BGH: Keine Verwirkung der PKH/VKH-Berechtigung durch unrichtige Angaben

ComQuat wikimedia.org CC BY-SA 3.0Eine sehr wichtige und hoch umstrittene Frage im PKH/VKH-Recht hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.08.2015 – XII ZB 208/15 entschieden.

In dem Beschluss geht es darum, ob die für das Überprüfungsverfahren gem. § 120a ZPO geltende Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entsprechend auch auf das Bewilligungsverfahren anwendbar ist, ob also bei vorsätzlich oder grob nachlässig unrichtigen Angabend des Antragstellers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert werden kann.

Sachverhalt

Die Antragstellerin war Beteiligte in einem Scheidungsverfahren und wohl ziemlich nachlässig, was ihre Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 117 Abs. 2 ZPO) anging. Im Dezember 2013 hatte sie zum ersten Mal Prozesskostenhilfe beantragt, dabei aber keine Belege beigefügt. Deswegen war ihr Antrag zurückgewiesen worden. Auch die Beschwerde war nicht erfolgreich, weil die Antragstellerin ein Vorsorge-Sparkonto nicht angegeben hatte, auf das sie monatlich 50 EUR einzahlte.

Im August 2014 unternahm die Antragstellerin dann einen erneuten Anlauf, aber auch dort waren ihre Angaben unvollständig – es fehlte auch dieses Mal das Vorsorge-Sparkonto. Ausgangs- und Beschwerdegericht wiesen den Antrag zurück und begründeten dies mit einer entsprechenden Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Das Verhalten der Antragstellerin sei jedenfalls grob nachlässig, so dass ihr Prozesskostenhilfe schon im Bewilligungsverfahren zu versagen sei.

Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO ist eine besondere Form der Sozialhilfe (früher deshalb auch „Armenrecht" genannt). Sie soll auch wenig bemittelten Personen gerichtlichen Rechtsschutz ermöglichen. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, wird die Partei (vereinfacht) von den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und den Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts freigestellt, diese trägt die Staatskasse. Die Kosten des Gegners im Falle des Unterliegens trägt aber auch die Partei, der PKH bewilligt worden ist (§ 123 ZPO).

Gem. § 114 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erfolg verspricht und dass die Partei bedürftig ist. Dazu muss die Partei einerseits die Erfolgsaussichten darlegen (das tut sie i.d.R., indem sie den Entwurf einer Klageschrift beifügt) und andererseits gem. § 117 Abs. 2 ZPO eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ nebst entsprechenden Belegen beifügen. Wie eine solche Erklärung aussieht, kann man z.B. hier ansehen.

Nachdem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, wird i.d.R. in einigem zeitlichen Abstand vom Gericht überprüft, ob die Partei immer noch „bedürftig“ ist (vgl. § 120a ZPO). Macht die Partei dabei absichtlich oder groß fahrlässig falsche Angaben, kann das Gericht gem. § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben. Die Staatskasse kann dann versuchen, ihre Ansprüche gegen die Partei durchzusetzen.

„Verfahrenskostenhilfe“ (VKH) ist die Bezeichnung für die Prozesskostenhilfe in Verfahren nach dem FamFG, insbesondere Familienverfahren (vgl. § 76 FamFG). Ein sachlicher Unterschied besteht insoweit nicht.

In den letzten Jahren hatten mehrere Obergerichte die Ansicht vertreten, auf Vorsatz oder grober Nachlässigkeit beruhende fehlerhafte Angaben im PKH-/VKH-Antrag stünden der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen. Die Regelung des § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO müsse im Bewilligungsverfahren erst Recht gelten (LAG Hamm, Beschlüsse vom 30.01.2002 – 4 Ta 148/01 und 18.03.2003 - 4 Ta 446/02; OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2013 – 4 U 38/13; OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014 – 4 WF 212/14).

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zunächst legt der XII. Zivilsenat dar, dass die vorherige versagende Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachse. Es fehle auch nicht an einem Rechtschutzbedürfnis für den erneuten Antrag, weil dieser mit dem ersten Antrag nicht vollkommen identisch sei (u.a. hatte sich das Einkommen leicht verändert).

