BGH: Beweis kann auch allein durch Parteianhörung gem. § 141 ZPO geführt werden
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts gem. § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und das zum Anlass genommen, die Bedeutung des Ergebnisses einer Parteianhörung im Rahmen der Beweiswürdigung noch einmal herauszuarbeiten:„Zutreffend moniert die Nichtzulassungsbeschwerde (...), dass das Berufungsgericht die informatorischen Angaben, die die Beklagten bei ihrer Anhörung durch das Landgericht gemacht haben, unberücksichtigt gelassen hat. Dies findet im geltenden Prozessrecht keine Stütze und stellt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar.
Die Parteianhörung nach § 141 ZPO ist allerdings kein Beweismittel, so dass auf ihrer Grundlage nicht ein Beweisantrag der Gegenpartei abgelehnt werden kann (…). Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO jedoch grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (…). Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht – auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt – beweisen kann (…), und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (…).
Dem Berufungsgericht ist eine von der erstinstanzlichen Würdigung abweichende Würdigung einer Parteivernehmung ohne Wiederholung der Vernehmung verwehrt (…). Nichts anderes gilt für die formlose Parteianhörung (…).
Dies hat das Berufungsgericht verkannt, als es den Inhalt der erstinstanzlichen Parteianhörung schlicht für unbeachtlich erklärt hat, obwohl das Landgericht prozessual zulässig seine freie Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO (...) hierauf gestützt hatte. Im Rahmen des § 286 ZPO hätte sich das Berufungsgericht ebenfalls mit den Angaben der Beklagten auseinandersetzen und ggf. selbst die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO durchführen müssen, um sich ausgehend von der als richtig erkannten Beweislastverteilung eine Überzeugung nach § 286 ZPO zu bilden.“
Anmerkung
Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, räumt aber mit einem weit verbreiteten Missverständnis auf:- Das Gericht ist zwar verpflichtet, alle angebotene Beweise zu erheben, wenn es auf diese ankommt (und kann davon nicht beispielsweise aufgrund von Indizien, Plausibilitätserwägungen, dem Prozessverhalten der Parteien oder aber dem Ergebnis einer Parteianhörung absehen).
- Im Rahmen der Beweiswürdigung verpflichtet § 286 Abs. 1 ZPO das Gericht hingegen sogar ausdrücklich, neben dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch den „gesamten Inhalt der Verhandlung“ zu berücksichtigen, und damit gerade auch den Inhalt einer Parteianhörung (s. dazu instruktiv LG Köln, Urteil vom 16.05.2017 - 11 S 333/16, das auch darauf hinweist, dass bei einer solchen unvollständigen Würdigung auch die Bindung des Berufungsgerichts gem. § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO entfällt).