Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hält die Beschwerde wenig überraschend schon für unzulässig:
„Nach dem somit anwendbaren § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist zwar gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, falls das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
Trotz des weit gefassten Gesetzeswortlauts gilt dies indessen nicht für alle derartigen Beschlüsse. Eine Rechtsbeschwerde ist vielmehr gleichwohl unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt [...]. Denn die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat keine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus zur Folge. Dementsprechend macht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu denen unter anderem die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein Beschwerderecht zusteht. Vielmehr wird einem Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelzulassung die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nur ermöglicht, wenn und soweit sie nach dem Gesetz statthaft und auch sonst zulässig ist [...].
Das ist hier nicht der Fall. Denn nach [...] § 406 Abs. 5 ZPO findet gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen - wie im vorliegenden Fall - für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel statt. Die Anfechtbarkeit der Entscheidung ist nach der genannten Bestimmung auf den Fall der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs begrenzt. Daher vermag auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug gegen den einem Ablehnungsgesuch stattgebenden Beschluss nicht zu eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann [...]"
Anmerkung
Und man fragt sich ja doch: Was hat das Kammergericht sich wohl gedacht, als es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat? Immerhin ist der Wortlaut § 406 Abs. 5 ZPO relativ eindeutig...
tl;dr: Gegen einen Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen für begründet erklärt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, auch wenn sie in der betreffenden Entscheidung zugelassen worden ist.
Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - XII ZB 667/14. Foto: ComQuat |wikimedia.org |
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