Außerdem sei § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO nicht entsprechend anwendbar:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor allem Sanktionscharakter. Daher kann das Gericht die Verfahrenskostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstellers auch dann aufheben, wenn die Bewilligung nicht auf diesen Angaben beruht, sofern die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe zu beeinflussen […].

Wird eine bewilligte Verfahrenskostenhilfe in Anwendung dieser Vorschrift widerrufen, wirkt sich der Sanktionscharakter dahin aus, dass die staatliche Leistung nachträglich entzogen wird und der Antragsteller zur Erstattung der Kosten und Auslagen herangezogen werden kann.

Würde man den Rechtsgedanken des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hingegen bereits im Bewilligungsverfahren anwenden und Verfahrenskostenhilfe wegen falscher Angaben versagen, ergäbe sich eine deutlich weiter reichende Folge, nämlich dass das beabsichtigte Verfahren – wie hier das Scheidungsverfahren – überhaupt nicht geführt werden kann, letztendlich also der Zugang zum Rechtsschutz insgesamt versagt bleibt.

Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), später auch unter ausdrücklicher Berufung auf den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG), die Forderung nach einer „weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes" abgeleitet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter […].

Die Versagung des Zugangs zum Rechtsschutz kann deswegen jedenfalls nicht im Wege der Analogie zu einer Vorschrift hergeleitet werden, die nicht das Ziel der Versagung des Rechtsschutzes verfolgt, sondern den Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer bereits bewilligten (Sozial-)Leistung beseitigt.

Daher kommt eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren nicht in Betracht. Die Versagungsgründe wegen unzureichender Mitwirkung im Bewilligungsverfahren sind insoweit durch § 118 Abs. 2 ZPO abschließend geregelt.“

Anmerkung

Das Ergebnis des Bundesgerichtshofs mag erstaunen: Soll auch eine Partei, die vorsätzlich unrichtige Angaben macht und damit einen (versuchten) Sozialleistungsbetrug begeht, trotzdem PKH bekommen?

Die Frage wird vom Bundesgerichtshof m.E. zu Recht bejaht. Denn stellt sich noch im Bewilligungsverfahren heraus, dass die Partei überhaupt nicht bedürftig ist, scheitert der PKH-Antrag schon an § 114 ZPO. Dann bedarf es keines Rückgriffs auf § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO.

Die Frage einer entsprechenden Anwendung von § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO stellt sich also nur, wenn die „Schummelei“ noch im Bewilligungsverfahren „auffliegt", die Partei aber unabhängig davon bedürftig und daher PKH-berechtigt ist. Dann handelt es sich aber um einen „untauglichen Betrugsversuch“, weil es an der (hypothetischen) Kausalität fehlt: Auch wenn das Gericht sich hätte täuschen lassen, wäre die Bewilligung doch zu Recht erfolgt. Ein „Schaden“ wäre der Staatskasse nicht entstanden.

Eine entsprechende Anwendung von § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO auf solche Fälle, in denen der Staatskasse nie ein Schaden drohte, ließe sich aber nur mit Sanktionierungsgesichtspunkten rechtfertigen (wie sie nach Ansicht des Bundesgerichtshofs § 124 ZPO zugrunde liegen). Lediglich aus Sanktionsgesichtsgründen einer Partei den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu verwehren, erschiene m.E. aber tatsächlich rechtsstaatlich bedenklich.

Den Sachverhalt mag man übrigens kurios finden, er ist aber äußerst lebensnah: Der vollständig ausgefüllte, unterschriebene und mit sämtlichen Belegen versehene PKH- oder PKH-Antrag ist der „Yeti“ der (amts-)richterlichen Praxis.

tl;dr: § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO, wonach das Gericht bei absichtlich oder grob nachlässig unrichtigen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben soll, ist im Bewilligungsverfahren nicht entsprechend anwendbar.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 19.08.2015 – XII ZB 208/15.

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