BGH: Mitwirkung im Vorprozess führt nicht zur Befangenheit im Anwaltshaftungsprozess

Eine gar nicht mal so außergewöhnliche „Ablehnungskonstellation“ behandelt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2014 – IX ZB 65/13: Darf im Anwaltshaftungsprozess die gleiche Kammer entscheiden, wie im Ausgangsprozess?

Sachverhalt

Ursprünglich hatte der Beklagte den Kläger in einem Arzthaftungsprozess vertreten. Vor dem Landgericht Münster war der Kläger unterlegen; die Berufung hatte der Beklagte zu spät begründet. Deshalb nahm der Kläger nun den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Zur Entscheidung über diese Klage war nach dem Geschäftsverteilungsplan dieselbe Kammer berufen, die auch über die ursprüngliche Klage entschieden hatte. Deshalb lehnte der Kläger die Mitglieder der Kammer ab, hatte damit aber weder beim Landgericht noch beim Oberlandesgericht Erfolg.

Entscheidung

Ähnlich wie die Vorinstanzen sieht auch der BGH kein Problem. Die abgelehnten Richter seien nicht gem. § 41 Ziff. 6 ZPO ausgeschlossen:

„Nach § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes in Sachen ausgeschlossen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Seine Mitwirkung an einer anderen Entscheidung als der angefochtenen reicht hingegen nicht aus […]. Im Streitfall haben die abgelehnten Richter, die im Anwaltshaftungsprozess in erster Instanz tätig werden sollen, nur in einem Vorprozess mitgewirkt, dessen für den Kläger negativer Ausgang den Anlass für die streitgegenständliche Haftungsklage gegeben hat. Dieser Fall wird von dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst.

Eine entsprechende Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO auf den hier gegebenen Fall der Vorbefassung scheidet ebenfalls aus. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es schon an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte.

Es geht im Anwaltshaftungsprozess nicht um eine auch nur mittelbare Überprüfung der im Vorprozess ergangenen Entscheidung. Die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, der vom Ausgang eines anderen Rechtsstreits abhängt, ist danach zu beurteilen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre […]. Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte, ist hingegen ohne Belang […].

Die Stellung des Gerichts im Haftungsprozess entspricht daher eher der eines Instanzgerichts, das nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht erneut über die Sache zu befinden hat. Wie sich aus § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt, entscheidet nach Zurückverweisung der Sache ein anderer Spruchkörper nur, wenn das Rechtsmittelgericht eine diesbezügliche besondere Anordnung trifft. Fehlt eine solche, ist bei den Mitgliedern des vorbefassten Spruchkörpers, die an dem aufgehobenen Urteil mitgewirkt haben, kein Fall der unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO gegeben […]. Dieses Beispiel zeigt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Unvoreingenommenheit des Richters grundsätzlich nicht schon dadurch gefährdet ist, dass er sich schon früher zu demselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat. In den Regelungen zum Nachverfahren nach einer Entscheidung im Urkundenprozess […] kommt dies ebenfalls zum Ausdruck.

Im Übrigen führt § 41 ZPO die Ausschließungsgründe abschließend auf.

Schon wegen der verfassungsmäßigen Forderung, den gesetzlichen Richter im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), ist die Vorschrift einer erweiternden Auslegung im Sinne der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich […].“

Die Mitwirkung an der Entscheidung im Vorprozess begründe auch keinen Ablehnungsgrund i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO:

„Begründete bereits die Mitwirkung im Vorprozess die Besorgnis der Befangenheit, führte dies auf dem Umweg über § 42 ZPO im Endergebnis zu einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 ZPO, die – wie ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist.

aa) Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Unerheblich ist, ob der Richter sich befangen fühlt oder tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber […]. Der nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machende Ablehnungsgrund kann, wenn wie hier keiner der Ausschlusstatbestände des § 41 ZPO vorliegt, nur in konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen liegen.

bb) Daran fehlt es hier. Allein der Umstand, dass es einem Richter bei einer Zweitbefassung mit einem Sachverhalt zugemutet wird, sich von dessen früherer rechtlichen Beurteilung zu lösen und den Fall neu zu durchdenken, reicht hierfür nicht aus […]. Aus objektiver Sicht ist es dem in typischer oder atypischer Weise vorbefassten Richter grundsätzlich zuzutrauen, dass er auch den neuen Fall ausschließlich nach sachlichen Kriterien löst […].“

Anmerkung

Der Vergleich mit der Situation nach Aufhebung und Zurückverweisung hinkt m.E. ganz erheblich. Denn in einem solchen Fall hat ja das Revisionsgericht die Rechtsanwendung der Vorinstanz für unrichtig erklärt, und das Berufungsgericht ist gem. § 563 Abs. 2 ZPO an die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht gebunden. Was das mit dem Fall einer späteren Anwaltshaftungsklage gemein hat, erläutert der BGH leider nicht.

Für überzeugend halte ich aber den Hinweis auf den gesetzlichen Richter, der einer entsprechenden Anwendung der Regelungen in § 41 ZPO ohnehin entgegenstehen dürfte.

Diese (rein) juristische Bewertung darf aber m.E. nicht den Blick darauf verstellen, dass das Ergebnis für die meisten rechtssuchenden Bürger kaum nachvollziehbar sein wird. Die Kammer, die nun über seine Haftungsklage entscheiden soll, hat die Klage im Ausgangsprozess abgewiesen. Und die Erfolgsaussichten im Haftungsprozess werden maßgeblich davon abhängen, ob die Berufung Erfolg gehabt hätte. Dass die Kammer einer Berufung gegen eine eigene Entscheidung viel Erfolg beimessen wird, erscheint bei menschlicher Betrachtung doch reichlich unwahrscheinlich.

Dieser jedenfalls suboptimale Eindruck ließe sich vermeiden, wenn in Geschäftsverteilungspläne eine Bestimmung aufgenommen würde, nach der in Anwaltshaftungsprozessen nicht die gleiche Kammer entscheidet wie im Vorprozess.

tl;dr: Die Mitwirkung im Vorprozess begründet im späteren Anwaltshaftungsprozess weder einen gesetzlichen Ausschlussgrund noch einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschl. vom 18.12.2014 – IX ZB 65/13. Foto: wikimedia.org | gemeinfrei