Entscheidung
Der BGH schließt sich der Auffassung der vollstreckenden Gläubigerin an und fordert eine Sicherheit auch für die Zinsen:
„aa) Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der "auf Grund des Urteils vollstreckbare Betrag" Bemessungsgrundlage für die Sicherheit. Das sind neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind. Alle diese Beträge können (nur) auf Grund des Urteils vollstreckt werden.
Es besteht kein Anlass, die Vorschrift einschränkend auszulegen.
bb) Die nach dem Gesetz vorgesehene Sicherheitsleistung eines Schuldners zur Abwendung einer Vollstreckung unterscheidet sich von einer vom Gläubiger nach § 709 Satz 2 ZPO direkt oder in Verbindung mit § 711 Satz 2 ZPO zu leistenden Sicherheit dadurch, dass dort Sicherheit im Verhältnis zur Höhe des „jeweils zu vollstreckenden Betrages", hier dagegen des „vollstreckbaren Betrages" zu leisten ist.
Hiermit ist ausgedrückt, dass der Schuldner im Gegensatz zum Gläubiger keine Möglichkeit bekommen soll, Teilsicherheiten (zur teilweisen Abwendung einer Vollstreckung) zu leisten. Da der Gläubiger in den Fällen des § 708 Nr. 4-11 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstrecken darf, ist es gerechtfertigt, vom Schuldner zu verlangen, dass er in Höhe des gesamten vollstreckbaren Betrages Sicherheit leistet, wenn er die Zwangsvollstreckung nach § 711 ZPO abwenden will […].
Der im Sinne von § 709 Satz 2 ZPO „zu vollstreckende Betrag" ist dagegen dann mit dem aus dem Urteil „vollstreckbaren Betrag" identisch, wenn der Gläubiger die Geldforderung aus einem Urteil nicht nur teilweise, sondern vollständig vollstrecken möchte. Es macht für keinen Beteiligten einen Unterschied, ob es sich hierbei um Hauptforderungen oder Nebenforderungen […] handelt.
Mindestens in Höhe der tatsächlich vollstreckten Gesamtsumme soll im Fall des § 709 Satz 2 ZPO die unter Umständen notwendige Rückzahlung an den Schuldner abgesichert werden. In eben dieser Höhe soll im Fall der Abwendung der möglichen Vollstreckung nach § 711 Satz 2 ZPO gesichert sein, dass der Betrag bei einer späteren Vollstreckung durch den Gläubiger realisiert werden kann.
cc) Dieser Zielsetzung entspricht es am besten, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung nach diesen Beträgen bestimmt wird.“
Anmerkung
Praktische Schwierigkeiten bereitet diese Lösung nach Ansicht des BGH nicht. Denn Gläubiger (bei § 709 ZPO) und Schuldner (bei § 711 ZPO) könnten die konkret vollstreckbare Summe zu einem bestimmten Zeitpunkt ausrechnen und dann die Höhe der erforderlichen Sicherheit bestimmen, das Vollstreckungsorgan könne dies überprüfen. Dem Schuldner sei es auch zuzumuten, bereits für zukünftige Zinsen Sicherheit leisten und die Sicherheit ggf. aufstocken zu müssen, um eine Zwangsvollstreckung dauerhaft abzuwenden.
Und der zum Schluss erläutert der BGH auch noch kurz, welchem Zweck etwaige Aufschläge („110 %“) dienen:
„Ein etwaiger verhältnismäßiger Aufschlag auf diese zu vollstreckenden oder vollstreckbaren Beträge muss dann nur weitere denkbare Schäden aus der erfolgten Vollstreckung (§ 709 Satz 2 ZPO) oder der verursachten Verzögerung (§ 711 Satz 2 ZPO) abdecken. Dieses Verfahren entspricht auch der Gesetzesbegründung im Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 14/6036, S. 125) zu § 709 Satz 2 ZPO (…)“
tl;dr: Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gem. § 711 ZPO muss der Schuldner Sicherheit in Höhe des gesamten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten, einschließlich aller (titulierter) Nebenforderungen.
Anmerkung/Besprechung, Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.11.2014 – VII ZB 16/13. Foto:
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