber das OLG hatte zuvor sowohl in einer Verfügung als auch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass zahlreiche typische Indizien eines manipulierten Unfalls vorlägen und die Berufung deshalb wohl unbegründet sein dürfte. Ohne weiteren Hinweis oder einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gab es der Klage dann aber überwiegend statt.

Das findet – wen wundert's – nicht die Billigung des BGH. Denn es handele sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung, durch die das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt sei:

"Durch diese Verfahrensweise hat das Berufungsgericht das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG räumt dem Einzelnen das Recht ein, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Zwar muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag hierauf einstellen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt aber voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben […].

b) Das angegriffene Urteil beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung überdacht hätte, wenn die Beklagten Gelegenheit gehabt hätten, auf die – nun in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgebrachten – gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sprechenden Gesichtspunkte hinzuweisen."

Anmerkung/Besprechung, Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.04.2014 – VI ZR 530/12.

Foto: Dionysos, Karlsruhe bundesgerichtshof alt, CC BY-SA 3.0